BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1002/13 -
des Herrn A…,
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Masing
und die Richterin Baer
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 12. April 2013 einstimmig
beschlossen:
Der Antrag auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird
abgelehnt, weil die Verfassungsbeschwerde keine hinreichende
Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO
analog).
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf
Erlass einer einstweiligen Anordnung.
1
Von einer Begründung wird nach § 93d Abs.
1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
2
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.