BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvQ 4/10 -
die Wirksamkeit der Beschlüsse des
Oberlandesgerichts Stuttgart vom 15. Februar 2010 - 15 UF
114/09 - und des Amtsgerichts Sigmaringen vom 16. Juni 2009 -
2 F 474/08 - einstweilen bis zur Entscheidung der Hauptsache,
längstens für sechs Monate, auszusetzen und für diese Dauer
das Verbleiben der Kinder A. und T. T. bei der
Antragstellerin anzuordnen
Antragstellerin: T...
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und die Richter Gaier,
Kirchhof
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 10. März 2010
einstimmig beschlossen:
Der Antrag auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird
mangels Erfolgsaussicht der einstweiligen Anordnung
zurückgewiesen.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung wird abgelehnt.
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Die Antragstellerin begehrt im Wege einer
einstweiligen Anordnung, die Wirksamkeit der Übertragung des
alleinigen Sorgerechts auf den Vater ihrer zwei Töchter
einstweilen auszusetzen und das vorläufige Verbleiben der
Kinder bei ihr anzuordnen. Darüber hinaus beantragt sie die
Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung ihres
Verfahrensbevollmächtigten.
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1. Die Antragstellerin ist Mutter zweier im
Juni 1999 und Oktober 2000 ehelich geborener Mädchen. Beide
besuchen die Sprachförderschule in W. Die Ehe der
Antragstellerin mit dem Kindesvater wurde im November 2008
geschieden. Seit dem Auszug des Vaters aus der Ehewohnung in
P. leben die Kinder bei der Mutter. Im September 2009 zogen
sie mit ihr zu ihrem neuen Lebensgefährten nach K.
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Der Kindesvater hat wieder geheiratet und lebt
in G. Seine neue Frau hat drei Kinder in die Ehe eingebracht.
Außerdem haben sie einen im Januar 2009 geborenen gemeinsamen
Sohn. Umgangskontakte des Kindesvaters mit den Mädchen fanden
zunächst nicht statt.
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In einem von dem Kindesvater angestrengten
Umgangsverfahren traf das Amtsgericht am 12. März 2009 auf
der Grundlage einer Vereinbarung der Kindeseltern die
Regelung, dass der Kindesvater zunächst in durch den
Kinderschutzbund betreuter Form mit den beiden Kindern Umgang
haben solle. Im Anschluss fanden zwei Umgangskontakte am 20.
März und 3. April 2009 statt.
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Das Gericht bestellte in dem
Sorgerechtsverfahren, in dem beide Elternteile jeweils das
alleinige Sorgerecht beantragten, eine Verfahrenspflegerin
für die Kinder und hörte die Mädchen am 14. Mai 2009
persönlich an.
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a) Mit Beschluss vom 16. Juni 2009 übertrug
das Amtsgericht dem Kindesvater das alleinige Recht der
elterlichen Sorge für die beiden Mädchen. Es begründete seine
Entscheidung damit, dass die Antragstellerin massiv versuche,
die Kinder dem Vater zu entfremden und einen Umgang mit ihm
zu unterbinden. Dabei stützte es sich im Wesentlichen auf die
Berichte der Umgangsbegleiterin des Kinderschutzbundes, der
Verfahrenspflegerin und des Jugendamtes T.
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b) Nach Einholung eines
familienpsychologischen Sachverständigengutachtens wies das
Oberlandesgericht die hiergegen gerichtete Beschwerde der
Antragstellerin zurück.
