BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvQ 62/22 -
In dem Verfahrendem Antragsteller einen „Pass und Ausweis per Express auszustellen“
und Antrag auf RichterablehnungAntragsteller: (…),
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Harbarth
und die Richterinnen Ott,
Härtel
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 27. September 2022 einstimmig beschlossen:
1
Das Ablehnungsgesuch ist wegen offensichtlicher Unzulässigkeit zu verwerfen und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 32 BVerfGG) ist abzulehnen, weil er unzulässig ist. Wegen der offensichtlichen Unzulässigkeit des Befangenheitsgesuchs kann die Sachentscheidung gemeinsam mit der Entscheidung über das Befangenheitsgesuch ergehen.
2
Ein Ablehnungsgesuch ist unter anderem dann offensichtlich unzulässig, wenn der abgelehnte Richter nicht zur Mitwirkung im vorliegenden Verfahren berufen ist (BVerfGE 142, 1 ). Dies ist vorliegend der Fall, da die Richterin Baer und die Richter Christ und Wolff nicht zur Mitwirkung in diesem Verfahren berufen sind.
3
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Harbarth Ott Härtel