BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvQ 44/13 -
festzustellen, dass eine Genehmigungspflicht
für die Ortsabwesenheiten von Schülern durch eine
verfassungskonforme Auslegung zu entfallen hat;
hilfsweise festzustellen und anzuordnen, dass
eine Genehmigung unbedingt für alle schulfreien Tage,
insbesondere in Ferienzeiten, sowohl im Allgemeinen als auch
in Bezug auf die Antragstellerin zu erfolgen hat
Antragstellerin: H…,
vertreten durch den Betreuer S…,
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Masing
und die Richterin Baer
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 29. Oktober 2013
einstimmig beschlossen:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung wird abgelehnt.
1
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung ist unzulässig.
2
1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das
Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch
einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr
schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum
gemeinen Wohl dringend geboten ist. Eine einstweilige
Anordnung darf nach der ständigen Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts allerdings dann nicht ergehen, wenn
eine Verfassungsbeschwerde von vornherein unzulässig oder
offensichtlich unbegründet wäre (vgl. BVerfGE 111, 147
; stRspr). Ein Antrag nach § 32 Abs.
1 BVerfGG ist zudem nur zulässig, wenn das Vorliegen der sich
hieraus ergebenden Voraussetzungen für den Erlass einer
einstweiligen Anordnung substantiiert dargelegt ist (vgl.
BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom
25. Oktober 2006 - 1 BvQ 30/06 - und vom 17. November
2006 - 1 BvQ 33/06 -, juris).
3
2. Danach kann eine einstweilige Anordnung
hier nicht ergehen. Eine noch zu erhebende
Verfassungsbeschwerde wäre zwar nicht von vornherein
unzulässig oder offensichtlich unbegründet (a). Die
Antragstellerin hat indes nicht hinreichend substantiiert
dargelegt, dass ihr für den Fall, dass die einstweilige
Anordnung nicht erlassen wird, ein schwerer Nachteil droht
(b).
4
a) Eine noch zu erhebende
Verfassungsbeschwerde wäre vorliegend nicht von vornherein
unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Es bestehen
Zweifel, ob es mit der Rechtsschutzgarantie vereinbar ist,
die Antragstellerin auf nachfolgenden Rechtsschutz gegen den
Leistungsentzug zu verweisen. Auch die Anwendung von § 7
Abs. 4a SGB II a.F. in Verbindung mit § 3
Erreichbarkeitsanordnung auf die Antragstellerin als
Schülerin begegnet schon nach den Ausführungen des
Landessozialgerichts Zweifeln.
5
b) Die Antragstellerin hat indes keine
schweren Nachteile im Sinne von § 32 Abs. 1 BVerfGG
dargelegt, die ihr entstünden, wenn die einstweilige
Anordnung nicht erginge und die damit eine
verfassungsgerichtlich angeordnete, vorläufige Regelung
notwendig erscheinen ließen. Es ist insofern weder
vorgetragen noch ersichtlich, dass die hier konkret in Rede
stehende Ortsanwesenheit in den Herbstferien für die
Antragstellerin unzumutbar ist.
6
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.