8
Zusammengefasst führte es aus, dass gegen die
Übertragung der elterlichen Sorge auf die Antragstellerin und
die Beibehaltung des Lebensmittelpunkts der Kinder bei ihr
spreche, dass es ihr nicht gelungen sei, ihre negativen
Erfahrungen aus der gescheiterten Ehe mit dem Kindesvater zu
verarbeiten und sie die Kinder mit diesem Konflikt erheblich
belaste. Demgegenüber sei der Kindesvater nach Einschätzung
der Sachverständigen besser geeignet, die emotionalen
Bedürfnisse der Kinder zu erkennen und angemessen darauf zu
reagieren. Dem Wechsel zum Vater stünden weder der besondere
schulische Förderbedarf der Kinder noch die derzeitige
therapeutische Behandlung der älteren Tochter entgegen, da
die Kontinuität der bisherigen Strukturen durch den Umzug der
Antragstellerin zu ihrem neuen Lebensgefährten ohnehin in
Frage stehe. Sprachheilschulen und die Möglichkeit einer
weiteren therapeutischen Behandlung gebe es auch im Umkreis
des Wohnorts des Kindesvaters. Dem von den Kindern geäußerten
Wunsch, bei der Mutter bleiben zu wollen, könne in Anbetracht
des von der Antragstellerin hervorgerufenen
Loyalitätskonflikts kein entscheidendes Gewicht beigemessen
werden. Auch könne das Sorgerecht nicht, wie im Gutachten
angeregt, zunächst auf das Jugendamt übertragen werden, weil
hierdurch der zu einer Instabilisierung der Kinder führende
Zustand auf längere Zeit perpetuiert würde.
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Nachdem das für den Wohnort des Kindesvaters
zuständige Landratsamt nach der Entscheidung des
Familiengerichts bereits im Juli 2009 einen vorläufigen
Hilfeplan aufgestellt und sozialpädagogische Familienhilfe in
Aussicht gestellt habe, sei davon auszugehen, dass der
Wechsel mit Unterstützung des Jugendamtes zeitnah
kindeswohlverträglich organisiert werden könne.
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2. Mit ihrem Eilantrag, die Wirksamkeit der
vorgenannten Beschlüsse einstweilen auszusetzen, macht die
Antragstellerin eine Verletzung ihres Elternrechts aus
Art. 6 GG durch die vorgenannten Entscheidungen
geltend.
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Die Fachgerichte hätten nicht nachvollziehbar
begründet, aus welchen Gründen die Entziehung der elterlichen
Sorge der Antragstellerin zum Wohl der beiden Töchter
erforderlich sein solle. Sie hätten verkannt, dass Maßstab
und Ziel einer Auflösung der gemeinsamen elterlichen Sorge
nicht der Ausgleich persönlicher Defizite zwischen den Eltern
sein dürfe, sondern allein das Kindeswohl. Mit der Frage, ob
es dem Kindeswohl abträglich wäre, insbesondere das
Aufenthaltsbestimmungsrecht und in der Konsequenz den
Aufenthalt und den Lebensmittelpunkt der beiden Kinder
unmittelbar zu ändern, habe sich das Oberlandesgericht nicht
hinreichend auseinandergesetzt.
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Das Oberlandesgericht habe sich gegen die
eindeutige Empfehlung der Sachverständigen gestellt, die
Kinder bis auf weiteres nicht von der Antragstellerin zu
trennen. Es habe der Antragstellerin zum Vorwurf gemacht,
ihre negativen Erfahrungen aus der gescheiterten Ehe mit dem
Kindesvater nicht verarbeitet zu haben, ohne jedoch die
Ursache der durch den Kindesvater während der Ehe ausgeübten
Gewalt miteinzubeziehen.
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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung hat keinen Erfolg.
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1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das
Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch
einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr
schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder
aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend
geboten ist. Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des
§ 32 Abs. 1 BVerfGG vorliegen, sind die
Erfolgsaussichten der von der Antragstellerin angekündigten
Verfassungsbeschwerde insoweit relevant, als dem
Eilrechtsschutzbegehren nach § 32 Abs. 1 BVerfGG nicht
entsprochen werden kann, wenn die angekündigte
Verfassungsbeschwerde unzulässig oder offensichtlich
unbegründet ist. Maßgebend für die Beurteilung ist der
Verfahrensstand im Zeitpunkt der Entscheidung (BVerfG,
Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. August
2001 - 1 BvQ 35/01 -, NJW 2002, S. 356).
