BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvQ 47/08 -
Antragsteller: Herr S...
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Eichberger,
Masing
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 3. Dezember 2008
einstimmig beschlossen:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung wird abgelehnt.
1
Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das
Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch
einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr
schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder
aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend
geboten ist (vgl. BVerfGE 71, 158 ; 111, 147
; stRspr). Wegen der meist weit tragenden
Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem
verfassungsrechtlichen Verfahren auslöst, gilt für die
Beurteilung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG
ein strenger Maßstab (vgl. BVerfGE 82, 310 ; 106,
51 ; stRspr).
2
Die Anordnung des Vorsitzenden der 5.
Strafkammer des Landgerichts Oldenburg, wonach die Benutzung
von Laptops und Notebooks im Sitzungssaal nicht zugelassen
werde, begründet keinen schweren Nachteil im Sinne des
§ 32 Abs. 1 BVerfGG, dessen Abwehr den Erlass einer
einstweiligen Anordnung gebietet. Zwar besteht an der
aktuellen Berichterstattung über das in Rede stehende
Strafverfahren in dem so genannten Holzklotzfall ein
erhebliches öffentliches Informationsinteresse, wie das
Bundesverfassungsgericht bereits in dem Beschluss vom 27.
November 2008 - 1 BvQ 46/08 - festgestellt hat. Auch verwehrt
es die angegriffene Anordnung den Journalisten, zur
Berichterstattung sogleich am Ort des Geschehens auf ein
besonders effizientes Arbeitsmittel zurückzugreifen, was
angesichts der modernen Gepflogenheiten in der Medienbranche
keine nur marginale Einschränkung ihrer Tätigkeit darstellt.
Ferner ist die Begründung der Anordnung, die auf unbestimmte
Sicherheitsbedenken und auf die zu erwartenden
Betriebsgeräusche zahlreicher Laptops verweist, zumindest
angesichts der dargelegten räumlichen Verhältnisse nicht in
jeder Hinsicht überzeugend. Gleichwohl ist zu
berücksichtigen, dass moderne Laptops teils über Kameras und
Mikrofone verfügen, deren - § 169 Satz 2 GVG
zuwider laufende - Verwendung während der mündlichen
Verhandlung sich kaum kontrollieren ließe. Durch den
Ausschluss von Laptops wird die Berichterstattung auch nicht
so nachhaltig erschwert, dass eine erhebliche
Beeinträchtigung der Pressefreiheit zu befürchten wäre, denn
weder wird der Zugang der Medienorgane zur
Gerichtsverhandlung eingeschränkt noch hängt die
Presseberichterstattung inhaltlich oder sonst substantiell
davon ab, dass Laptops zugelassen werden. Die besonderen, vom
Antragsteller beschriebenen Folgen, dass angesichts der
strengen Sicherheitsvorkehrungen auch während der
Verhandlungspausen kaum Zeit für die Abfassung der Berichte
bliebe, so dass es ihm nicht möglich sei, auch diejenigen
Tageszeitungen zu beliefern, die einen frühen
Redaktionsschluss vorsehen, treffen alle vor Ort tätigen
Journalisten in gleicher Weise.