BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvQ 46/08 -
Antragstellerin: N 24 Gesellschaft für
Nachrichten und Zeitgeschehen mbH,
vertreten durch die Geschäftsführer
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Eichberger,
Masing
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 27. November 2008
einstimmig beschlossen:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung wird abgelehnt.
1
Die Antragstellerin wendet sich gegen eine
sitzungspolizeiliche Anordnung, mit der die nicht
anonymisierte Bildberichterstattung über den Angeklagten
eines Strafverfahrens untersagt wird. Hilfsweise begehrt sie
Klarstellung der Reichweite des Anonymisierungsgebotes und
des für den Fall der Zuwiderhandlung angedrohten
Ausschlusses.
2
1. Die Antragstellerin betreibt einen privaten
Rundfunksender. Sie beabsichtigt, die im Zuge ihrer
Berichterstattung über das am Landgericht Oldenburg (Oldb)
anhängige Strafverfahren gegen N.H. (Geschäfts-Nr. 5 Ks 8/08)
gefertigten Fernsehaufnahmen von dem Angeklagten in nicht
anonymisierter Form zu veröffentlichen. Gegenstand des
Strafprozesses ist der sogenannte „Holzklotz-Fall“. Die
Staatsanwaltschaft wirft dem Angeklagten vor, am 23. März
2008 von einer in Oldenburg gelegenen Autobahnbrücke einen
von ihm mitgebrachten Holzklotz auf die Fahrbahn der BAB 29
geworfen zu haben. Der Holzklotz soll die Windschutzscheibe
eines sich nähernden Pkw durchschlagen und die Beifahrerin
getroffen haben, die an ihren Verletzungen verstarb. Der Fall
hat bundesweites Aufsehen erregt und eine umfangreiche
Medienberichterstattung ausgelöst, auch weil die Verstorbene
Mutter zweier Kinder ist und ihre Familie sich zur Tatzeit
mit ihr im Auto befunden hat.
3
Die Hauptverhandlung begann am 4. November
2008 und wurde auf zunächst 16 Verhandlungstage bis zum 30.
Januar 2009 angesetzt. Die Anfertigung von Fernseh- und
Fotoaufnahmen im Gerichtssaal wurde im Rahmen einer
„Pool-Lösung“ mit der Maßgabe zugelassen, dass die Aufnahmen
auf die Aufforderung des Vorsitzenden hin einzustellen sind.
Als Poolführer wurden zwei Kamerateams und zwei Fotografen
zugelassen, die sich jeweils verpflichten müssen, die
Aufnahmen Konkurrenzunternehmen zur Verfügung zu stellen. Die
Poolführerschaft für die privatrechtlichen
Fernsehsendeanstalten hat die Antragstellerin zumindest
vorläufig übernommen. Nach zunächst mündlicher Anordnung des
Vorsitzenden Richters der 5. Strafkammer bei Prozessbeginn
erging am 14. November 2008 ergänzend die angegriffene
schriftliche Anordnung, wonach Bildaufnahmen des Angeklagten
nur im anonymisierten Zustand (etwa „verpixelt“)
veröffentlicht werden dürfen. Für den Fall der
Zuwiderhandlung wird die Untersagung der weiteren Anfertigung
von Bildaufnahmen durch Mitarbeiter der den Angeklagten nicht
anonymisiert abbildenden Medienorganen angedroht.
4
2. Mit dem Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung rügt die Antragstellerin eine
Verletzung ihres Grundrechts auf Rundfunkfreiheit aus
Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Die angegriffene
sitzungspolizeiliche Anordnung sei offenkundig
verfassungswidrig, weil sie bereits eine Begründung vermissen
lasse, aus der erkennbar werde, dass in die erforderliche
Abwägung alle dafür erheblichen Umstände eingestellt worden
seien. Die angeblich drohende Verletzung des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts des Angeklagten werde lediglich
unterstellt, ohne die maßgeblichen Umstände des Einzelfalls
zu berücksichtigen. Im Übrigen trage die Anordnung dem durch
Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleisteten
Berichterstattungsinteresse der Antragstellerin nicht
ausreichend Rechnung. An der aktuellen Berichterstattung über
die Hauptverhandlung in fernsehtypischer Weise bestehe wegen
der Schwere der angeklagten Straftat, ihrer besonderen
Begehungsweise und der damit verbundenen Furcht der
Bevölkerung vor der Wiederholung gleichgelagerter Taten sowie
dem Mitleid mit dem Opfer und ihren Angehörigen ein
erhebliches öffentliches Interesse. Dieses
Berichterstattungsinteresse überwiege auch ein eventuelles
Interesse des Angeklagten, vor möglichen Beeinträchtigungen
seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts bewahrt zu werden
jedenfalls deshalb, weil er sich bereits im Vorfeld des
Prozesses in die mediale Öffentlichkeit begeben und nicht
anonymisierte Fernsehaufnahmen von seiner Person im
Zusammenhang mit den vorangehenden Ermittlungen gestattet
habe.
