BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvQ 51/20 -
unter Aufhebung der Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 8. April 2020 - OVG 1 RS 1/20 (OVG 1 S 106.19) - und vom 26. März 2020 - OVG 1 S 106.19 - sowie des Verwaltungsgerichts Berlin vom 19. November 2019 - VG 1 L 239.19 - die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 20. Juni 2019 gegen die teilweise Rücknahme der Ausnahmegenehmigung zum Aufstellen von Tischen und Stühlen in der …straße in Berlin und der Anfechtungsklage vom 21. August 2019 wiederherzustellen.
Antragsteller:
M…,
- Bevollmächtigte:
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Masing,
Paulus,
Christ
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 18. Mai 2020
einstimmig beschlossen:
1
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zurückzuweisen, weil eine noch einzulegende Verfassungsbeschwerde auf Grundlage des Vorbringens des Antragstellers offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hätte.
2
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.