BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvQ 37/08 -
die durch die Beschlüsse des Amtsgerichts
Hannover vom 13. November 2007 - 660 XVII E 918 -, des
Landgerichts Hannover vom 31. März 2008 - 54 T 196/07 - und
des Oberlandesgerichts Celle vom 25. August 2008 - 17 W 42/08
- gewährte Akteneinsicht in die Betreuungsakten der am 13.
Mai 2007 verstorbenen Frau E. bis zur Entscheidung über die
Verfassungsbeschwerde des Antragstellers auszusetzen,
Antragsteller: Dr. R...
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und die Richter Gaier,
Kirchhof
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 16. September 2008
einstimmig beschlossen:
Die Wirksamkeit der Beschlüsse des Amtsgerichts
Hannover vom 13. November 2007 - 660 XVII E 918 -, des
Landgerichts Hannover vom 31. März 2008 - 54 T 196/07 - und
des Oberlandesgerichts Celle vom 25. August 2008 - 17 W 42/08
- wird einstweilen ausgesetzt.
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Der Antrag des Antragstellers hat Erfolg und
führt zur einstweiligen Aussetzung der Wirksamkeit der im
Ausgangsverfahren erlassenen Entscheidungen.
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1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das
Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch
einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr
schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder
aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend
geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die
Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes
vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben,
es sei denn, das in der Hauptsache zu verfolgende Begehren,
hier also die Verfassungsbeschwerde, erweist sich von
vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet
(vgl. BVerfGE 88, 185 ; 103, 41 ;
stRspr). Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens sind
die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige
Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber
später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die
entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen
würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen
wäre (vgl. BVerfGE 88, 185 ; stRspr). Wegen der
meist weittragenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung
in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren auslöst, ist bei
der Prüfung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1
BVerfGG ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 87, 107
; stRspr). Im Zuge der nach § 32 Abs. 1
BVerfGG gebotenen Folgenabwägung legt das
Bundesverfassungsgericht seiner Entscheidung in aller Regel
die Tatsachenfeststellungen und Tatsachenwürdigungen in den
angegriffenen Entscheidungen zu Grunde (vgl. BVerfGE 34, 211
; 36, 37 ).
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2. Die Folgenabwägung führt - nachdem eine
noch einzulegende Verfassungsbeschwerde derzeit weder
unzulässig noch offensichtlich unbegründet wäre - zum
Erlass der einstweiligen Anordnung.
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Erginge die einstweilige Anordnung nicht und
hätte die einzulegende Verfassungsbeschwerde Erfolg, so
könnte die Tochter in der Zwischenzeit Akteneinsicht nehmen.
Die der Betreuten aus ihrem durch Art. 1 Abs. 1 GG
geschützten Persönlichkeitsbereich möglicherweise zustehenden
Schutzwirkungen (vgl. dazu BVerfGE 30, 173
) blieben dann unwiederbringlich
hintangestellt. Zu berücksichtigen ist hierbei auch, dass
sich aus der Betreuungsakte nach Auskunft des
Nachlassrichters keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die
Betreute zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung
testierunfähig war, und dass die Tochter aus einer etwaigen
Unwirksamkeit der Testamentsänderung im Jahre 2003 nach
Aktenlage keinen eigenen wirtschaftlichen Vorteil ziehen
könnte, da die Betreute sie bereits mit der letztwilligen
Verfügung aus dem Jahre 1993 enterbt hatte.
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Erginge die einstweilige Anordnung und bliebe
die Verfassungsbeschwerde später ohne Erfolg, so würde die
Einsichtnahme der Tochter in die Betreuungsakten lediglich
hinausgeschoben. Eine Geltendmachung der von ihr behaupteten
erbrechtlichen Ansprüche würde hierdurch nicht berührt.
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Wägt man die Folgen gegeneinander ab, so
wiegen die Nachteile, die der Tochter im Falle des Erlasses
der einstweiligen Anordnung drohen, weniger schwer als die
Nachteile, die dem der Betreuten möglicherweise zustehenden
postmortalen Persönlichkeitsschutz im Falle der Versagung des
Erlasses der einstweiligen Anordnung entstehen könnten.