BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvQ 8/09
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Bryde,
Schluckebier
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 24. Februar 2009
einstimmig beschlossen:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung hat sich mit der Ablehnung der Annahme der
Verfassungsbeschwerde 1 BvR 188/09 erledigt.
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Mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung wurde (1.) die einstweilige Aussetzung des
Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofs über das
Ablehnungsgesuch der Antragstellerinnen vom 22. Dezember
2008, (2.) die einstweilige Aussetzung des Beschlusses des
Verwaltungsgerichtshofs nach § 80 Abs. 5 VwGO vom
15. Januar 2009 sowie (3.) die Anordnung der aufschiebenden
Wirkung der Klage der Antragstellerinnen gegen den
Planfeststellungsbeschluss bezüglich des Ausbaus des
Flughafens Frankfurt am Main begehrt.
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Der Antrag hat sich mit der Ablehnung der
Annahme der Verfassungsbeschwerde 1 BvR 188/09, die die
genannten Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofs vom 22.
Dezember 2008 und 15. Januar 2009 zum Gegenstand hatte,
erledigt.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.