BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvQ 37/09 -
hilfsweise das Land Hessen zu verpflichten,
die Antragstellerin zu 1. nach Beginn des Schuljahres
2009/2010 in die B. Schule in D. umzuschulen
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Gaier,
Schluckebier,
Kirchhof
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 26. August 2009
einstimmig beschlossen:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung wird abgelehnt.
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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung betrifft ein verwaltungsgerichtliches Eilverfahren
über das Begehren der Antragstellerin zu 1) auf Einschulung
in eine Grundschule außerhalb des für sie geltenden
Schulbezirks.
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1. Die in Hessen lebende, am ... geborene
Antragstellerin zu 1) ist die Tochter der Antragsteller zu 2)
und 3). Sie ist am 25. August 2009 in die für sie nach
§ 60 Abs. 4 HSchG in Verbindung mit § 143 Abs. 1
HSchG zuständige M.schule eingeschult worden.
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Die Antragsteller hatten zuvor erfolglos beim
zuständigen Schulamt beantragt, der Antragstellerin zu 1)
nach § 66 HSchG aus wichtigem Grund den Besuch der B.
Schule anstatt der M.schule zu gestatten. Zur Begründung
hatten sie insbesondere darauf verwiesen, dass die B. Schule
eine internationale Begegnungsschule sei, an der der
Englischunterricht ab der 1. Klasse durch bilinguale
Angebote, die teilweise durch eine Muttersprachlerin geleitet
würden, ergänzt werde. Außerdem passe die Ausrichtung der B.
Schule als zertifizierte Musikalische Grundschule gut zur
Antragstellerin zu 1), die großen Spaß an Musik habe und
deren Motivation und Konzentration durch den Einsatz von
Musik zusätzlich gefördert werden könnten.
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2. Den von den Antragstellern daraufhin
gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
nach § 123 VwGO lehnte das Verwaltungsgericht ab. Die
Voraussetzungen des § 66 Nr. 3 HSchG lägen nicht vor.
Ein besonderes pädagogisches Konzept im Sinne dieser
Vorschrift sei an der B. Schule nicht ersichtlich. Ebenso wie
dort erfolge auch an der M.schule eine Heranführung an die
englische Sprache von der ersten Klasse an. Lediglich der
bilinguale Unterricht werde an Letzterer „derzeit“ noch nicht
angeboten. Aber auch an der B. Schule sei gegenwärtig nicht
absehbar, dass die Antragstellerin zu 1) überhaupt zum
bilingualen Unterricht zugelassen werde. Mit Blick auf Pläne
der Familie für einen Umzug nach Irland spätestens im Jahr
2013 sei bilingualer Unterricht sicher günstig. Abgesehen
davon aber, dass diese Pläne momentan alles andere als
konkret seien, könne der Antragstellerin zu 1) auch eine
andere Sprachförderung als in einem bilingualen Unterricht
zuteil werden. Im Übrigen fehle der M.schule zwar die
Zertifizierung als „Musikalische Grundschule“. Auch dort
bestehe aber nach Auskunft des Schulleiters ein Konzept zur
musikalischen Förderung, so dass besondere Andersartigkeiten
zwischen beiden Schulen auch insoweit nicht zu erkennen
seien. Der einzige gravierende Unterschied sei, dass die B.
Schule nur Klassen der Stufen eins bis vier umfasse, während
die M.schule mit einer integrierten Gesamtschule verbunden
sei. Dies sei aber kein Konzept, das sich auf den Unterricht
auswirke. Die Lehrinhalte an der Grundstufe der M.schule
seien die gleichen wie an anderen Grundschulen auch.
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3. Die hiergegen eingelegte Beschwerde der
Antragsteller wies der Verwaltungsgerichtshof zurück. Die in
§ 60 Abs. 4 HSchG geregelte Sprengelpflicht begegne
keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Deren
Verfassungsmäßigkeit werde auch durch den Umstand nicht
maßgebend berührt, dass allen Schulen durch den Gesetzgeber
Gestaltungsspielräume einschließlich der Entwicklung
eigenständiger pädagogischer Profile eröffnet würden. Im
Übrigen habe keiner der von den Antragstellern für ihr
Begehren angeführten Gesichtspunkte ein Gewicht, das die
Annahme eines wichtigen Grundes (§ 66 HSchG) zuließe.