5
Im Übrigen sei die angegriffene Anordnung so
weit formuliert, dass die Antragstellerin befürchten müsse,
bereits dann von der weiteren Berichterstattung
ausgeschlossen zu werden, wenn außerhalb und im Vorfeld des
Prozesses rechtmäßig gefertigte Fernsehbilder von dem
Angeklagten in nicht anonymisierter Form erneut gesendet
würden. Auch drohe der Antragstellerin ein Ausschluss
angesichts der konkreten Androhung bereits dann, wenn andere
Medienunternehmen die von der Antragstellerin gefertigten
Bilder in nicht anonymisierter Form veröffentlichten, ohne
dass die Antragstellerin hierauf Einfluss habe.
6
1. Der Antrag ist zulässig, aber
unbegründet.
7
Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das
Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch
einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr
schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder
aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend
geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die
Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes
vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben.
Der Antrag auf Eilrechtsschutz hat jedoch keinen Erfolg, wenn
eine Verfassungsbeschwerde unzulässig oder offensichtlich
unbegründet wäre (vgl. BVerfGE 71, 158 ; 111, 147
; stRspr). Dies ist vorliegend
- jedenfalls in Bezug auf die verfassungsrechtlichen
Anforderungen an die Begründung der angegriffenen Anordnung
(vgl. BVerfGE 119, 309 ) - nicht der
Fall.
8
Bei offenem Ausgang muss das
Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten würden,
wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die
Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den
Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte
einstweilige Anordnung erlassen würde, der
Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl.
BVerfGE 71, 158 ; 96, 120 ;
stRspr).
9
a) Erginge die einstweilige Anordnung nicht,
erwiese sich eine noch einzulegende Verfassungsbeschwerde
aber als begründet, so könnte eine aktuelle
Fernsehberichterstattung über das Strafverfahren nicht in
einer der Berichterstattungsfreiheit der Antragstellerin
gerecht werdenden Weise stattfinden und bliebe ein
entsprechendes Informationsinteresse der Öffentlichkeit
unbefriedigt.
10
Von dem durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG
geschützten Berichterstattungsinteresse ist auch die
bildliche Dokumentation des Erscheinens und der Anwesenheit
der Verfahrensbeteiligten im Sitzungssaal umfasst. Die
Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk schützt die
Beschaffung der Information und die Erstellung der
Programminhalte bis hin zu ihrer Verbreitung. Die
Rundfunkfreiheit umschließt daher das Recht, sich über
Vorgänge in einer öffentlichen Gerichtsverhandlung in einer
dem Medium eigentümlichen Form unter Verwendung der dazu
erforderlichen technischen Vorkehrungen zu informieren und
hierüber zu berichten (vgl. BVerfGE 91, 125
; 119, 309 ). Zum
Schutzbereich der Rundfunkfreiheit gehört ein Recht auf
Eröffnung einer Informationsquelle allerdings ebenso wenig
wie zu dem der Informationsfreiheit. Ein gegen den Staat
gerichtetes Recht auf Zugang besteht aber in Fällen, in denen
eine im staatlichen Verantwortungsbereich liegende
Informationsquelle aufgrund rechtlicher Vorgaben zur
öffentlichen Zugänglichkeit bestimmt ist, der Staat den
Zugang aber nicht in hinreichender Weise eröffnet (vgl.
BVerfGE 103, 44 ; 119, 309 ).
