BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvQ 39/09 -
- 1 BvQ 40/09 -
- 1 BvQ 41/09 -
- 1 BvQ 42/09 -
zu entscheiden, dass die unmittelbar
bevorstehende Beiladung des Südwestrundfunks durch das
Verwaltungsgericht Oldenburg in den Verfahren 7 A 2081/09
(- 1 BvQ 39/09 -), 7 A 2018/09
(- 1 BvQ 40/09 -), 7 A 2044/09
(- 1 BvQ 41/09 -) und
7 A 2084/09 (- 1 BvQ 42/09 -)
einstweilen unterbleibt
- 1 BvQ 39/09 -,
- 1 BvQ 40/09 -,
- 1 BvQ 41/09 -,
- 1 BvQ 42/09 -
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Eichberger,
Schluckebier,
Masing
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 11. September 2009
einstimmig beschlossen:
Die Verfahren werden zur gemeinsamen
Entscheidung verbunden.
Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung werden abgelehnt.
1
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung, der auf das einstweilige Unterbleiben der
Beiladung einer Rundfunkanstalt in verwaltungsgerichtlichen
Klageverfahren gegen einen Bescheid nach dem
Verbraucherinformationsgesetz gerichtet ist, hat keinen
Erfolg. Mit dem Bescheid war dem Antrag der Rundfunkanstalt,
ihr Auskunft über lebensmittelrechtliche Verstöße zu
erteilen, teilweise stattgegeben worden.
2
Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das
Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch
einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr
schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder
aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend
geboten ist. Ein schwerer Nachteil, zu dessen Abwehr der
Erlass einer einstweiligen Anordnung dringend geboten wäre,
liegt hier jedoch nicht vor.
3
Der mit der notwendigen Beiladung der
Rundfunkanstalt nach § 65 Abs. 2 VwGO für die
Antragsteller verbundene Nachteil einer Preisgabe ihrer
Identität wiegt nicht so schwer, dass er den Erlass einer
einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG
rechtfertigen könnte. Zwar wird durch die Beiladung die
Identität der Antragsteller der beigeladenen Rundfunkanstalt
bereits im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bekannt, obwohl
ihr diese Information nach § 4 Abs. 3 Satz 3 des
Verbraucherinformationsgesetzes (im Folgenden: VIG) erst nach
Bestandskraft des angefochtenen Bescheids zugehen dürfte.
Dieser Nachteil wiegt aber deshalb nicht schwer, weil er sich
auf die Erlangung der Kenntnis der Namen der Antragsteller
durch die Rundfunkanstalt beschränkt. Kenntnisse über Art und
Umfang möglicher Verstöße der Antragsteller gegen das
Lebensmittelrecht, über die ihr nach dem angefochtenen
Bescheid Auskunft zu erteilen ist, erlangt die
Rundfunkanstalt durch die Beiladung als solche hingegen
nicht. Sie ließen sich zwar womöglich im Wege der
Akteneinsicht gewinnen. Jedoch wird mit dem
Beiladungsbeschluss weder hierüber noch über die Frage
entschieden, ob die Vorlage der Akten nach § 99 Abs. 1
Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 4 Abs. 3 Satz 3 VIG
verweigert werden darf und gegebenenfalls muss, weil sie
Vorgänge betreffen, die nach einem Gesetz geheim gehalten
werden müssen.
4
Hinzu kommt, dass weder hinreichend
vorgetragen ist noch ohne Weiteres davon ausgegangen werden
kann, dass die Rundfunkanstalt ohne Kenntnis von Art und
Umfang möglicher die Antragsteller betreffender
lebensmittelrechtlicher Beanstandungen die Namen der
Antragsteller in Rundfunksendungen mit Verstößen gegen das
Lebensmittelrecht in Verbindung bringen kann und damit das
Ansehen der Antragsteller schädigen und ihre
Wettbewerbssituation beeinträchtigen wird. Gegebenenfalls
könnten sich die Antragsteller dagegen im Übrigen auch vor
den Zivilgerichten zur Wehr setzen.
5
Angesichts dessen stellt das Bekanntwerden von
Namen und Anschrift der Antragsteller durch die der Wahrung
des Anspruchs der Rundfunkanstalt auf rechtliches Gehör nach
Art. 103 Abs. 1 GG dienende notwendige Beiladung nach
§ 65 Abs. 2 VwGO keinen so schwerwiegenden Nachteil dar,
dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32
Abs. 1 BVerfGG zu seiner Abwehr dringend geboten wäre.