BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvQ 38/03 -
dem Niedersächsischen Landesamt für
Straßenbau, Hannover aufzugeben, die Arbeiten zum Neubau der
Bundesautobahn 38 von der Anschlussstelle Friedland
(Landesgrenze Hessen/Niedersachsen) bis nordwestlich Uder
(Landesgrenze Niedersachsen/Thüringen) - VKE 2 - Abschnitt B
- Niedersachsen, Bau-km 15+769 bis 22+771 bis zur
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die
Vereinbarkeit
einzustellen.
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
die Richterin Haas
und den Richter Hoffmann-Riem
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 93 d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 23.
Januar 2004 einstimmig beschlossen:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung wird abgelehnt.
1
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung ist nicht zulässig.
2
Eine einstweilige Anordnung kann zwar ergehen,
wenn das Hauptsacheverfahren noch nicht anhängig ist (BVerfGE
3, 267 , stRspr). Dies gilt jedoch nur dann, wenn
bereits der Angriffsgegenstand des verfassungsgerichtlichen
Hauptsacheverfahrens existiert. Andernfalls fehlt es an einem
"Streitfall" im Sinne des § 32 Abs. 1 BVerfGG (vgl. K.
Graßhof, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu, BVerfGG, Stand Juli
2002, § 32 Rn. 22). Da sich hier die
Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache gegen die
Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über den
Planfeststellungsbeschluss richten müsste, ist demnach ein
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vor Ergehen
dieser Entscheidung nicht zulässig.
3
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.