BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvQ 43/09 -
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Eichberger,
Masing
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 24. September 2009
einstimmig beschlossen:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung wird abgelehnt.
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Der Antrag hat keinen Erfolg.
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1. a) Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das
Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch
einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr
schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder
aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend
geboten ist. Eine einstweilige Anordnung dient der
vorläufigen Sicherung der in einem späteren
Hauptsacheverfahren durchzusetzenden Rechte.
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b) Dabei steht der Zulässigkeit des Antrags
auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32
BVerfGG nicht entgegen, dass ein Antrag in der Hauptsache
noch nicht gestellt wurde. Es ist nicht erforderlich, dass
zum Zeitpunkt der Antragstellung im Verfahren des
einstweiligen Rechtsschutzes bereits ein Verfahren in der
Hauptsache anhängig ist (vgl. BVerfGE 105, 235 ;
113, 113 ; stRspr). Dies setzt allerdings
voraus, dass nachfolgend ein Hauptsacheantrag gestellt werden
könnte, der nicht von vornherein unzulässig oder
offensichtlich unbegründet wäre (vgl. BVerfGE 113, 113
). Diese Möglichkeit besteht hier.
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c) Allein aus der Ankündigung der
Antragsteller, gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
zukünftig eine Verfassungsbeschwerde einzulegen, folgt
allerdings nicht die Notwendigkeit, ihre Rechte in einem
späteren Hauptsacheverfahren durch den Erlass der begehrten
einstweiligen Anordnung zu sichern. Die nach Art. 93
Abs. 1 Nr. 4a GG bestehende Verfassungsrechtslage ist nicht
so zu verstehen, dass sie einem Beschwerdeführer unter allen
Umständen die Möglichkeit gewährleistet, vor Vollzug eines
Hoheitsakts eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts,
sei es im Verfassungsbeschwerdeverfahren, sei es im Verfahren
des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 32 BVerfGG, zu
erhalten. Eine Verfassungsbeschwerde richtet sich in aller
Regel gegen eine rechtskräftige, den Rechtsweg abschließende
Gerichtsentscheidung, der eine Entscheidung der
rechtsstaatlich gebundenen Behörde und nicht selten andere
Gerichtsentscheidungen vorangegangen sind. Diese sind im
allgemeinen spätestens mit dem Eintritt der Rechtskraft
vollziehbar oder vollstreckbar. Die Rechtsordnung sieht nicht
vor, dass mit der Vollstreckung von Gerichtsentscheidungen
solange innezuhalten sei, bis ein Betroffener dem
Bundesverfassungsgericht darlegen kann, die Entscheidung
verletze ihn in Grundrechten, und Gelegenheit hatte, ihn
durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung vor den
faktischen Folgen möglicher Grundrechtsverletzungen zu
schützen (vgl. BVerfGE 94, 166 ). Anders
als der von Art. 19 Abs. 4 GG geprägte vorläufige
Rechtsschutz im fachgerichtlichen Verfahren ist das Verfahren
des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 32 BVerfGG nicht
darauf angelegt, möglichst lückenlosen Schutz vor dem
Eintritt auch endgültiger Folgen der Vollziehung hoheitlicher
Maßnahmen zu bieten, weshalb das Instrument der
verfassungsgerichtlichen einstweiligen Anordnung
zurückhaltend und unter Anlegung eines strengen Maßstabs
anzuwenden ist (vgl. BVerfGE 94, 166
).
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2. Gemessen daran sind die Voraussetzungen des
§ 32 Abs. 1 BVerfGG hier nicht erfüllt. Aus dem
Vorbringen der Antragsteller ergibt sich nicht, dass der
Erlass einer einstweiligen Anordnung dringend geboten
ist.
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Dringlich in diesem Sinne ist der Erlass einer
einstweiligen Anordnung nur dann, wenn im Hinblick auf das im
Hauptsacheverfahren als verletzt gerügte Recht ein schwerer
Nachteil droht, der durch ein Obsiegen des Antragstellers im
Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht mehr verhindert oder
rückgängig gemacht werden kann (vgl. BVerfGE 12, 36
; 118, 111 ). Eine solche Dringlichkeit
lässt der Vortrag der Antragsteller hier nicht erkennen.
