BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvQ 73/20 -
1. die Verordnung zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus
SARS-CoV-2 in der Freien und Hansestadt Hamburg (Hamburgische
SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung - HmbSARS-CoV-2-
EindämmungsVO) vom 24. April 2020 gültig ab Montag den
27. April 2020 für von „Coronavirus SARS-CoV-2“ – Genesene
für nichtig zu erklären und außer Vollzug zu setzen,
2. auch die Verordnungen anderer Bundesländer zur Eindämmung der
Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2, die keinen Zusatz enthalten,
dass sie nicht für Genesene gültig sind, für Genesene für nichtig zu
erklären und außer Vollzug zu setzen
Antragsteller:
S…,
- Bevollmächtigter:
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Masing,
Paulus,
Christ
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 2. Juli 2020 einstimmig beschlossen:
1
Der Antrag wird dem Grundsatz der Subsidiarität verfassungsgerichtlicher Verfahren nicht gerecht (vgl. § 90 Abs. 2 BVerfGG). Danach sind Betroffene auch bei einem Vorgehen gegen abstrakt-generell wirkende Beschränkungsmaßnahmen zunächst gehalten, zumutbare Möglichkeiten fachgerichtlichen Rechtsschutzes zu nutzen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 31. März 2020 - 1 BvR 712/20 -, Rn. 11 ff.). Der Antragsteller trägt nicht vor, dass er seine fachgerichtlichen Möglichkeiten einschließlich des einstweiligen Rechtsschutzes vor den Verwaltungsgerichten ausgeschöpft hätte. Da er sich unmittelbar nicht gegen ein förmliches Gesetz, sondern gegen untergesetzliche Rechtsakte richtet, kommt es auch nicht darauf an, ob und inwieweit von einer fachgerichtlichen Befassung verbesserte Entscheidungsgrundlagen zu erhoffen sind (vgl. dazu BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 31. März 2020 - 1 BvR 712/20 -, Rn. 16).
2
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.