Die mündliche Verhandlung selbst ist nach § 169 Satz 2
GVG in verfassungsmäßiger Weise den Ton- und Bildaufnahmen
verschlossen (vgl. BVerfGE 103, 44 ). Vor
dem Beginn und nach Schluss der Hauptverhandlung und in
Verhandlungspausen ist die Erstellung von Bild- und
Tonaufnahmen unter Verwendung der hierzu erforderlichen
technischen Mittel im Gerichtssaal jedoch vom Schutzbereich
der Rundfunkfreiheit umfasst (vgl. BVerfGE 91, 125
; 119, 309 ).
11
Die besonderen Umstände der zur Anklage
stehenden Straftat begründen auch ein gewichtiges
Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Straftaten gehören
zum Zeitgeschehen, deren Vermittlung Aufgabe der Medien ist.
Die Beeinträchtigung von Rechtsgütern der von der Tat
Betroffenen und die Verletzung der Rechtsordnung, die
Sympathie mit Opfern und ihren Angehörigen, die Furcht vor
Wiederholungen und das Bestreben, dem vorzubeugen, begründen
ein anzuerkennendes Interesse an näherer Information über Tat
und Täter. Dieses wird umso stärker sein, je mehr sich die
Straftat durch ihre besondere Begehungsweise oder die Schwere
ihrer Folgen von der gewöhnlichen Kriminalität abhebt (vgl.
BVerfGE 35, 202 ; 119, 309
). Hier ist das besonders gewichtige
Informationsinteresse evident, da die Tat den Tod eines
Menschen zur Folge gehabt hat und für die Hinterbliebenen des
Opfers besonderes Mitleid empfunden wird. Auch die
Begehungsweise wird in der Öffentlichkeit als besonders
verwerflich empfunden und begründet die Besorgnis vor der
Wiederholung gleichgelagerter Taten, insbesondere die Furcht,
als Autofahrer wahllos Opfer einer solchen Tat zu werden.
12
Mit der angegriffenen sitzungspolizeilichen
Anordnung auf Grundlage des § 176 GVG wird der
Antragstellerin zwar nicht die Berichterstattung über das
Gerichtsverfahren in fernsehtypischer Weise durch aktuelle
Film- und Tonaufnahmen aus dem Gerichtssaal in Anwesenheit
der Verfahrensbeteiligten am Rande der mündlichen Verhandlung
vollständig untersagt, sondern lediglich hinsichtlich eines
Verfahrensbeteiligten eingeschränkt. Auch in der Anordnung
einer solchen Anonymisierung kann aber eine gewichtige
Beschränkung von Informationsmöglichkeiten der Öffentlichkeit
liegen (vgl. BVerfGE 119, 309 ).
13
b) Erginge dagegen die einstweilige Anordnung,
erwiese sich eine einzulegende Verfassungsbeschwerde aber
später als unbegründet, so wären Filmaufnahmen vom
Angeklagten gefertigt worden, auf die die Antragstellerin
keinen Anspruch hatte und die geeignet sind, das sich aus
Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG
ergebende allgemeine Persönlichkeitsrecht des Angeklagten zu
beeinträchtigen.
14
In Gerichtsverfahren gewinnt der
Persönlichkeitsschutz der Verfahrensbeteiligten eine über den
allgemein in der Rechtsordnung anerkannten Schutzbedarf
hinausgehende Bedeutung. Dies gilt nicht nur, aber mit
besonderer Intensität für den Schutz der Angeklagten im
Strafverfahren, die sich unfreiwillig der Verhandlung und
damit der Öffentlichkeit stellen müssen (vgl. BVerfGE 103, 44
; 119, 309 ). Während der Täter
einer Straftat sich nicht nur den hierfür verhängten
strafrechtlichen Sanktionen beugen, sondern auch dulden muss,
dass das von ihm selbst durch seine Tat erregte
Informationsinteresse der Öffentlichkeit in freier
Kommunikation auf den dafür üblichen Wegen befriedigt wird,
gilt dies für den noch nicht rechtskräftig verurteilten
Angeklagten nicht in gleicher Weise. Die bis zur
rechtskräftigen Verurteilung zugunsten des Angeklagten
sprechende Unschuldsvermutung, die sich aus dem
Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) ableitet,
gebietet eine entsprechende Zurückhaltung, mindestens aber
eine ausgewogene Berichterstattung (vgl. BVerfGE 35, 202
). Außerdem ist eine mögliche
Prangerwirkung zu berücksichtigen, die durch eine
identifizierende Medienberichterstattung bewirkt werden kann
(vgl. BVerfGE 119, 309 ). Dabei ist zu beachten,
dass auch eine um Sachlichkeit und Objektivität bemühte
Fernsehberichterstattung in der Regel einen weitaus stärkeren
Eingriff in das Persönlichkeitsrecht darstellt als eine Wort-
und Schriftberichterstattung in Hörfunk und Presse. Dies
folgt aus der stärkeren Intensität des optischen Eindrucks
und der Kombination von Ton und Bild, aber auch aus der
ungleich größeren Reichweite, die dem Fernsehen nach wie vor
gegenüber anderen Medien zukommt (vgl. bereits BVerfGE 35,
202 ).