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a) Die Antragsteller machen mit ihrem Antrag
in erster Linie die Verletzung von Verfahrensrechten durch
das Bundesverwaltungsgericht geltend. Sie rügen, dass das
Bundesverwaltungsgericht den Grundsatz des fairen Verfahrens
verletzt und ihnen nicht ausreichend rechtliches Gehör
gewährt habe. Ferner seien entscheidungserhebliche
Rechtsfragen zum Artenschutz zu Unrecht nicht dem Gerichtshof
der Europäischen Gemeinschaften vorgelegt worden. Damit
werden nur das Verfahren und überwiegend allein der (von den
Antragstellern zum Teil nur prognostizierte)
einfachrechtliche Inhalt der Entscheidung des
Bundesverwaltungsgerichts kritisiert. Soweit mit diesem
Vorbringen Verfassungsverstöße gerügt werden, könnten sie,
wenn sie tatsächlich vorlägen, durch eine Aufhebung des
Urteils und die Zurückverweisung der Sache an das
Bundesverwaltungsgericht (§ 95 Abs. 2 BVerfGG)
korrigiert werden.
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b) Die Gefahr, dass mit dem angekündigten
Vollzugsbeginn alsbald eine irreversible Beeinträchtigung des
jedenfalls mittelbar als verletzt gerügten Eigentums der
Antragsteller drohen könnte, ergibt sich aus ihrem Vorbringen
nicht mit einer solchen Dringlichkeit, dass der Erlass einer
einstweiligen Anordnung gerechtfertigt wäre. Die
Antragsteller tragen lediglich vor, dass mit dem Bau des
planfestgestellten Autobahnabschnitts am 25. September 2009
begonnen werden solle. Aus den von ihnen in Bezug genommen
Presseberichten ergibt sich jedoch nur, dass an diesem Tage
der „erste Spatenstich“ stattfinden soll und bereits erste
Vorbereitungsmaßnahmen getroffen wurden; andererseits werden
nach diesen Presseberichten für einige Brückenbauwerke die
Aufträge erst jetzt europaweit ausgeschrieben. Daraus lässt
sich nicht entnehmen, ab wann und in welcher Weise die
Grundstücke der Antragsteller in Anspruch genommen werden
sollen; erst recht vermag nicht festgestellt zu werden, dass
diese Inanspruchnahme nicht mehr verhindert oder rückgängig
gemacht werden könnte, sollte sich eine Verfassungsbeschwerde
gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts als
erfolgreich erweisen. Die von den Antragstellern für ihr
einstweiliges Rechtsschutzbegehren konkret als irreversibel
ins Feld geführten Folgen der Baumaßnahmen betreffen allein
den Arten- und den Naturschutz, die für die Durchführung der
Maßnahme notwendigen finanziellen Aufwendungen sowie die
Beeinträchtigung des Landschaftsbildes. Daraus folgt indes
keine unmittelbare und unumkehrbare Beeinträchtigung des
Grundeigentums oder sonstiger verfassungsrechtlicher
Positionen der Antragsteller. Zwar können sie als durch den
Planfeststellungsbeschluss mit enteignungsrechtlicher
Vorwirkung Betroffene nach gefestigter
verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. nur BVerwGE 67,
74 sowie BVerfGE 56, 249 ) im Rahmen
ihres Angriffs hiergegen auch Verletzungen objektiven Rechts
rügen; die dringende Notwendigkeit einer einstweiligen
Anordnung nach § 32 BVerfGG lässt sich mit der drohenden
Umsetzung von Maßnahmen in diesem objektivrechtlichen Bereich
allenfalls begründen, wenn solche Nachteile besonders
offensichtlich und gravierend sind. Hierfür ist vorliegend
nichts ersichtlich.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.