BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvQ 36/04 -
unter Aufhebung der Beschlüsse des
Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 31. August 2004
- 2 Bs 400/04 und 2 Bs 401/04 - und des
Verwaltungsgerichts Hamburg vom 30. August 2004
- 3 E 4212/04 und
3 E 4242/04 - die aufschiebende Wirkung des
Widerspruchs der Antragsteller gegen die Allgemeinverfügung
der Freien und Hansestadt Hamburg vom 6. August 2004 wieder
herzustellen,
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Steiner,
Hoffmann-Riem
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 93 d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I
S. 1473) am 31. August 2004 einstimmig
beschlossen:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung wird abgelehnt.
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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung betrifft eine für sofort vollziehbar angeordnete
Allgemeinverfügung, die unter anderem die weitere Nutzung
eines Grundstücks zum Zwecke des Aufstellens von Wohnwagen
über den 31. August 2004 hinaus untersagt.
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Die Voraussetzungen für den Erlass einer
einstweiligen Anordnung liegen nicht vor.
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1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das
Bundesverfassungsgericht im Streitfall bei einem zulässig
gestellten Antrag einen Zustand durch einstweilige Anordnung
vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile,
zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen
wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei
haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des
angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich
außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die
Verfassungsbeschwerde wäre unzulässig oder offensichtlich
unbegründet. Bei offenem Ausgang muss das
Bundesverfassungsgericht die Folgen, die einträten, wenn eine
einstweilige Anordnung nicht erginge, die
Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den
Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte
einstweilige Anordnung erlassen würde, der
Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl.
BVerfGE 88, 169 ; 91, 328 ;
104, 51 ; stRspr).
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2. Eine Abwägung der widerstreitenden
Interessen kommt vorliegend nicht in Betracht.
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Soweit die Antragsteller die Verletzung von
Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1,
Art. 13 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 und Art. 20
Abs. 3 GG rügen, hat der Antrag nach § 32 BVerfGG
bereits deshalb keinen Erfolg, weil die Antragschrift nicht
den Anforderungen entspricht, die nach § 23 Abs. 1 Satz
2 BVerfGG an die Begründung eines Eilrechtsschutzbegehrens zu
stellen sind. Sie lässt nicht erkennen, ob und inwieweit
Grundrechte der Antragsteller verletzt sein könnten.
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Hinsichtlich der vorrangig gerügten Verletzung
des Grundrechts auf Freizügigkeit (Art. 11 GG) wäre eine
Verfassungsbeschwerde offensichtlich unbegründet. Entgegen
der Auffassung der Antragsteller ist der Schutzbereich von
Art. 11 Abs. 1 GG nicht berührt. Art. 11 Abs. 1 GG
gewährleistet die Freiheit, ungehindert durch die deutsche
Staatsgewalt an jedem Ort innerhalb des Bundesgebietes
Aufenthalt und Wohnsitz zu nehmen (vgl. BVerfGE 2, 266
; 43, 203 ; 80, 137 ).
Dieses Recht wird hier nicht beschränkt. Der Sache nach zielt
das Begehren der Antragsteller darauf ab, ein weitergehendes
Nutzungsrecht zu erhalten. Aus Art. 11 GG lässt sich
aber kein verfassungsrechtlicher Anspruch darauf herleiten,
ein Grundstück, das vom Staat nach Maßgabe eines Vertrages
befristet überlassen worden ist, über die Nutzungsdauer
hinaus für einen dauerhaften Aufenthalt zu nutzen.