Dies gelte auch bei einer Zusammenschau der
Gesichtspunkte.
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1. Mit ihrem Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung machen die Antragsteller geltend, die
Sprengelpflicht nach § 60 Abs. 4 HSchG sei aufgrund der
den Schulen durch die §§ 127a ff. HSchG
eingeräumten Möglichkeiten zu einer weitgehenden
Profilbildung im Rahmen pädagogischer Eigenverantwortung
verfassungswidrig. Das schulische Selbstverwirklichungsrecht
der Antragstellerin zu 1) aus Art. 2 Abs. 1 GG, das
Recht auf freie Wahl der Ausbildungsstätte aus Art. 3 in
Verbindung mit Art. 12 GG und das damit einhergehende
Erziehungsrecht der Antragsteller zu 2) und 3) aus
Art. 6 Abs. 2 GG könnten durch die Sprengelpflicht nicht
mehr verfassungsgemäß eingeschränkt werden, wenn den Schulen
eine derart weitgehende unterschiedliche Ausrichtung
ermöglicht werde. Daran ändere die Vorschrift des § 66
HSchG nichts. Denn durch die Schwerpunktsetzungen könne nicht
mehr in allen Schulbezirken allen Schülern ein weitgehend
gleiches Schulbildungsangebot gemacht werden. Diese
unterschiedlichen Bildungschancen könnten auch Einfluss auf
eine spätere Berufswahl haben. Die Antragstellerin zu 1)
werde auf der B. Schule eine musikalische Förderung erfahren,
die ihr weder auf der M.schule noch außerschulisch zuteil
werden könne. Darauf legten die Antragsteller zu 2) und 3)
wegen der damit verbundenen nachgewiesenen Steigerung der
Lern- und Konzentrationsfähigkeit großen Wert. Gleiches gelte
für die Teilnahme am bilingualen Englischunterricht auch vor
dem Hintergrund des geplanten Umzugs der Familie nach
Irland.
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2. Ergehe die einstweilige Anordnung nicht,
könnten die Antragsteller ihre überragenden wichtigen
Grundrechtspositionen nicht mehr verwirklichen. Denn sollten
sie erst im Hauptsacheverfahren obsiegen, wäre die
Antragstellerin zu 1) gleichwohl gezwungen, den Besuch der
M.schule fortzusetzen. Ein Schulwechsel gerade zu Beginn der
Schulzeit sei pädagogisch problematisch. Er führe
anerkanntermaßen zu schulischen Problemen und sonstigen
Verhaltensauffälligkeiten. Es komme hinzu, dass bei
zunehmendem Zeitablauf die besonderen Förderangebote der B.
Schule nicht mehr nachholbar seien.
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Die Voraussetzungen für den Erlass einer
einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG liegen
nicht vor. Dabei ist nur noch über den Hilfsantrag auf
Umschulung der Antragstellerin zu 1) in die B. Schule zu
entscheiden, da der Hauptantrag durch Zeitablauf
gegenstandslos geworden ist. Dieser Antrag ist zwar zulässig,
aber unbegründet.
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1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das
Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch
einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr
schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder
aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend
geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die
Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes
vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben.
Der Antrag auf Eilrechtsschutz hat jedoch keinen Erfolg, wenn
eine Verfassungsbeschwerde unzulässig oder offensichtlich
unbegründet wäre (vgl. BVerfGE 71, 158 ; 111, 147
; stRspr).
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2. Im vorliegenden Fall lässt sich weder die
Unzulässigkeit noch die offensichtliche Unbegründetheit der
noch einzulegenden Verfassungsbeschwerde feststellen.
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3. Bei offenem Ausgang muss das
Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten würden,
wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die
Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den
Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte
einstweilige Anordnung erlassen würde, der
Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl.
BVerfGE 71, 158 ; 96, 120 ;
stRspr). Der Folgenabwägung legt das Bundesverfassungsgericht
in aller Regel die Tatsachenfeststellungen und
Tatsachenwürdigungen in den fachgerichtlichen Entscheidungen
zugrunde (vgl. BVerfGE 34, 211 ; 36, 37
; BVerfGK 3, 97 ). Etwas anderes
gilt nur dann, wenn die getroffenen Tatsachenfeststellungen
offensichtlich fehlerhaft sind oder die Tatsachenwürdigung
unter Berücksichtigung der betroffenen Grundrechtsnorm
offensichtlich nicht trägt.
