BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvQ 52/02 -
über den Antrag, im Wege der einstweiligen
Anordnung dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Oldenburg
aufzugeben, die in der Nds. Rpfl. 7/2001 ausgeschriebene
Notarstelle im Amtsgerichtsbezirk Oldenburg bis zur
Entscheidung über eine noch zu erhebende
Verfassungsbeschwerde nicht zu besetzen
- Antragsteller: Rechtsanwalt P ...
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hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Jaeger
und die Richter Hömig,
Bryde
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 93 d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
14. Januar 2003 einstimmig beschlossen:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung wird abgelehnt.
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Die Begründung der Entscheidung wird gemäß
§ 32 Abs. 5 Satz 2 BVerfGG gesondert
übermittelt.