BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1000/98 -
des Herrn D...
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
den Richter Steiner
und die Richterin Hohmann-Dennhardt
am 25. Februar 2004 einstimmig beschlossen:
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die fiktive
Zurechnung von Einkommen im Rahmen der Verurteilung zur
Zahlung nachehelichen Ehegatten- und Kindesunterhalts.
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Der Beschwerdeführer, der seiner geschiedenen
Ehefrau sowie seinen drei, aus dieser Ehe stammenden Kindern
zu Unterhalt verpflichtet ist, hat seit 1995 als
evangelischer Pfarrer zusammen mit seiner jetzigen Ehefrau je
zur Hälfte eine Pfarrstelle inne, erzielt also lediglich die
Besoldung für eine halbe Pfarrstelle.
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Bei der Ermittlung des zu zahlenden Unterhalts
legte das Oberlandesgericht Celle für die Zeit bis zur
Lebenszeiternennung des Beschwerdeführers sowie dessen
Ehefrau Ende 1997 das erzielte Einkommen des
Beschwerdeführers aus seiner Halbstagsstelle - zuzüglich
eines fiktiven Verdienstes aus einer Nebentätigkeit -
zugrunde. Es sei dem Beschwerdeführer nicht zu widerlegen,
dass er sich zu der gemeinsamen Bewerbung mit seiner jetzigen
Ehefrau entschlossen habe, um so seine Einstellungschancen zu
erhöhen. Ab 1998 hingegen sei eine fiktive
Unterhaltsberechnung auf der Grundlage einer vollen
Pfarrstelle geboten. Nachdem der Beschwerdeführer und seine
Ehefrau auf Lebenszeit angestellt seien, bestünde für den
Beschwerdeführer unabhängig davon, ob eine rechtlich mögliche
Bewerbung auf eine volle Pfarrstelle Erfolg gehabt hätte,
jedenfalls die Möglichkeit, die halbe Stelle seiner Ehefrau
zu übernehmen, um ausreichend leistungsfähig zu sein. Zwar
sei hierfür deren Zustimmung erforderlich. Auch wenn diese
verweigert würde, müsse sich der Beschwerdeführer allerdings
mit Rücksicht darauf, dass seine Ehefrau ihre Anstellung nur
durch die gemeinsame Bewerbung im Jahr 1995 erreicht habe und
der früheren Ehefrau sowie den Kindern unterhaltsrechtlich im
Rang nachgehe, so behandeln lassen, als sei er alleiniger
Stelleninhaber.
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Der Beschwerdeführer rügt mit seiner
Verfassungsbeschwerde insbesondere die Verletzung von
Art. 6 Abs. 1 GG.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an und gibt ihr nach § 93 c Abs. 1 Satz 1
in Verbindung mit § 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG
statt.
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1. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist
zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus
Art. 6 Abs. 1 GG angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe
b BVerfGG). Die Voraussetzungen für eine stattgebende
Kammerentscheidung liegen vor (§ 93 c BVerfGG). Die für
die Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen
zum Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG sind durch die
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts beantwortet
(vgl. BVerfGE 6, 55 ; 10, 59 ;
28, 104 ; 57, 361 ; 68, 256
; 82, 60 ; 87, 1 ; 105, 313
).
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2. Die angefochtene Entscheidung verletzt den
Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1
GG.
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a) Art. 6 Abs. 1 GG begründet als
wertentscheidende Grundsatznorm für den gesamten Bereich des
die Ehe betreffenden privaten und öffentlichen Rechts die
Pflicht des Staates, die Ehe zu schützen und zu fördern (vgl.
BVerfGE 6, 55 ; 28, 104 ; 82, 60
; 87, 1 ; 105, 313 ). Er
schützt die Ehe als Lebensgemeinschaft gleichberechtigter
Partner (vgl. BVerfGE 10, 59 ), in der die
Ehegatten ihre persönliche und wirtschaftliche Lebensführung
in gemeinsamer Verantwortung bestimmen und dabei insbesondere
selbstverantwortlich darüber entscheiden, wie sie
untereinander die Familien- und Erwerbsarbeit aufteilen
wollen (vgl. BVerfGE 57, 361 ; 68, 256
). Dabei gilt dieser Schutz unterschiedslos jeder
- mithin der geschiedenen wie der bestehenden - Ehe
(vgl. BVerfGE 55, 114 ; 66, 84
). Dem Staat ist es danach verboten, die Ehe zu
schädigen oder sonst zu beeinträchtigen, gleichgültig wie oft
die Partner bereits eine Ehe eingegangen sind. Auch
gerichtliche Entscheidungen müssen der Gewährleistung des
Art. 6 Abs. 1 GG entsprechen und nach Möglichkeit
Regelungen vermeiden, die geeignet wären, in die freie
Entscheidung der Ehegatten über die Aufgabenverteilung in der
Ehe einzugreifen.
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b) Ausgehend von diesen Maßstäben hat das
Oberlandesgericht die Bedeutung und Tragweite des Grundrechts
des Beschwerdeführers aus Art. 6 Abs. 1 GG bei der
Auslegung und Anwendung der unterhaltsrechtlichen
Vorschriften verkannt, nach denen die Leistungsfähigkeit des
Unterhaltspflichtigen eine Grundvoraussetzung des
Unterhaltsanspruchs ist und diesem Grenzen setzt
(§§ 1581 und 1603 Abs. 1 BGB). Nachdem das Gericht
zunächst die gemeinsame Bewerbung des Beschwerdeführers mit
seiner jetzigen Ehefrau auf jeweils eine halbe Stelle für
unterhaltsrechtlich unbedenklich erklärt hatte, hat es die
vom Beschwerdeführer durch Vorlage eines Schreibens des
Landeskirchenamtes behauptete fehlende Möglichkeit zur
Übernahme einer Vollzeitstelle dahinstehen lassen und den
Beschwerdeführer darauf verwiesen, er könne die halbe Stelle
seiner Ehefrau - d.h. eine auf dem kirchlichen Arbeitsmarkt
nicht verfügbare Arbeitsstelle - übernehmen. Allein aus
dem Umstand der bestehenden Ehe des Beschwerdeführers mit der
Stelleninhaberin hat das Gericht die Möglichkeit zur
Übernahme dieser Stelle durch den Beschwerdeführer
konstruiert. Damit hat es dem Beschwerdeführer auferlegt, in
einer dem verfassungsrechtlichen Bild der Ehe
widersprechenden Weise auf seine Ehefrau einzuwirken und die
Ehe als Druckmittel für eine Forderung zu bemühen, die
jeglicher rechtlichen Grundlage entbehrt. Dabei hat das
Gericht verkannt, dass Ehegatten gleichberechtigte Partner
sind, die grundsätzlich frei darüber entscheiden können, wie
sie untereinander die Erwerbsarbeit aufteilen wollen, und von
denen keiner verpflichtet werden kann, den anderen zu seinen
Gunsten zum Verzicht auf den eigenen Arbeitsplatz und sein
Einkommen zu bewegen.
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c) Die angegriffene Entscheidung des
Oberlandesgerichts Celle beruht auf dem dargelegten
Grundrechtsverstoß. Es ist nicht ausgeschlossen, dass das
Gericht bei Beachtung des Art. 6 Abs. 1 GG zu einem
anderen Ergebnis gekommen wäre.
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3. Die Entscheidung über die Erstattung der
notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers beruht auf
§ 34 a Abs. 2 BVerfGG. Die Entscheidung über die
Festsetzung des Gegenstandswertes folgt aus § 113 Abs. 2
Satz 3 BRAGO (vgl. auch BVerfGE 79, 365
).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.