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a) Erginge die einstweilige Anordnung nicht,
erwiese sich eine noch einzulegende Verfassungsbeschwerde
aber als begründet, müsste die Antragstellerin zu 1)
gegen ihren Willen die M.schule besuchen. Mit
fortschreitendem Zeitablauf würde ihr Anliegen, von den
besonderen Angeboten des Schulprogramms der B. Schule
profitieren zu können, zunehmend in Frage gestellt. Aus den
von den Antragstellern angeführten Gründen könnten vor einer
Entscheidung über ihre Verfassungsbeschwerde sogar endgültige
Tatsachen geschaffen werden, weil der Antragstellerin zu 1)
aus pädagogischen Gründen ein Schulwechsel möglicherweise
nicht mehr ohne Weiteres zugemutet werden kann.
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b) Erginge die einstweilige Anordnung
hingegen, erwiese sich eine noch einzulegende
Verfassungsbeschwerde aber als unbegründet, wäre die
Erreichung der Zwecke, die den gesetzlichen Regelungen über
die Einhaltung der Schulbezirke zugrunde liegen, nachhaltig
in Frage gestellt. Der Verwaltungsgerichtshof führt insoweit
neben organisatorischen Belangen wie einer möglichst
gleichmäßigen Aus- und Belastung der einzelnen Schulen auch
das Ziel an, allen schulpflichtigen Kindern unabhängig von
ihrer sozialen Herkunft in einem einheitlichen Bildungsgang
grundlegende Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu
vermitteln und dadurch für alle - unabhängig vom weiteren
Bildungsweg - eine gemeinsame schulische Bildung zu
ermöglichen. Aus den zuvor genannten Gründen wäre auch in
diesem Fall davon auszugehen, dass diese Zwecke
- bezogen auf die Antragstellerin zu 1) -
endgültig vereitelt würden, weil dieser ein - dann
erneuter - Schulwechsel zur M.schule nicht mehr
zugemutet werden könnte. Im Übrigen kann nicht außer Betracht
bleiben, dass nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts
für den Bezirk der M.schule 19 weitere Anträge auf Gestattung
des Besuchs einer anderen Grundschule vorliegen und deshalb
nicht allein der Fall der Antragsteller in die Abwägung
eingestellt werden kann.
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c) Es kann nicht festgestellt werden, dass die
Nachteile im zuerst genannten Fall schwerer wiegen als
diejenigen im zuletzt genannten. Das Verwaltungsgericht hat
ausgeführt, dass auch an der M.schule eine Heranführung an
die englische Sprache von der ersten Klasse an erfolgt. Auch
gibt es danach dort ein Konzept für eine musikalische
Förderung der Schüler. Im Übrigen sind nach den
Feststellungen des Verwaltungsgerichts die Lehrinhalte an der
Grundstufe der M.schule die gleichen wie die an anderen
hessischen Grundschulen und damit auch der B. Schule. Zwar
mag es sein, dass aufgrund des bilingualen Unterrichts an der
B. Schule, an dem die Antragstellerin zu 1) - so das
Verwaltungsgericht - aber nicht ohne Weiteres teilnehmen
kann, dort eine intensivere fremdsprachliche Förderung der
Antragstellerin zu 1) möglich sein kann als auf der M.schule.
Gleiches gilt für deren musische Bildung aufgrund der
Zertifizierung der B. Schule als „Musikalische Grundschule“.
Die Antragsteller haben aber schon in tatsächlicher Hinsicht
nicht aufzeigen können, dass diese Unterschiede von solchem
Gewicht sind, dass sie sich durchgreifend auf den weiteren
schulischen Bildungsweg der Antragstellerin zu 1) oder gar
auf deren künftige Berufschancen auswirken können. Die damit
verbleibenden Nachteile für die Antragsteller, die sich aus
einem Besuch der M.schule ergeben, überwiegen nicht
diejenigen, die sich aus einer Nichtbeachtung der
gesetzlichen Regelungen ergäben. Damit sind auch keine
schweren Nachteile im Sinne des § 32 Abs. 1 BVerfGG
ersichtlich, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung
rechtfertigen könnten.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.