BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvQ 5/09 -
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Bryde,
Schluckebier
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 24. Februar 2009
einstimmig beschlossen:
Der unter Ziffer 1) gestellte Antrag auf Erlass
einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Im Übrigen hat sich der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung mit der Ablehnung der Annahme der
Verfassungsbeschwerde 1 BvR 182/09 erledigt.
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Mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung wird (1.) die einstweilige Aussetzung der
Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofs nach § 80 Abs. 5
VwGO vom 15. Januar 2009 sowie (2.) die einstweilige
Aussetzung von Beschlüssen über Ablehnungsgesuche vom 22.
Dezember 2008 begehrt, die im Rahmen eines Verfahrens des
vorläufigen Rechtsschutzes ergangen sind, das sich gegen den
Planfeststellungsbeschluss bezüglich des Ausbaus des
Flughafens Frankfurt am Main richtet.
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Der unter Ziffer 2) gestellte Antrag hat sich
mit der Ablehnung der Annahme der Verfassungsbeschwerde
1 BvR 182/09, die die Beschlüsse des
Verwaltungsgerichtshofs vom 22. Dezember 2008 zum Gegenstand
hatte, erledigt.
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Der unter Ziffer 1) gestellte Antrag auf
Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg. Gemäß
§ 32 Abs. 1 BVerfGG kann das
Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch
einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr
schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder
aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend
geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die
Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts
vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben,
es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erwiese sich von
vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet
(vgl. BVerfGE 104, 51 ; 105, 365
; stRspr).
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Dies ist hinsichtlich des unter Ziffer 1)
gestellten Antrags der Fall. Die Antragsteller berufen sich
insoweit zur Begründung ihres Antrags auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung ausschließlich auf die Verletzung von
Justizgrundrechten durch die Beschlüsse vom 22. Dezember
2008, welche sich in den nachfolgenden Beschlüssen vom 15.
Januar 2009 perpetuierten (vgl. dazu BVerfGE 89, 28 <34,
38>). Aus den Gründen der Entscheidung über die
Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde 1 BvR 182/09 ergibt
sich, dass die Verletzung der mit dem vorliegenden Antrag auf
Erlass einer einstweiligen Anordnung verfolgten
Justizgrundrechte nicht vorliegt.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.