BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvQ 93/20 -
„zur jetzigen Berlin Demo“
Antragsteller:
R…
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Harbarth,
die Richterin Britz
und die Richterin Ott
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 29. August 2020 einstimmig beschlossen:
1
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig.
2
Ein zulässiger Antrag nach § 32 Abs. 1 BVerfGG erfordert eine substantiierte Darlegung der Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Daran fehlt es hier.
3
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.