BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvQ 44/11 -
das Amtsgericht Marburg zu verpflichten, über
die Prozesskostenhilfegesuche in dem Verfahren 92 C 1462/08
(78) zu entscheiden und den Prozesskostenhilfegesuchen
stattzugeben
Antragsteller: P...
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof
und die Richter Eichberger,
Masing
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 21. Dezember 2011
einstimmig beschlossen:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung wird abgelehnt.
1
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung nach § 32 BVerfGG ist unzulässig, weil der
Beschwerdeführer eine Entscheidung des Amtsgerichts Marburg
über von ihm in einem Zivilverfahren gestellte
Prozesskosthilfeanträge wegen vermeintlich überlanger
Verfahrensdauer erzwingen will. Zur Beschleunigung eines
fachgerichtlichen Verfahrens kommt ein Antrag auf Erlass
einer einstweiligen Anordnung jedoch nicht in Betracht, denn
eine solche Anordnung hätte einen Inhalt, den die
Entscheidung in der Hauptsache nicht haben könnte
(vgl. BVerfGE 16, 220 ). Im Verfahren
der Verfassungsbeschwerde hätte das Bundesverfassungsgericht
lediglich eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG durch eine überlange
Verfahrensdauer feststellen, nicht jedoch dem Amtsgericht
eine bestimmte Verfahrensgestaltung vorschreiben können (vgl.
BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 1.
Dezember 2010 - 1 BvR 1725/10 -, NVwZ-RR 2011, S. 89).
2
Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass durch
das am 3. Dezember 2011 in Kraft getretene Gesetz über den
Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und
strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (BGBl I S. 2302) mit
der Verzögerungsrüge nunmehr ein Rechtsbehelf gegen die
überlange Dauer eines Gerichtsverfahrens auch mit Geltung für
bereits anhängige Verfahren eingeführt wurde; gemäß § 90
Abs. 2 Satz 2 BVerfGG muss dieser Rechtsbehelf ergriffen
worden sein, bevor eine zulässige Verfassungsbeschwerde
erhoben werden könnte, was wiederum Voraussetzung eines
zulässigen Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
ist.
3
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.