BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvQ 6/04 -
unter Aufhebung des Beschlusses des
Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom
2. März 2004 - 5 B 392/04 - die aufschiebende
Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die
Verbotsverfügung des Polizeipräsidiums Bochum vom 30. Januar
2004 - VL 1.2-231-1/2004 - wieder
herzustellen,
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
die Richterin Haas
und den Richter Hoffmann-Riem
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 93 d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I
S. 1473) am 12. März 2004 einstimmig
beschlossen:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung wird abgelehnt.
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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung betrifft die versammlungsbehördlich angeordnete
sofortige Vollziehung eines Versammlungsverbots.
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1. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2003 meldete
der Antragsteller bei der Versammlungsbehörde für den 13. und
20. März 2004 die Durchführung zweier Aufzüge mit
Kundgebungen in Bochum unter dem Motto an: "Stoppt den
Synagogenbau - 4 Millionen fürs Volk!".
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a) Mit Bescheid vom 30. Januar 2004 verbot die
Versammlungsbehörde unter Anordnung der sofortigen
Vollziehung die Durchführung der Versammlung sowie jede
Ersatzveranstaltung an diesem oder einem anderen Tag
innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Versammlungsbehörde.
In dem Bescheid heißt es unter anderem: Die angemeldeten
Versammlungen seien zu verbieten, weil nach gegenwärtiger
Kenntnislage die öffentliche Ordnung unmittelbar und
erheblich gefährdet sei. Nur durch ein
versammlungsrechtliches Verbot könne die Menschenwürde,
insbesondere die der jüdischen Mitbürger, hinreichend
geschützt werden. Die Thematik der geplanten Versammlung sei
geeignet, eine spezifische Provokationswirkung zu entfalten.
In der Nacht von dem 9. auf den 10. November 1938 - der
so genannten Reichspogromnacht - sei die jüdische
Synagoge in Bochum bis auf die Grundmauern niedergebrannt
worden. Der geplante Neubau der zerstörten Synagoge in Bochum
stehe bildhaft für eine deutliche Abwendung gegenüber der in
der NS-Zeit in Deutschland begangenen Verbrechen. Eine
Synagoge sei ein Symbol des praktizierten jüdischen Glaubens.
Durch die gewählte Formulierung des Versammlungsthemas werde
bei der Bevölkerung der Eindruck erweckt, Juden seien nicht
Teil unserer Gesellschaft und damit des Volkes.
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b) Der Antragsteller erhob gegen die
Verbotsverfügung Widerspruch und stellte mit Erfolg beim
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen einen Antrag auf
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines
Widerspruchs.
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Das Oberverwaltungsgericht änderte auf die
Beschwerde des Antragsgegners den Beschluss des
Verwaltungsgerichts ab und lehnte den Antrag auf
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs
ab. Seine Entscheidung stützt es insbesondere auf die
Einschätzung, dass die geplante Versammlung ausweislich ihres
Mottos und des Textes des Versammlungsaufrufs den Tatbestand
der Volksverhetzung nach § 130 Abs. 1
Nr. 1, 2 StGB erfülle und somit eine unmittelbare
Gefahr für die öffentliche Sicherheit vorliege.
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2. In seinem Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG tritt der
Antragsteller den Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts
entgegen und legt insbesondere dar, es ginge nicht um die
Verhinderung des Baus einer Synagoge in Bochum als solcher,
sondern um den Einsatz von 4 Millionen Euro
Steuergeldern für diesen Zweck.
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Mit Schriftsatz vom 9. März 2004 hat die
Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers mitgeteilt, dass
der Antragsteller das Versammlungsmotto geändert habe in
"Keine Steuermittel für den Synagogenbau! In Bochum soll eine
Synagoge gebaut werden. Wir sagen nein!". Der Text des
Versammlungsaufrufs bleibe im Wesentlichen gleich. Am Ende
heiße es jetzt: "Wir fordern: 4 Millionen Euro für die
Allgemeinheit".
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Der Versammlungsbehörde und dem
Oberverwaltungsgericht ist Gelegenheit gegeben worden, zu den
Änderungen Stellung zu nehmen. Sie haben keinen Anlass zur
Korrektur ihrer rechtlichen Bewertungen gesehen.
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Die Voraussetzungen für den Erlass der
begehrten einstweiligen Anordnung (§ 32 Abs. 1
BVerfGG) liegen nicht vor. Die gebotene Beurteilung und
Abwägung der Folgen, die im Falle des Erfolgs oder
Misserfolgs des Antrags einträten, führen im vorliegenden
Verfahren zu einem Überwiegen derjenigen Gründe, die gegen
den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechen.
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Im Zuge der nach § 32 Abs. 1 BVerfGG
gebotenen Folgenabwägung legt das Bundesverfassungsgericht
seiner Entscheidung in aller Regel die
Tatsachenfeststellungen und Tatsachenwürdigungen in den
angegriffenen Entscheidungen zu Grunde (vgl. hierzu etwa
BVerfGE 34, 211 ; 36, 37 ). Anderes gilt
nur dann, wenn die getroffenen Tatsachenfeststellungen
offensichtlich fehlsam sind oder die Tatsachenwürdigung unter
Berücksichtigung der betroffenen Grundrechtsnorm
offensichtlich nicht trägt.
