BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvQ 52/13 -
unter Aufhebung der Beschlüsse des
Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 7. November 2013 - 18 L
2231/13 - und des Oberverwaltungsgerichts für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 8. November 2013 - 5 B 1335/13 - die
aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller gegen den
versammlungsrechtlichen Bescheid des Polizeipräsidiums
Duisburg vom 30. Oktober 2013 - ZA 11 - 57.02.01 (181,
182/13) - hinsichtlich der Auflage unter Ziffer 1., wonach
die angemeldeten Versammlungen nicht am 9. November 2013
durchgeführt werden dürfen, wiederherzustellen
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
die Richter Masing,
Gaier
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I
S. 1473) am 8. November 2013 einstimmig beschlossen:
1
Die einstweilige Anordnung hat zu ergehen, da
eine Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet wäre
(vgl. BVerfGE 111, 147 ). Zu Recht sehen die
angegriffenen Entscheidungen in dem 9. November einen Tag mit
wichtiger Symbolkraft, der sich mit dem Gedenken an die
menschenverachtenden nationalsozialistischen Progrome des 9.
November 1938 verbindet. Demgegenüber stützen sich die
angegriffenen Entscheidungen in konkret-tatsächlicher
Hinsicht jedoch letztlich im Wesentlichen nur auf die
Tatsache, dass die Antragstellerin zu 2) als eine dem rechten
Spektrum zugerechnete Gruppierung in der Nähe zu umstrittenen
Asylbewerberunterkünften Versammlungen unter dem Motto „Kein
Asyl in N. - Kein Asylantenheim ins St. B. Hospital“
beziehungsweise „R. darf nicht Klein-Bukarest werden - Recht
und Ordnung wieder herstellen“ abhalten will. Damit ist eine
Art und Weise, die die Beurteilung einer Versammlung als
Verstoß gegen die öffentliche Ordnung tragen könnte, nicht
hinreichend dargetan.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.