BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvQ 9/14 -
das Land Nordrhein-Westfalen -
Landesjustizprüfungsamt - zu verpflichten, den Antragsteller
einstweilig zur mündlichen Prüfung des zweiten juristischen
Examens zuzulassen und zum nächstmöglichen Termin zur
mündlichen Prüfung zu laden.
Antragsteller: Herr H…
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Gaier,
Schluckebier,
Paulus
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 24. März 2014
einstimmig beschlossen:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung wird abgelehnt.
1
Die Voraussetzungen für den Erlass einer
einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG liegen
nicht vor.
2
Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das
Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch
einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr
schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder
aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend
geboten ist. Zwar ist nicht erforderlich, dass zum Zeitpunkt
der Antragstellung im Verfahren des einstweiligen
Rechtsschutzes bereits ein Verfassungsbeschwerdeverfahren in
der Hauptsache anhängig ist (vgl. BVerfGE 105, 235
; 113, 113 ; stRspr). Jedoch
gilt auch im vorgelagerten verfassungsgerichtlichen
Eilrechtsschutzverfahren der Grundsatz der Subsidiarität der
Verfassungsbeschwerde (vgl. § 90 Abs. 2 BVerfGG). Der
Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1
BVerfGG kommt daher nur in Betracht, wenn der Antragsteller
bestehende Möglichkeiten, fachgerichtlichen Eilrechtsschutz
zu erlangen, ausgeschöpft hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 3.
Kammer des Zweiten Senats vom 30. März 2009 - 2 BvQ 18/09 -,
juris).
3
Vorliegend ist der fachgerichtliche Rechtsweg
noch nicht erschöpft. Dass dem Antragsteller ein weiteres
Zuwarten auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts
unzumutbar ist, weil ihm ein schwerer und unabwendbarer
Nachteil entstünde (vgl. § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG),
ist nicht ersichtlich. Das Verwaltungsgericht ist gehalten,
geeignete Maßnahmen zu ergreifen, die zu einem möglichst
raschen aber auch sachgerechten Abschluss des Verfahrens
führen. Dies hat der Antragsteller grundsätzlich abzuwarten.
Der von ihm geltend gemachte Verlust von Prüfungswissen in
der Zwischenzeit stellt sich nicht als schwerer und
insbesondere nicht als unabwendbarer Nachteil dar. Dies gilt
vor allem vor dem Hintergrund, dass bei der Prüfung der
Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG ein strenger
Maßstab anzulegen ist (vgl. BVerfGE 87, 107 ). Das
Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem
Bundesverfassungsgericht ist - anders als der vorläufige
Rechtsschutz im fachgerichtlichen Verfahren - nicht darauf
angelegt, möglichst lückenlos vorläufigen Rechtsschutz zu
bieten (BVerfGE 94, 166 ). Erst recht nicht ist
das Verfahren nach § 32 Abs. 1 BVerfGG darauf angelegt,
das fachgerichtliche Verfahren vorwegzunehmen.
4
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.