BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvQ 42/13 -
unter Abänderung des Beschlusses des
Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 27. September
2013 - OVG 1 S 245.13 - die aufschiebende Wirkung des
Widerspruchs des Antragstellers gegen die Verbotsverfügung
der Gemeinde S. vom 23. September 2013 mit der Maßgabe
wiederherzustellen, dass dem Antragsteller auferlegt
wird,
- zwei Zivilbeamte des Staatsschutzes des LKA
Brandenburg zur Überwachung in die Veranstaltung
einzulassen,- an die Konzertteilnehmer bekanntzugeben, dass
sich zwei Beamte in den Verstaltungsräumen befinden,- die der
Antragsgegnerin im Verfahren vorgelegte Hausordnung vor
Beginn des Konzertes zu verlesen, wobei ausdrücklich die
Intonation und Gestikulation strafbarer Inhalte, insbesondere
des U-Bahn-Liedes und des Liedes „Hoch auf dem gelben Wagen“
untersagt wird und jegliche strafrechtlich relevanten
Zwischenrufe untersagt werden,
- dass nur die Lieder gemäß der beiliegenden
Liedliste gespielt werden dürfen,
- dass die Intonation „ACAB“ und auch
ausgesprochen „all cops are bastards“ sowohl in gesprochener
wie gesungener Form untersagt wird
Antragsteller: B…,
in dem die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Gaier,
Eichberger,
Paulus
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I
S. 1473) am 28. September 2013 einstimmig
beschlossen hat, dass der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung abgelehnt wird,
wird gemäß § 32 Abs. 5 Satz 2 BVerfGG die
Begründung gesondert übermittelt.
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Der Antragsteller ist Mitglied einer
Musikband. Mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung wendet er sich gegen ein unter Anordnung sofortiger
Vollziehung ausgesprochenes Verbot einer angemeldeten
Konzertveranstaltung dieser Musikband.
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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung hat keinen Erfolg.
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1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das
Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch
einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr
schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder
aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend
geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die
Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes
vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben.
Der Antrag auf Eilrechtsschutz hat jedoch keinen Erfolg, wenn
im Hauptsacheverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht eine
Verfassungsbeschwerde unzulässig oder offensichtlich
unbegründet wäre (vgl. BVerfGE 71, 158 ; 111, 147
; stRspr). Erweist sich eine
Verfassungsbeschwerde weder als von vornherein unzulässig
oder offensichtlich unbegründet, sind die Folgen, die
eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht
erginge, eine Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte,
gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die
begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, einer
Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl.
BVerfGE 71, 158 ; 96, 120 ;
stRspr).
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2. Danach fehlt es hier an den Voraussetzungen
für den Erlass einer einstweiligen Anordnung.
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Dabei kann offen bleiben, ob eine
Verfassungsbeschwerde im vorliegenden Fall von vornherein
unzulässig oder offensichtlich unbegründet wäre. Denn
angesichts der Kürze der Zeit ist der Kammer jedenfalls eine
eigene Folgenabwägung nicht möglich. Eine verantwortliche
Abwägung ist im Rahmen der Entscheidung über eine
einstweilige Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG nur in
voller Kenntnis der hierfür maßgeblichen Umstände möglich.
Fehlt es an einer realistischen Möglichkeit, sich diese zu
verschaffen, und ist insbesondere in der zur Verfügung
stehenden Zeit feststellbar, dass die Ausgangsentscheidungen
die verfassungsrechtlichen Grundsätze nicht verkannt haben,
die für eine solche Abwägung gelten, sieht sich das
Bundesverfassungsgericht zu einer abweichenden Beurteilung
außerstande (vgl. BVerfGE 56, 244 ; 72, 299
; 83, 158 ).
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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung ging am Tag der geplanten Konzertveranstaltung,
einem Samstag, um 9:24 Uhr bei der zentralen Faxstelle des
Bundesverfassungsgerichts ein; aus organisatorischen Gründen
bat der Antragsteller um eine Entscheidung bis 13:00 Uhr. Das
Gericht kann sich unter den aufgezeigten zeitlichen
Bedingungen kein hinreichend zuverlässiges Bild darüber
machen, welche Gefahren bei Durchführung des Konzerts zu
besorgen und welche Maßnahmen zu deren Verhinderung geboten
und noch möglich sind.
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Die Ausgangsentscheidungen lassen im Übrigen
erkennen, dass die Verwaltungsbehörde und die Fachgerichte
die einschlägigen verfassungsrechtlichen Grundsätze nicht
verkannt haben. Sie gelangten zu der Einschätzung, dass die
geplante Durchführung des Konzerts eine Gefahr für die
öffentliche Sicherheit im Sinne von § 13 Abs. 1 des
Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden
(Ordnungsbehördengesetz - OBG Bbg -) begründet, weil mit
hoher Wahrscheinlichkeit mit der Verletzung von
Strafvorschriften (insbesondere §§ 86a, 130 StGB) zu
rechnen sei. Diese Gefahrenprognose war nicht auf bloße
Vermutungen, sondern auf umfangreiche Tatsachenfeststellungen
gestützt.
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Die Verwaltungsbehörde und das
Oberverwaltungsgericht haben zugunsten des Antragstellers
angenommen, das Konzertverbot stelle einen Eingriff in die
durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gewährleistete
Kunstfreiheit dar. Die Kunstfreiheit ist nicht mit einem
ausdrücklichen Gesetzesvorbehalt versehen. Sie ist aber nicht
schrankenlos gewährleistet, sondern findet ihre Grenzen
unmittelbar in anderen Bestimmungen der Verfassung, die ein
in der Verfassungsordnung des Grundgesetzes ebenfalls
wesentliches Rechtsgut schützen (vgl. BVerfGE 30, 173
; 83, 130 ; 119, 1 ). In
allen Fällen, in denen andere Verfassungsgüter mit der
Ausübung der Kunstfreiheit in Widerstreit geraten, muss ein
verhältnismäßiger Ausgleich der gegenläufigen, gleichermaßen
verfassungsrechtlich geschützten Interessen mit dem Ziel
ihrer Optimierung gefunden werden (vgl. BVerfGE 81, 278
); der Konflikt zwischen der Kunstfreiheit
und anderen verfassungsrechtlich geschützten Rechtsgütern ist
also im Wege fallbezogener Abwägung zu lösen (vgl. BVerfGE
77, 240 ; 119, 1 ).
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Die im Eilverfahren getroffene Entscheidung
des Oberverwaltungsgerichts lässt hinreichend erkennen, dass
eine solche Abwägung vorgenommen wurde. Seine Einschätzung,
die zu besorgende Begehung von Straftaten nach §§ 86a
und 130 StGB stelle eine Gefährdung des demokratischen
Rechtsstaats dar, die auch im Lichte der Kunstfreiheit nicht
hingenommen werden könne, verkennt die Gewährleistung des
Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG nicht.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.