BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvQ 41/08 -
dem Thüringer Justizministerium zu untersagen,
die im Justizministerialblatt für Thüringen vom 26. Juni 2008
und der NJW vom 1. August 2008 ausgeschriebene Stelle des
Notarassessors/der Notarassessorin zu besetzen, bis über eine
noch einzulegende Verfassungsbeschwerde gegen die
beabsichtigte Besetzung entschieden ist
Antragsteller: Z...
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und die Richter Gaier,
Kirchhof
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 6. November 2008
einstimmig beschlossen:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung wird abgelehnt.
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Der Antragsteller wendet sich gegen die
Besetzung einer ausgeschriebenen Notarassessorenstelle.
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1. Der Antragsteller ist Notar in Thüringen.
Seine Anträge, dem Justizministerium durch Erlass einer
einstweiligen Anordnung zu untersagen, eine ausgeschriebene
Notarassessorenstelle zu besetzen, blieben beim
Oberlandesgericht und beim Bundesgerichtshof ohne Erfolg.
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2. Mit dem vorliegenden Antrag erstrebt der
Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Anordnung durch
das Bundesverfassungsgericht. Die Einstellung eines
Notarassessors verletze ihn in seinen Grundrechten aus
Art. 12 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG. Notarkammer
und Justizministerium hätten kein Argument vorgetragen, das
die Einstellung eines Notarassessors gemäß §§ 4 und 7
der Bundesnotarordnung (BNotO) rechtfertigen könne. So habe
der Präsident der Notarkammer in einer Kammerversammlung im
Mai 2008 ausgeführt, dass in Thüringen eine Überbesetzung an
Notarstellen von 50 % vorliege. Altersversorgung und
Einkommensergänzung seien daher auch bereits zu Lasten der
Notare gekürzt worden.
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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung ist nicht begründet.
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1. Gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG kann
das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand
durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur
Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt
oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl
dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die
Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts
vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben,
es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erwiese sich von
vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet
(vgl. BVerfGE 88, 169 ; 91, 328 ;
stRspr). Danach kommt der Erlass einer einstweiligen
Anordnung nicht in Betracht.
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2. Eine Verfassungsbeschwerde des
Antragstellers wäre unzulässig.
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Die Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde
folgt aus der fehlenden Selbstbetroffenheit des
Antragstellers. Nach § 90 Abs. 1 BVerfGG muss der
Beschwerdeführer die Verletzung eigener Rechte behaupten.
Wird eine Grundrechtsverletzung durch einen Akt der
öffentlichen Gewalt geltend gemacht, ist die
Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer
durch den angegriffenen Hoheitsakt unmittelbar rechtlich
betroffen wird; eine nur mittelbare, faktische Betroffenheit
genügt nicht (vgl. BVerfGE 8, 222 ; 15, 283
; 51, 386 ). Eine eigene rügefähige
Beschwer setzt mehr als bloße Reflexwirkungen des
angegriffenen Hoheitsaktes voraus (vgl. BVerfGE 6, 273
; 78, 350 ).
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Der Antragsteller hat die Möglichkeit einer
Verletzung seiner Grundrechte nicht dargetan. Aus seinem
Vortrag geht nicht hervor, inwiefern er durch die
beabsichtigte Bestellung eines Notarassessors in den von ihm
als verletzt gerügten Grundrechten aus Art. 12 und
Art. 2 Abs. 1 GG betroffen sein könnte.
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Der Antragsteller wendet sich gegen die
Einstellung eines Notarassessors. Ein Notarassessor kann sich
aber erst nach erfolgreichem Abschluss der Anwärterzeit, die
nach § 7 BNotO mindestens drei Jahre betragen muss, aber
auch länger dauern kann (vgl. Bracker, in: Schippel/Bracker,
BNotO, 8. Aufl. 2006, § 7 Rn. 7), auf eine
Notarstelle bewerben. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BNotO wird
ein Notarassessor zudem nur dann zum Notar bestellt, wenn er
nach seiner Persönlichkeit und seinen Leistungen für das Amt
des Notars geeignet ist. Für die Anwärterzeit wird der
Notarassessor gemäß § 7 Abs. 3 Satz 2 BNotO einem Notar
zu Ausbildungszwecken zugewiesen. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt
ist mithin nicht absehbar, ob überhaupt, zu welcher Zeit und
mit welchem Amtssitz der neue Notarassessor zum Notar
bestellt werden wird und welche Auswirkungen hiermit für den
Antragsteller verbunden sein werden. Für eine Gefährdung der
wirtschaftlichen Unabhängigkeit des Antragstellers als eines
bereits amtierenden Notars, die die Berücksichtigung seiner
Interessen im Rahmen der Ermessensentscheidung der
Landesjustizverwaltung erfordern könnte (vgl. BGH, Beschluss
vom 18. September 1995 - NotZ 46/94 -, NJW 1996, S.
123 f.), ist daher nichts ersichtlich.