15
Die besondere Schwere einer angeklagten Tat
und ihre als besonders verwerflich empfundene Begehungsweise
kann im Einzelfall nicht nur ein gesteigertes
Informationsinteresse der Öffentlichkeit, sondern auch die
Gefahr begründen, dass der Angeklagte eine Stigmatisierung
erfährt, die ein Freispruch möglicherweise nicht mehr zu
beseitigen vermag. Die - womöglich wiederholte -
Bildberichterstattung, die den Angeklagten als solchen im
Gerichtssaal zeigt, kann wegen der besonderen Intensität des
optischen Eindrucks in weiten Kreisen der Öffentlichkeit eine
dauerhafte Erinnerung erzeugen, in der das Gesicht des
Angeklagten mit den Schrecken der Tat verbunden wird. Je
verwerflicher die Tat empfunden wird, umso mehr hat der
Betroffene zu befürchten, dass er sich von diesem Eindruck
auch nach einem Freispruch auf unabsehbare Zeit nicht mehr
wird befreien können. Sofern ein Freispruch etwa auf den
Mangel von Beweisen gestützt wird - und dies womöglich
auf ein kritisches Presseecho stieße -, dürfte dies bereits
eine von ihm ausgehende Rehabilitierung faktisch erheblich
mindern. Der Betroffene liefe Gefahr, ungeachtet des
Freispruches und der im Gerichtsverfahren festgestellten
Einzelheiten in breiter Öffentlichkeit mit dem Makel behaftet
zu sein, die Tat „in Wahrheit“ doch begangen zu haben.
Verbindet sich diese Überzeugung mit einer ebenso
verbreiteten lebhaften Erinnerung an das Gesicht des
Angeklagten aus der bebilderten Berichterstattung über die
Gerichtsverhandlung, läuft der Angeklagte Gefahr, trotz
späterem Freispruch eine nachhaltige Beeinträchtigung seines
Persönlichkeitsrechts zu erleiden, die im Einzelfall
schwerwiegende Folgen haben kann. Diese Gefahr ist hier
ebenso wie das gewichtige öffentliche Informationsinteresse
evident. Dieselben Gründe, die das Informationsinteresse
begründen, lassen die Gefahr entstehen, dass der Angeklagte
im Falle der Bildberichterstattung sich von dem Vorwurf der
besonderen Verwerflichkeit des ihm vorgeworfenen Handelns nur
schwer wird befreien können, auch wenn er freigesprochen
werden wird.
16
Dieses Schutzbedürfnisses hat sich der
Angeklagte auch nicht dadurch begeben, dass er während der
laufenden Ermittlungen der Erstellung von Bildberichten zu
seiner Person zustimmte und sich in diesem Zusammenhang auch
zu dem Ermittlungsverfahren äußerte. Zwar kann sich der
Angeklagte gegenüber einer identifizierenden
Bildberichterstattung von der Strafverhandlung möglicherweise
dann nicht mehr mit Gewicht auf sein allgemeines
Persönlichkeitsrecht berufen, wenn er zuvor in den Medien im
Rahmen bebilderter Berichterstattung zu den Vorwürfen der
Anklageschrift oder auch nur zu eventuellen Vorwürfen der
Staatsanwaltschaft Stellung bezogen und hiermit zum Ausdruck
gebracht hat, sich den erhobenen Vorwürfen in der
Öffentlichkeit stellen zu wollen. Diese Frage braucht im
vorliegenden Zusammenhang jedoch nicht entschieden zu werden.
