BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvQ 48/01 -
den Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom
8. November 2001 - Not 25/01 - vorläufig auszusetzen und
die Antragsgegnerin anzuweisen, die verfügte Notarbestellung
eines Mitbewerbers und die Aushändigung der
Bestallungsurkunde an diesen einstweilen zu unterlassen,
- Antragsteller: Rechtsanwalt A...
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Jaeger
und die Richter Hömig,
Bryde
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 93 d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 12.
Dezember 2001 einstimmig beschlossen:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung wird zurückgewiesen.
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Das Verfahren betrifft die Ablehnung der
Bestellung zum Anwaltsnotar.
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Der Antragsteller ist selbständiger
Rechtsanwalt und war Alleingesellschafter einer in seiner
Kanzlei geschäftsansässigen Steuerberatungsgesellschaft mbH.
Er bewarb sich im Jahr 2000 auf eine Stelle als Anwaltsnotar
für den Bezirk des Amtsgerichts A.
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Unter den drei Bewerbern wies er die höchste
Punktzahl auf, wurde jedoch von der Justizverwaltung darauf
hingewiesen, dass seine Stellung als Alleingesellschafter der
Steuerberatungsgesellschaft mbH einer Bestellung zum Notar
entgegenstehe. Ihm wurde daher aufgegeben, seine
Gesellschaftsbeteiligung auf unter 50 vom Hundert zu
reduzieren, und hierzu eine Frist bis zum 25. Juli 2001
gesetzt.
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Durch Beschluss vom 24. Juli 2001 wurde
die Steuerberatungsgesellschaft mbH in eine
Steuerberatungsgesellschaft Bürgerlichen Rechts umgewandelt.
Mit weiterem Vertrag vom 26. August 2001 übertrug der
Antragsteller Beteiligungen an der Gesellschaft von insgesamt
50 vom Hundert auf zwei Mitgesellschafter.
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Mit Bescheid vom 7. August 2001 wurde das
Bestellungsbegehren des Antragstellers unter Hinweis auf
seine Stellung als Alleingesellschafter der
Steuerberatungsgesellschaft mbH abschlägig beschieden.
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Den Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung wies das Oberlandesgericht zurück. Über den Antrag
in der Hauptsache ist bislang nicht entschieden.
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Es sei bereits jetzt absehbar, dass der Antrag
zur Hauptsache aus Rechtsgründen erfolglos bleiben müsse. Es
sei nicht zu beanstanden, dass die Justizverwaltung für die
Feststellung der persönlichen Eignung auf den Zeitpunkt des
Ablaufs der Bewerbungsfrist abgestellt habe, da nur dies die
Chancengleichheit der Bewerber gewährleiste. Die Regelung des
§ 14 Abs. 5 Satz 2 der Bundesnotarordnung
(BNotO) sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
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Mit seinem Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung rügt der Antragsteller die Verletzung
seiner Rechte aus Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung
mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und dem
Rechtsstaatsprinzip. § 14 Abs. 5 BNotO sei
verfassungswidrig. Es sei keine Interessenkollision mit den
Pflichten des Notars bei einer Beteiligung an einer
Steuerberatungsgesellschaft gegeben. Jedenfalls sei die
Auslegung des § 14 Abs. 5 BNotO durch die
Justizverwaltung verfassungsrechtlich nicht haltbar. Die
Vorschrift untersage lediglich die Beteiligung an einer
Steuerberatungsgesellschaft, wenn dem Notar ein
beherrschender Einfluss zukomme. Dies sei nicht der Fall,
wenn sich ein Anwaltsnotar, der nicht zugleich Steuerberater
ist, an einer Steuerberatungsgesellschaft im Sinne des
§ 49 Abs. 1 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG)
beteilige. Zudem erfasse die Vorschrift nicht die Fälle, in
denen ein Notar an einer Steuerberatungsgesellschaft
Bürgerlichen Rechts beteiligt sei. Für die Entscheidung sei
nicht auf den Ablauf der Bewerbungsfrist abzustellen, sondern
auf die Entscheidung über den Antrag.
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1. Nach § 32 BVerfGG kann das
Bundesverfassungsgericht einen Zustand durch einstweilige
Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer
Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem
anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten
ist. Dabei haben die Gründe, die für die
Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Entscheidungen
vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben,
es sei denn, der in der Hauptsache gestellte Antrag ist
insgesamt unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Bei
offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens muss das
Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten würden,
wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die
Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den
Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die angegriffenen
Maßnahmen außer Vollzug gesetzt würden, sie sich aber im
Hauptsacheverfahren als verfassungsgemäß erweisen würden
(vgl. BVerfGE 91, 320 ; stRspr).
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2. Diese Folgenabwägung fällt zu Ungunsten des
Antragstellers aus.
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Bei Ablehnung des Antrags entsteht für den
Antragsteller der Nachteil, in dem laufenden
Bewerbungsverfahren nicht zum Zuge zu kommen und sich -
mit ungewissem Ausgang - erneut auf eine Notarstelle
bewerben zu müssen. Angesichts der Tatsache, dass der
Antragsteller bei dem in Rede stehenden Bewerbungsverfahren
nach seiner Punktzahl eine Notarstelle hätte erhalten können,
ist davon auszugehen, dass er auch bei künftigen
Bewerbungsverfahren gute Erfolgschancen haben wird.
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Demgegenüber steht das allgemeine Interesse
daran, dass ein Notar als Träger eines öffentlichen Amtes
sich nicht erwerbswirtschaftlich betätigt. Dieses Kriterium
sichert die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Notars.
Im Hinblick auf die zahlreichen und häufigen
Berührungspunkte, die sich aus der Tätigkeit einer
Steuerberatungsgesellschaft für die Inanspruchnahme
notarieller Amts-, insbesondere Urkundsgeschäfte in der
Praxis ergeben, wollte der Gesetzgeber den Gefährdungen
entgegenwirken, die bei einer Beteiligung des Notars an einer
derartigen Gesellschaft für die notarielle Unparteilichkeit
auftreten (BTDrucks 13/4184, S. 24 f.).
Entscheidend soll sein, dass die erwerbswirtschaftliche
Tätigkeit des Notars nicht gegenüber seinen Amtspflichten in
den Vordergrund tritt, wie dies bei einer beherrschenden
Stellung innerhalb einer Steuerberatungsgesellschaft der Fall
wäre.
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Die Abwägung ergibt, dass hier das öffentliche
Interesse an einer Klärung der Beteiligungsfragen im
Hauptsacheverfahren überwiegt. Auch nach der Umstrukturierung
der Gesellschaftsbeteiligung besteht der Bedarf an einer
sorgfältigen Prüfung aller Umstände des Einzelfalles fort.
Demgegenüber wiegt der Nachteil für den Antragsteller, der
zunächst auf seinen bisherigen Status als Rechtsanwalt
verwiesen ist, weniger schwer.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.