BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvQ 41/13 -
„die aufschiebende Wirkung der Klage des
Beschwerdeführers vom 25.07.2013 vor dem
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Az.: 5 S 1545/13)
gegen den Besitzeinweisungsbeschluss des Regierungspräsidiums
Stuttgart vom 25.06.2013 (Az.: 24-1063-00/BE-DB-001-13)
zugunsten der DB Netz AG für den Bau des Bahnprojektes
Stuttgart 21 in das Grundstück des Beschwerdeführers und
seine Wohnung Gemarkung Stuttgart, Flur 000, Flurstück 1322
vorläufig anzuordnen“
Antragsteller: G …
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Eichberger
und die Richterin Britz
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 20. September 2013
einstimmig beschlossen:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung wird abgelehnt.
1
1. Der Antragsteller begehrt vorläufigen
verfassungsgerichtlichen Rechtsschutz gegen einen Beschluss
des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 25. Juni 2013.
Dieser Beschluss verpflichtet den Antragsteller, seine von
ihm bewohnte Eigentumswohnung in Stuttgart bis zum
22. September 2013, 24:00 Uhr, zugunsten der DB Netz AG
zu räumen. Die vorzeitige Besitzeinweisung erfolgt für den
Bau und den Betrieb des neuen Eisenbahnknotens Stuttgart
21.
2
Mit Beschluss vom 19. September 2013
lehnte der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (5 S
1546/13) den Antrag des Antragstellers auf Anordnung der
aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den kraft Gesetzes
sofort vollziehbaren Besitzeinweisungsbeschluss zurück.
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2. Der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung ist unbegründet.
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Eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde
gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs wäre
offensichtlich unbegründet (vgl. zum Maßstab für § 32
BVerfGG BVerfGE 131, 47 ). Es ist - auch unter
Berücksichtigung des Vorbringens des Antragstellers zur
Begründung seines Antrags - nicht erkennbar, dass der
Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs den Antragsteller in
seinen Grund- oder grundrechtsgleichen Rechten verletzt.
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Die zahlreichen Einwände, die der
Antragsteller gegen die Besitzeinweisung und das gesamte
Vorhaben vorbringt, sind im Wesentlichen einfachrechtlicher
Art und zum Teil mit Rücksicht auf die in den
bestandskräftigen Planfeststellungsbeschlüssen für die
Abschnitte 1.1 und 1.2 aus dem Jahr 2005 geklärte
grundsätzliche Enteignungsfähigkeit des Grundstücks des
Antragstellers, die insoweit auch vor dem
Bundesverfassungsgericht nicht mehr in Frage gestellt werden
kann, unbeachtlich. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden, dass der Verwaltungsgerichtshof die
Voraussetzungen einer vorzeitigen Besitzeinweisung nach
§ 21 Abs. 1 AEG, insbesondere die Notwendigkeit der
Inanspruchnahme des Grundstücks für das Vorhaben und die
Eilbedürftigkeit, als erfüllt ansah. Hierbei hat er es im
Hinblick auf die drohende Durchführung der angekündigten
Baumaßnahmen auch nicht an der erforderlichen Prüfungstiefe
fehlen lassen. Er hat sich mit den zentralen Einwänden des
Antragstellers, insbesondere der nach seiner Auffassung
fehlenden oder unzulässigen Finanzierbarkeit des Vorhabens,
in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise
auseinandergesetzt (vgl. namentlich S. 13 des Beschlusses).
Schließlich hat der Verwaltungsgerichtshof auch den dem
Antragsteller drohenden Verlust seiner Wohnung infolge der
Vollziehung des Besitzeinweisungsbeschlusses in den Blick
genommen, diesem Umstand aber in verfassungsrechtlich
unbedenklicher Weise keine ausschlaggebende Bedeutung
beigemessen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.