BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvQ 8/14 -
die Vollziehung von Ziffer 1 lit. f) in
Verbindung mit Ziffer 2 der im Verfahren gegen Ulrich H.
wegen Steuerhinterziehung erlassenen Sicherungsverfügung der
5. Strafkammer des Landgerichts München II vom 15. Januar
2014 bis zur Entscheidung über die noch in zulässiger Weise
zu erhebende Verfassungsbeschwerde auszusetzen und
die Gestaltung der Sitzplatzvergabe der für
Medienvertreter/Journalisten im Verhandlungssaal reservierten
49 Sitzplätze nach anderen Regeln als nach der in Ziffer 1
lit. f) in Verbindung mit Ziffer 2 vorgesehenen Reihenfolge
des Eingangs der Akkreditierungsgesuche anzuordnen.
Antragsteller: Prof. Dr. K…
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Masing
und die Richterin Baer
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 12. Februar 2014
einstimmig beschlossen:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung wird abgelehnt.
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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung betrifft das Akkreditierungsverfahren und die
Sitzplatzvergabe für Medienvertreter im Prozess gegen Ulrich
H. wegen Steuerhinterziehung vor dem Landgericht München II.
Die Vergabe der insgesamt 49 Sitzplätze für
Journalisten/Medienvertreter erfolgte innerhalb mehrerer
gebildeter Mediengruppen jeweils nach der Reihenfolge des
Eingangs der mittels E-Mail zu übersendender
Akkreditierungsgesuche. Der Antragsteller, ein freier
Fachjournalist, wurde danach bei der Vergabe nicht mehr
berücksichtigt. Der Beginn der Hauptverhandlung ist für den
10. März 2014 vorgesehen.
2
Der Antrag hat ungeachtet der Frage der
Zulässigkeit keinen Erfolg.
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Im Rahmen der bei der Prüfung von Anträgen auf
Erlass einer einstweiligen Anordnung vor dem
Bundesverfassungsgericht grundsätzlich maßgeblichen
Folgenabwägung ist vorliegend, ausgehend vom Vorbringen des
Antragstellers, nicht erkennbar, dass Nachteile, die
eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht
erginge, eine Verfassungsbeschwerde später aber Erfolg hätte,
im Verhältnis zu den Nachteilen, die entstünden, wenn die
begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der
Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre, so
schwer wiegen, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung
durch das Bundesverfassungsgericht geboten wäre (vgl. BVerfGE
71, 158 ; 96, 120 ; 117, 126
; stRspr).
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Würde, wie vom Antragsteller begehrt, die
Vollziehung der der Sitzplatzvergabe zugrundeliegenden
Sicherungsverfügung ausgesetzt und eine Neuvergabe nach
anderen Regeln angeordnet, so verlören 49 - grundsätzlich von
Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützte -
Medienvertreter möglicherweise ihren bereits reservierten
Sitzplatz, ohne dass erkennbar wäre, dass sie im
Vergabeverfahren bevorzugt behandelt worden wären. Diese
Nachteile überwiegen den Nachteil des Antragstellers, nicht
nochmals die Chance eingeräumt zu bekommen, auf der Grundlage
eines geänderten Akkreditierungsverfahrens einen Sitzplatz zu
erhalten.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.