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Tragfähig ist unter den vom
Oberverwaltungsgericht genannten Begründungen nur die, dass
die geplante Versammlung gegen die strafrechtliche Bestimmung
des § 130 Abs. 1 StGB (Volksverhetzung) und damit
gegen die öffentliche Sicherheit im Sinne des § 15
Abs. 1 VersG verstoße. Dem liegt eine Tatsachenwürdigung
zu Grunde, die jedenfalls nicht offensichtlich fehlsam ist.
Verbleibende Zweifel sind gegebenenfalls im
Hauptsacheverfahren zu klären.
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Das Oberverwaltungsgericht führt im Zuge der
strafrechtlichen Subsumtion aus, dass das Versammlungsmotto
die in Deutschland lebenden Mitbürger jüdischen Glaubens in
böswilliger und verächtlich machender Weise als nicht zum
"Volk" gehörend aus der staatlichen Gemeinschaft ausgrenze.
Es verletze dadurch in eklatanter Weise den sozialen Wert-
und Achtungsanspruch der deutschen Juden und damit deren
Menschenwürde. Es störe damit zugleich das friedliche
Miteinander von Juden und Nicht-Juden in Deutschland. Das
Versammlungsmotto richte sich in hetzerischer Weise gegen
eine Glaubensgemeinschaft, die durch ihre Verfolgung im
"Dritten Reich" besonders gekennzeichnet sei. Zwar lasse sich
dem Versammlungsmotto auch eine finanzpolitische Forderung
des Inhalts entnehmen, den Neubau der Synagoge jedenfalls
nicht mit Steuermitteln zu unterstützen. Diese Lesart nehme
dem Aufruf jedoch nicht ihren aggressiven und hetzerischen
Charakter und verändere nicht das Ziel der Ausgrenzung der in
Deutschland lebenden jüdischen Mitbürger mit
volksverhetzender Intention. Dem Antragsteller gehe es darum,
dass die geplante Synagoge überhaupt nicht gebaut werden
solle, wie der weitere Text des Versammlungsaufrufs belege
("In Bochum soll eine Synagoge gebaut werden. Wir sagen
Nein!").
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Verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist
die weitere Annahme des Oberverwaltungsgerichts, dass
beschränkende Auflagen als milderes Mittel vorliegend
ausscheiden. Solche Auflagen können die Modalitäten der
Durchführung der Versammlung betreffen. Das inhaltliche
Anliegen einer Versammlung darf durch behördliche Auflagen
oder gerichtliche Maßgaben aber nicht verändert werden. Es
ist vielmehr Sache des Veranstalters, sein
Selbstbestimmungsrecht über das Anliegen einer Versammlung zu
nutzen. Dabei kann er rechtliche Bedenken gegen die
vorgesehenen Inhalte aufgreifen und gegebenenfalls selbst
Veränderungen vornehmen, um einen Verstoß der Versammlung
gegen die öffentliche Sicherheit auszuschließen.
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Die zwischenzeitlich erfolgte Veränderung des
Versammlungsmottos und -aufrufs gibt keinen Anlass, die
Gefahrenlage anders einzuschätzen. Zwar dürfte das dem
Bundesverfassungsgericht mit Schriftsatz vom 9. März
2004 übermittelte Versammlungsmotto in Verbindung mit dem
Versammlungsaufruf nicht mehr den Tatbestand der
Volksverhetzung erfüllen. Die rechtliche Würdigung des zu
erwartenden Versammlungsgeschehens kann jedoch nicht davon
absehen, dass der alte Versammlungsaufruf mit dem alten
Versammlungsmotto weiterhin in Veröffentlichungen enthalten
ist, die dem Antragsteller direkt zuzurechnen sind oder die
ihm erkennbar auf die von ihm geplante Versammlung verweisen,
ohne dass er den dort enthaltenen Angaben entgegentritt. Der
Antragsteller muss einkalkulieren, dass Aufrufe Einfluss auf
die Teilnehmerschaft einer Versammlung und das erwartbare
Verhalten der Versammlungsteilnehmer haben, und
gegebenenfalls deutliche Signale setzen, um dem Eindruck
entgegenzuwirken, sein Anliegen werde in den Aufrufen
zutreffend wiedergegeben (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten
Senats, NJW 2000, S. 3051 ). Daran fehlt es
vorliegend. So ist schon der auf der Internetseite des
Antragstellers veröffentlichte Flugblattaufruf
(www.gegenoffensive2004.de) inhaltlich unverändert geblieben.
Gleiches gilt für die Internetseite www.widerstandnord.com,
auf der unter der Rubrik "Termine" zur Demonstration des
Antragstellers unter dem alten Motto aufgerufen wird. Auf
Grund solcher Veröffentlichungen besteht weiterhin Anlass für
die Besorgnis, die geplante Versammlung werde die in diesen
Aufrufen enthaltenen Inhalte verfolgen. Diese aber hat das
Oberverwaltungsgericht als Volksverhetzung bewertet, ohne
dass dies im verfassungsgerichtlichen
Eilrechtsschutzverfahren als offensichtlich fehlsam
beanstandet werden kann.
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Für die im Zuge einstweiligen Rechtsschutzes
nach § 32 BVerfGG zu treffende Folgenabwägung gibt es
nach alledem keinen Spielraum. Das öffentliche Interesse an
dem Verbot der Versammlung überwiegt das Interesse des
Antragstellers an deren Durchführung.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.