15
Die Voraussetzungen für den Erlass der
begehrten einstweiligen Anordnung liegen nicht vor. Denn die
angekündigte Verfassungsbeschwerde ist bei derzeitigem
Verfahrensstand nach Aktenlage teilweise unzulässig und im
Übrigen offensichtlich unbegründet.
16
a) Soweit die Antragstellerin eine Verletzung
ihres Elternrechts durch die Entscheidung des Amtsgerichts
vom 16. Juni 2009 geltend macht, fehlt eine hinreichende
Begründung, § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG.
17
Das Begründungserfordernis verlangt neben der
Bezeichnung des angeblich verletzten Grundrechts auch die
substantiierte Darlegung des die Verletzung enthaltenden
Vorgangs (vgl. BVerfGE 81, 208 ). Dieser muss in
einer Weise vorgetragen sein, dass das
Bundesverfassungsgericht ohne Rückgriff auf die Akten des
Ausgangsverfahrens allein aufgrund der Beschwerdeschrift
sowie der ihr beigefügten Anlagen in der Lage ist, zu prüfen,
ob der geltend gemachte Verfassungsverstoß zumindest möglich
erscheint. Zu einer ordnungsgemäßen Begründung in diesem
Sinne gehört, dass der Beschwerdeführer sich mit Grundlagen
und Inhalt gerichtlicher Entscheidungen auseinandersetzt
(vgl. BVerfGE 93, 266 ; 99, 84 ). Der
angegriffene Hoheitsakt sowie die zu seinem Verständnis
notwendigen Unterlagen müssen in Ablichtung vorgelegt oder
zumindest ihrem Inhalt nach so dargestellt werden, dass eine
verantwortbare verfassungsrechtliche Beurteilung möglich ist
(vgl. BVerfGE 78, 320 ; 88, 40 ; 93, 266
). Daran fehlt es hier.
18
Das Amtsgericht stützt seine Entscheidung im
Wesentlichen auf die Berichte der Umgangsbegleiterin des
Kinderschutzbundes, der Verfahrenspflegerin und des
Jugendamtes T. Diese sind daher zur Überprüfung der von dem
Amtsgericht dargelegten Einschätzungen unabdingbar
erforderlich, werden aber von der Antragstellerin weder
vorgelegt noch inhaltlich wiedergegeben. Eine Überprüfung der
amtsgerichtlichen Beurteilung ist daher nicht möglich.
19
b) Nach dem derzeitigen Aktenstand sind des
Weiteren keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die
Antragstellerin durch die Entscheidung des Oberlandesgerichts
vom 15. Februar 2010 in ihrem Grundrecht aus Art. 6 Abs.
2 Satz 2 GG verletzt worden ist.
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Art. 6 Abs. 2 GG schützt die
Eltern-Kind-Beziehung und sichert den Eltern das Recht auf
Pflege und Erziehung (vgl. BVerfGE 31, 194 ).
Dieses den Eltern verfassungsrechtlich gegenüber dem Staat
gewährleistete Freiheitsrecht dient in erster Linie dem
Kindeswohl, das zugleich oberste Richtschnur für die Ausübung
der Elternverantwortung ist (vgl. BVerfGE 61, 358
; 75, 201 ). Allerdings bedarf
das Elternrecht, das den Eltern gemeinsam zusteht,
insbesondere auch für den Fall der gesetzlichen
Ausgestaltung, dass die Eltern sich bei der Ausübung ihres
Rechts nicht einigen können (vgl. BVerfGE 92, 158
; 107, 150 ). Dem dient
§ 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB, der bestimmt, dass einem
Elternteil auf Antrag die elterliche Sorge oder ein Teil der
elterlichen Sorge allein zu übertragen ist, wenn zu erwarten
ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die
Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am
besten entspricht. Bei der Anwendung dieser Vorschrift haben
die Richter eine Entscheidung zu treffen, die sowohl die
beiderseitigen Grundrechtspositionen der Eltern als auch das
Wohl des Kindes und dessen Individualität als
Grundrechtsträger berücksichtigt (vgl. BVerfGE 64, 180
). Die Gerichte müssen sich daher im Einzelfall um
eine Konkordanz der verschiedenen Grundrechte bemühen (vgl.
BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 18.
Februar 1993 - 1 BvR 692/92 -, NJW 1993, S. 2671).
21
Zwar erscheinen vorliegend auf der Grundlage
der sachverständigen Feststellungen eine stärkere Gewichtung
des Kontinuitätsgedankens und damit auch eine andere
Entscheidung in der Sache möglich. Gleichwohl ist nicht
erkennbar, dass die Entscheidung des Oberlandesgerichts die
sich aus Art. 6 Abs. 2 GG ergebenden Grenzen
überschreitet.
22
Das Oberlandesgericht hat die Besonderheiten
des Falles im Einzelnen berücksichtigt und ihnen im Rahmen
seiner Abwägung Rechnung getragen. Es hat, gestützt auf das
eingeholte Sachverständigengutachten, die
Erziehungskompetenzen beider Eltern gewürdigt und ist in
sachlich verständlicher Weise zu dem Ergebnis gelangt, dass
der Kindesvater für eine Förderung und Erziehung der Kinder
besser geeignet sei. Dies wird von der Antragstellerin im
Grunde auch nicht in Frage gestellt. Das Oberlandesgericht
hat sich des Weiteren eingehend damit auseinandergesetzt,
weshalb es entgegen der Empfehlung der Sachverständigen eine
sofortige Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf den
Kindesvater und den damit einhergehenden Aufenthaltswechsel
der Kinder für erforderlich erachte. Dabei hat es
insbesondere nachvollziehbar dargelegt, dass das von der
Sachverständigen vor allem im Hinblick auf die ältere Tochter
betonte Bedürfnis nach schulischer und therapeutischer
Konstanz sowie der besondere Förderbedarf der jüngeren
Tochter einem Wechsel in den väterlichen Haushalt nicht
entscheidend entgegenstehe. Dass es in diesem Zusammenhang
der aufgrund des bisherigen Aufenthalts der Töchter engeren
Bindung an die Mutter weniger Gewicht beigemessen hat als den
negativen Folgen für die psychische Entwicklung der Kinder,
die aus der unstreitig auch ihnen vermittelten heftigen
Abneigung der Antragstellerin gegen den Kindesvater
resultieren, ist nach dem bisherigen Verfahrensstand in
verfassungsrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden.
Anhaltspunkte dafür, dass das Oberlandesgericht im Rahmen
dieser Abwägung die Bedeutung und Tragweite des Elternrechts
der Antragstellerin verkannt hätte, bestehen nicht.
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Soweit die Antragstellerin geltend macht, das
Oberlandesgericht habe den Grund ihrer Ablehnung des
Kindesvaters, nämlich die in der Ehe erlebte Gewalt, nicht
berücksichtigt, ermangelt ihr Vorbringen jeglicher näherer
Ausführungen zu Umfang, Anlass und Umständen der behaupteten
Gewalthandlungen. Allein die Vorlage des Strafbefehls vom 22.
April 2008 ohne konkrete Erläuterungen der darin enthaltenen
Vorwürfe vermag keine entsprechende Begründung zu ersetzen.
Darüber hinaus ist dem Antrag auf Erlass der einstweiligen
Anordnung auch nicht zu entnehmen, inwieweit die
Gewaltvorwürfe den Fachgerichten bekannt gemacht worden sind
und welche Einlassung der beschuldigte Kindesvater hierzu
abgegeben hat.
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2. Der Antrag auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist
mangels Erfolgsaussicht der einstweiligen Anordnung
abzulehnen (§ 114 ZPO analog).