BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 100/11 -
der B... GmbH,
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof
und die Richter Eichberger,
Masing
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 10. April 2012 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Der Verfassungsbeschwerde kommt keine
grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu; ihre
Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der Grundrechte der
Beschwerdeführerin angezeigt (§ 93a Abs. 2
BVerfGG), denn sie hat keine Aussicht auf Erfolg.
2
1. Die Auslegung des einfachen Rechts und
seine Anwendung auf den Einzelfall sind im Verhältnis zum
Bundesverfassungsgericht in erster Linie Sache der
Fachgerichte. Nach der danach vom Bundesverfassungsgericht
seiner verfassungsrechtlichen Prüfung zugrunde zu legenden
Auslegung der einschlägigen zollrechtlichen Vorschriften
(Art. 38 Abs. 1 Buchstabe a ZK, § 2 Abs. 2 und Abs.
4 Satz 2 ZollVG sowie § 3 Abs. 1 ZollV) durch den
Bundesfinanzhof, steht die Entscheidung der Zollverwaltung
über die Aufnahme eines Flugplatzes in die Liste der
Zollflugplätze im Ermessen der Zollverwaltung, das nach Sinn
und Zweck dieser Normen mit dem Ziel einer effektiven
Aufgabenerfüllung der Zollverwaltung unter Berücksichtigung
verwaltungsorganisatorischer, verwaltungsökonomischer,
haushaltspolitischer und gegebenenfalls
sicherheitspolitischer Gesichtspunkte auszuüben ist. Dabei
ist zugleich, wie der Bundesfinanzhof nunmehr im Anschluss an
den Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 31. August 2009 - 1 BvR 3275/07
- (NVwZ 2009, 1486) hervorhebt, die Berufsausübungsfreiheit
des durch die Entscheidung betroffenen Flugplatzbetreibers
mit dem ihr zukommenden Gewicht zu berücksichtigen.
3
Gemessen an dem nur mittelbaren, wenn auch
unter Umständen beträchtlichen Einfluss einer solchen
Entscheidung der Zollverwaltung über die Aufnahme eines
Flugplatzes in die Liste der Zollflugplätze auf die
Berufsausübung des jeweiligen Flugplatzbetreibers genügen
diese aus den gesetzlichen Bestimmungen und der Verfassung
abgeleiteten Vorgaben den verfassungsrechtlichen
Anforderungen an eine hinreichend bestimmte
Berufsausübungsregelung.
4
2. Soweit die Beschwerdeführerin die Anwendung
dieser Grundsätze in ihrem Fall rügt, wendet sie sich gegen
die Sachverhaltswürdigung und die Auslegung und Anwendung des
einfachen Rechts durch das Fachgericht, die vom
Bundesverfassungsgericht nur in engen (vgl. BVerfGE 18, 85
; stRspr), hier - nachdem der
Bundesfinanzhof die Bedeutung des Grundrechts aus Art.12
Abs. 1 GG nunmehr berücksichtigt hat - nicht mehr
überschrittenen Grenzen überprüft werden können.
5
Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
6
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.