BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvQ 8/01 -
unter Aufhebung der Beschlüsse des
Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom
25. Januar 2001 - 5 B 115/01 - und
des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 24. Januar 2001
- 3 L 78/01 - im Wege der einstweiligen
Anordnung die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom
22. Januar 2001 gegen den Verbotsbescheid des Landrats
des Märkischen Kreises als Kreispolizeibehörde Lüdenscheid
vom 15. Januar 2001
- VL 1.2 - 231-001/01 - wieder
herzustellen,
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Papier,
die Richterin Haas
und den Richter Hoffmann-Riem
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 93 d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I
S. 1473) am 24. Februar 2003 einstimmig
beschlossen:
Der Antrag wird
abgelehnt.
1
Im Beschluss vom 26. Januar 2001 hat die
Kammer dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im
Wesentlichen entsprochen und angeordnet, dass das Land
Nordrhein-Westfalen der Antragstellerin zwei Drittel der
notwendigen Auslagen zu erstatten hat (vgl. NJW 2001,
S. 1407). Im Anschluss hieran hat die Antragstellerin
beim Verwaltungsgericht beantragt, die Kosten des
verwaltungsgerichtlichen Verfahrens dem Antragsgegner
aufzuerlegen. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit
Beschluss vom 16. Januar 2003 abgelehnt. Zur Begründung heißt
es im Wesentlichen, das Begehren sei unzulässig, da das
Bundesverfassungsgericht die Sache nicht nach dorthin
zurückverwiesen habe.
2
Der daraufhin unter dem 20. Januar 2003
eingereichte Antrag, die Sache zur Entscheidung über die
Kosten des Ausgangsverfahrens an das Oberverwaltungsgericht
für das Land Nordrhein-Westfalen zurückzuverweisen, bleibt
ohne Erfolg.
3
Die von der Antragstellerin begehrte
Entscheidung würde voraussetzen, dass über die Beschlüsse der
Ausgangsgerichte in der Sache selbst erkannt wird. Dazu
bietet das vorliegende Verfahren keinen Anlass. Der Antrag
vom 26. Januar 2001 richtete sich ausschließlich auf den
Erlass einer einstweiligen Anordnung. Diese dient ihrer Natur
nach nur einer vorläufigen Regelung; sie ist nicht dazu
geschaffen, eine Hauptsachenentscheidung vorwegzunehmen (vgl.
Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/ Bethge, BVerfGG, § 32
Rn. 8; Berkemann in: Umbach/Clemens, BVerfGG, Heidelberg
1992, § 32, Rn. 95). Ziel des Eilantrags konnte
mithin nicht eine Sachentscheidung über die im
Ausgangsverfahren ergangenen Beschlüsse sein, sondern
lediglich eine originäre Eilregelung des
Bundesverfassungsgerichts.
4
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.