BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvQ 39/04 -
die Unvereinbarkeit des Vierten Gesetzes für
moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember
2003 (BGBl I S. 2954) mit Art. 3 und 12 GG
festzustellen,
- Antragsteller: Herr M... -
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
den Richter Steiner
und die Richterin Hohmann-Dennhardt
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 93 d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I
S. 1473) am 27. September 2004 einstimmig
beschlossen:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung wird abgelehnt.
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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung betrifft das mit dem Vierten Gesetz für moderne
Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl
I S. 2954) ab dem 1. Januar 2005 eingeführte Zweite Buch
Sozialgesetzbuch (SGB II) mit der darin vorgesehenen
Grundsicherung für Arbeitsuchende.
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Der Antrag ist abzulehnen, weil er unzulässig
ist.
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1. Er ist nicht hinreichend bestimmt. Der
Antragsteller hat pauschal das "Hartz-IV-Gesetz" angegriffen.
Hierbei handelt es sich um ein umfangreiches Artikelgesetz.
Selbst das SGB II, das durch Art. 1 dieses Gesetzes in
das Sozialgesetzbuch eingeführt wurde, regelt zahlreiche
Bereiche, von den Leistungsansprüchen Arbeitsuchender über
die Eingliederung dieses Personenkreises in den ersten
Arbeitsmarkt hin zu Verfahrens-, Datenschutz-, Statistik- und
Überleitungsfragen. Hinzu kommt, dass der einzige Bestandteil
der Arbeitsmarktreformen, den der Beschwerdeführer konkret
benennt, nämlich die Verkürzung der Bezugsdauer des
Arbeitslosengeldes, nicht auf diesem Gesetz beruht, sondern
auf der Änderung des § 127 Abs. 2 SGB III durch
Art. 3 Nr. 2 Buchstabe b des Gesetzes zu Reformen am
Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl I S. 3002). Aus
diesen Gründen wird nicht klar, gegen welchen Teil der
Reformgesetze sich der Antragsteller wendet und welche
konkrete Maßnahme des Bundesverfassungsgerichts er
begehrt.
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2. Der Antrag ist auch nicht ausreichend im
Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG begründet. Er
enthält überwiegend allgemeine wirtschafts- und
gesellschaftspolitische sowie wirtschaftsgeschichtliche
Ausführungen. Sie haben keinen rechtlichen Bezug zur
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Konkret wirft der
Beschwerdeführer allenfalls die Frage auf, ob die zukünftig
zeitlich gekürzten Leistungsansprüche der
Arbeitslosenversicherung noch eine adäquate Gegenleistung für
den unveränderten Pflichtbeitrag von 6,5 vom Hundert des
Bruttolohns darstellen. Auch dieser Punkt ist aber nicht
ausreichend gerügt. Es fehlen die notwendigen rechtlichen und
tatsächlichen Ausführungen. So teilt der Antragsteller nicht
mit, ob er zurzeit sozialversicherungspflichtig beschäftigt
oder arbeitslos ist, wann er gegebenenfalls zuletzt Beiträge
zur Arbeitslosenversicherung gezahlt hat, und wie alt er ist.
Ohne diese Angaben kann seine Beschwer durch das neue Recht
nicht geprüft werden und nicht festgestellt werden, ob die
Reformen für den Beschwerdeführer einen schweren Nachteil im
Sinne des § 32 Abs. 1 BVerfGG darstellen.
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3. Diese Entscheidung ist unanfechtbar
(§ 32 Abs. 3 Satz 2 BVerfGG).