BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvQ 39/10 -
unter Aufhebung der Beschlüsse des Sächsischen
Oberverwaltungsgerichts vom 15. Oktober 2010 - 3 B
307/10 - und des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 15.
Oktober 2010 - 3 L 1556/10 - die aufschiebende
Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen Nr. 1 der
versammlungsrechtlichen Verfügung des Stadt Leipzig vom 13.
Oktober 2010 - 32.6/Rei.9946 - wiederherzustellen
und die Stadt Leipzig anzuweisen, ein Verbot sämtlicher
anderer Versammlungen im Bereich des angemeldeten
Kundgebungsortes und der angemeldeten Aufzugstrecke und in
einem Umkreis von 300 m darum anzuordnen, hilfsweise den
Versammlungsort auf den Augustusplatz in Leipzig und auf die
Zeit von 12.00 Uhr bis 16.00 Uhr festzulegen,
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof
und die Richter Eichberger,
Masing
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 93 d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I
S. 1473) am 16. Oktober 2010 einstimmig
beschlossen:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung wird abgelehnt.
1
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung, der die Beschränkung einer als Aufzug angemeldeten
Versammlung auf eine ortsfeste Kundgebung betrifft, hat
keinen Erfolg.
2
Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das
Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch
einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr
schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder
aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend
geboten ist. Wegen der meist weit tragenden Folgen, die eine
einstweilige Anordnung in einem verfassungsgerichtlichen
Verfahren auslöst, ist bei der Prüfung der Voraussetzungen
des § 32 Abs. 1 BVerfGG ein strenger Maßstab anzulegen
(vgl. BVerfGE 87, 107 ; stRspr). Dabei haben die
Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen
Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht
zu bleiben, es sei denn die Verfassungsbeschwerde erweist
sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich
unbegründet (vgl. BVerfGE 71, 158 ; 88, 185
; 91, 252 ; stRspr). Ist die
Verfassungsbeschwerde weder von vornherein unzulässig noch
offensichtlich unbegründet, sind vielmehr die Folgen, die
eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht
erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte,
gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die
begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der
Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl.
BVerfGE 71, 158 ; 96, 120 ;
stRspr).
3
Es ist nicht ersichtlich, dass die noch
einzulegende Verfassungsbeschwerde von vornherein unzulässig
oder offensichtlich unbegründet wäre. Zum einen ist die
Verfügung, nach der es dem Freistaat Sachsen auch im
Zusammenwirken der Versammlungsbehörde mit der Landespolizei
bei Aufbietung aller Kräfte angeblich nicht möglich ist,
einen etwa sechs Wochen vorher angemeldeten Aufzug von laut
Anmeldung erwarteten 600 Personen gegenüber
Gegendemonstranten polizeilich zu sichern, nicht
offensichtlich rechtmäßig. Es erscheint fraglich, ob die
Verhinderung von Versammlungen in Form von Aufzügen in dieser
Weise hingenommen werden kann und ob die Polizei und die
Versammlungsbehörde - hier unter Verantwortung des
Oberbürgermeisters der Stadt Leipzig - alle
Möglichkeiten ausgeschöpft haben, in Kooperation mit den
Veranstaltern durch eine Gestaltung der Versammlungsorte und
Aufzugstrecken unter Einbeziehung von Maßnahmen auch
gegenüber den Gegendemonstranten Lösungen zu finden, in deren
Rahmen das Versammlungsrecht gesichert werden kann. Zum
anderen ist es nicht ausgeschlossen, dass die
Verwaltungsgerichte die Anforderungen von Art. 19 Abs. 4
GG im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes verkannt
haben. Dies kann allerdings nur in einem etwaigen
Verfassungsbeschwerdeverfahren geklärt werden.
4
Wäre die Verfassungsbeschwerde danach weder
von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet, so
ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden. Diese führt
hier zu dem Ergebnis, dass der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG
abzulehnen ist. Denn die Folgen, die eintreten würden, wenn
eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die
Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, sind weniger
gravierend als die Nachteile, die entstünden, wenn die
begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der
Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre.
Angesichts der Aufgaben des Bundesverfassungsgerichts ist
hierbei ein strenger, mit den verwaltungsgerichtlichen
Kriterien nicht deckungsgleicher Maßstab anzulegen. Die
außerhalb der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG
liegenden Rechtsbehelfe vor dem Bundesverfassungsgericht sind
nicht die Verlängerung des einstweiligen Rechtsschutzes vor
den Fachgerichten.
5
Erginge eine einstweilige Anordnung, erwiese
sich die Annahme der Versammlungsbehörde und des
Verwaltungsgerichts, dass sich die Versammlung als Aufzug mit
den verfügbaren Polizeikräften nicht hinreichend schützen
lasse, jedoch als zutreffend, so entstünden erhebliche
Nachteile, weil dann davon ausgegangen werden müsste, dass
sowohl Demonstranten als auch Gegendemonstranten,
Polizeibeamte oder Dritte zu Schaden kommen könnten.
6
Demgegenüber wiegen die Folgen für die
Antragsteller, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge,
die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, nicht so schwer,
dass hier eine verfassungsgerichtliche Anordnung geboten
wäre. Die angemeldete Veranstaltung könnte unter dem
beabsichtigten Motto stattfinden. Mit dem ihr als
Versammlungsort zugewiesenen Bereich am Hauptbahnhof kann die
Versammlung darüber hinaus an einem Ort stattfinden, der
zentral gelegen ist und damit ihre Öffentlichkeitswirksamkeit
gewährleistet. Dies gilt umso mehr, als Anhaltspunkte dafür
nicht ersichtlich sind, dass die Polizei, wie die
Antragsteller unterstellen, die Versammlung dort von der
Außenwelt abschneiden würde oder nicht bereit oder in der
Lage wäre, sie dort wirksam vor Störungen zu schützen.
7
Hinzu kommt, dass dem Bundesverfassungsgericht
in der Kürze der für die Entscheidung zur Verfügung stehenden
Zeit eine Nachprüfung der Gefahrenprognose, die der
Beschränkung der Versammlung auf eine ortsfeste Kundgebung
zugrunde liegt, ebenso wenig verantwortlich möglich ist, wie
es beurteilen kann, wie sich die Gefahrenlage bei dem
begehrten Verbot anderer Versammlungen im Bereich der
angemeldeten Aufzugstrecken oder bei einer Verlegung der
Veranstaltung der Antragsteller auf den Augustusplatz
darstellen würde.
8
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.