BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvQ 36/19 -
das Zweite Deutsche Fernsehen zu verpflichten, den von der Antragstellerin eingereichten Fernseh-Wahlwerbespot auf den zugeteilten Sendeplätzen am 29.04.2019 um 17.05 Uhr sowie am 15.05.2019 um 22.10 Uhr,
hilfsweise: auf zwei vom Zweiten Deutschen Fernsehen zu bestimmenden alternativen Sendeplätzen vor der Europawahl am 26.05.2019,
auszustrahlen
Antragstellerin:
Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD),
vertreten durch den Parteivorsitzenden Frank Franz,
Seelenbinderstraße 42, 12555 Berlin
Bevollmächtigter:
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Masing,
Paulus,
Christ
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 27. April 2019
einstimmig beschlossen:
1
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg, da eine Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache offensichtlich unbegründet wäre (vgl. BVerfGE 71, 158 ; 111, 147 ; stRspr).
2
Es ist nicht erkennbar, dass die Verwaltungsgerichte in ihren Entscheidungen den Schutzgehalt der Meinungsfreiheit der Antragstellerin aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG verkannt hätten (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 107, 275 ). Vielmehr haben sie sich mit dem Aussagegehalt des Wahlwerbespots unter Berücksichtigung der hierfür maßgeblichen verfassungsrechtlichen Anforderungen (vgl. BVerfGE 69, 257 ) befasst und den Sinn der darin getätigten Äußerungen nachvollziehbar dahingehend eingeordnet, dass er den Tatbestand einer Volksverhetzung gemäß § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB erfüllt. Das Oberverwaltungsgericht hat sich auch mit den anderen, von der Antragstellerin vorgebrachten Deutungsmöglichkeiten auseinandergesetzt und diese mit nachvollziehbarer Begründung - unter anderem wegen der im Kontext mit der Aussage „Migration tötet“ geforderten Schaffung von Schutzzonen für Deutsche - als fernliegend ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 82, 43 ; 93, 266 ). Diese Beurteilung hält sich auch unter Berücksichtigung der insoweit geltenden strengen Anforderungen im fachgerichtlichen Wertungsrahmen.
3
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.