BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvQ 5/19 -
1.
die Antragstellerin für die Verbreitung des Hörfunkprogramms der Antragstellerin „M.“ mit Programmbestandteilen, die von der „…“ zugeliefertwerden, bis zur Rechtskraft der Entscheidung im unter dem Aktenzeichen VG 27 K 87.18 bei dem Verwaltungsgericht Berlin anhängigen Hauptsache-verfahren vorläufig zuzulassen und
2.
der Antragstellerin Übertragungskapazitäten für die Verbreitung dieses Hörfunkprogramms über DAB+ auf Kanal … im landesweiten Multiplex Berlin-Brandenburg bis zur Rechtskraft der Entscheidung im unter dem Aktenzeichen VG 27 K 87.18 bei dem Verwaltungsgericht Berlin anhängigen Hauptsacheverfahren vorläufig zuzuweisen.
Antragstellerin:
M… GmbH,
vertreten durch den Geschäftsführer V…,
- Bevollmächtigte:
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Masing,
Paulus,
Christ
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 21. Januar 2019
einstimmig beschlossen:
1
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig.
2
Ein Antrag nach § 32 Abs. 1 BVerfGG ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung substantiiert dargelegt sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Oktober 2006 - 1 BvQ 30/06 -, juris; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 17. November 2006 - 1 BvQ 33/06 -, juris; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. August 2015 - 1 BvQ 28/15 -, juris). Dazu gehört auch die Darlegung, dass der Antrag in der zugehörigen Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist. Wird - wie hier - isoliert eine einstweilige Anordnung beantragt, muss der Antrag die Angaben enthalten, die zur Begründung der noch zu erhebenden Verfassungsbeschwerde erforderlich sind.
3
Diesen Anforderungen genügt die Antragsbegründung nicht, da sie sich mit den Gründen der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts vom 17. Januar 2019 - OVG 11 S 79.18 - nicht auseinandersetzt und insbesondere zum Argument der wirtschaftlichen Abhängigkeit von ausländischen Medienunternehmen, die der Zulassung als Rundfunkveranstalter nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts entgegensteht, nicht Stellung nimmt.
4
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.