Aus dem Vorbringen der Antragstellerin ergibt sich nicht,
dass der Angeklagte zum Zeitpunkt seiner Äußerungen gegenüber
der Presse und einer Fernsehjournalistin bereits von den
Ermittlungsbehörden als Beschuldigter vernommen oder gar
bereits Anklage gegen ihn erhoben worden sei. Vielmehr lässt
der Sachvortrag allein den Schluss zu, dass der Angeklagte
zum Zeitpunkt der Äußerung lediglich Zeuge in dem
Ermittlungsverfahren gewesen ist. Allein der Umstand, dass
die Fernsehjournalistin ihn während des Interviews mit dem
von ihr offenbar gehegten Verdacht konfrontierte, er könne
der Täter sein, ändert hieran nichts, denn der Angeklagte sah
sich zu diesem Zeitpunkt weder mit der Beschuldigung noch der
Anklage durch die Staatsanwaltschaft konfrontiert. Die
öffentlichen Äußerungen des Angeklagten zu dem
Ermittlungsverfahren, das sich seinerzeit nicht gegen ihn
richtete, lassen jedenfalls nicht den Schluss zu, dass er
sich den Vorwürfen der Anklageschrift auch uneingeschränkt in
der medialen Öffentlichkeit stellen wollte. Auch handelt es
sich bei dem Angeklagten nicht um jemanden, der durch sein
Tätigkeitsfeld oder seine Persönlichkeit sonst in besonderer
Weise in der Öffentlichkeit steht.
17
c) Bei Abwägung der entgegenstehenden Belange
überwiegen die zu befürchtenden Nachteile für den Angeklagten
die Folgen für die Presseberichterstattung, die sich aus dem
Anonymisierungsgebot ergeben. Die angegriffene
sitzungspolizeiliche Anordnung untersagt die bebilderte
Berichterstattung aus dem Sitzungssaal nicht generell,
sondern beschränkt sie lediglich im Hinblick auf die Person
des Angeklagten. Damit wird dem öffentlichen
Informationsinteresse und den Belangen der Pressefreiheit
weitgehend Rechnung getragen. Die in dem Anonymisierungsgebot
liegende Beschränkung der Berichterstattung wiegt nicht so
schwer, als das sie es rechtfertigte, dass das Gericht eine
wenn auch nur mögliche Verletzung des Persönlichkeitsrechts
des Angeklagten im Falle seines Freispruchs durch die
beabsichtigte Bildberichterstattung, die weitreichende und
teilweise nicht mehr zu beseitigende Folgen haben kann,
zuzulassen hätte. Im Rahmen der hier anzustellenden
Folgenabwägung unerheblich ist, ob die Begründung der
angegriffenen sitzungspolizeilichen Anordnung hinreichend
erkennen lässt, dass im Rahmen der gebotenen Abwägung alle
dafür erheblichen Umstände eingestellt worden sind (vgl. zu
diesem Erfordernis BVerfGE 119, 309 ).
Denn selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass die
Begründung eine solche Abwägung nicht erkennen lasse,
beseitigte dies nicht die gegen eine einstweilige Anordnung
sprechenden schützenswerten Belange des Angeklagten, welche
die Anordnung der Anonymisierung jedenfalls im Ergebnis zu
tragen vermögen.
18
2. Die hilfsweise gestellten Anträge sind
bereits unzulässig, denn es fehlt insoweit an einem
Rechtsschutzbedürfnis. Es ist offenkundig, dass eine auf
§ 176 GVG gestützte sitzungspolizeiliche Anordnung
allein in der Sitzung gefertigte, nicht aber auch anderweitig
angefertigte Lichtbilder betreffen kann. Soweit die
Antragstellerin der Auffassung ist, das Landgericht habe ihr
auch für den Fall den Ausschluss angedroht, dass andere
Medienorgane gegen das Anonymisierungsgebot verstießen, ist
dies bereits angesichts der Formulierung der angegriffenen
Anordnung unzutreffend, so dass es nicht auf die Frage
ankommt, ob eine offen formulierte Androhung überhaupt eine
unmittelbare Beschwer darstellen kann. Das Landgericht hat
ausdrücklich nur den Mitarbeitern derjenigen Medienorganen
den Ausschluss von der weiteren Berichterstattung angedroht,
die den Angeklagten nicht anonymisiert abbilden, nicht aber
den poolführenden Medienorganen, welche die Bilder in nicht
anonymisiertem Zustand weitergegeben haben.
19
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.