BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1003/02 -
der Zahnärzte
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Jaeger
und die Richter Hömig,
Bryde
am 26. August 2003 einstimmig
beschlossen:
1
Die beschwerdeführenden Zahnärzte wenden sich
gegen die Verurteilung zu einer Geldbuße wegen unzulässiger
Werbung im Internet und in den "Gelben Seiten".
2
1. § 17 der Berufsordnung der
Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg in der Fassung vom 4.
Oktober 1999 (im Folgenden: BO 1999) untersagte dem Zahnarzt
jede berufswidrige Werbung und Anpreisung (Absatz 1).
Insbesondere war eine Werbung für berufsfremde Tätigkeiten
oder Produkte in den Praxisräumen unzulässig (Absatz 3).
Nach § 12 Abs. 3 BO 1999 durfte der Zahnarzt
Bezeichnungen, die auf besondere Kenntnisse in einem
bestimmten Gebiet der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde
hinwiesen (Gebietsbezeichnungen), nur führen, wenn diese
durch die Zahnärztekammer nach Maßgabe einer
Weiterbildungsordnung anerkannt waren. Für die Werbung im
Internet erklärte § 19 BO 1999 diese Regelungen für
entsprechend anwendbar.
3
Inzwischen wurde die Berufsordnung neu
gefasst. In der Fassung vom 12. November 2001 (im Folgenden:
BO) enthält § 20 BO nunmehr eine eigenständige Regelung
für die Werbung des Zahnarztes im Internet. Danach sind nach
wie vor die allgemeinen Werbevorschriften entsprechend
anwendbar (§ 20 Abs. 1 Satz 1 BO); darüber hinaus gibt
es eine Fülle von Einzelangaben dazu, was der Zahnarzt in
seine Homepage aufnehmen darf (§ 20 Abs. 2 und 3 BO).
Gegenüber der alten Rechtslage unverändert blieben § 12
Abs. 3 sowie § 17 BO 1999, der nunmehr in § 18 BO
enthalten ist.
4
2. Die Beschwerdeführer sowie ein weiterer
Zahnarzt betreiben eine Gemeinschaftspraxis. Der
Beschwerdeführer zu 2) erstellte ohne Mitwirkung der anderen
Praxisteilnehmer, jedoch in deren Kenntnis eine Präsentation
der Praxis im Internet. Darin wurden nach der Eingangsseite
die in der Praxis tätigen Zahnärzte in bunten Lichtbildern
gezeigt. Neben den Bildern fanden sich Angaben zu den
Zahnärzten, die unter anderem den Ausbildungsgang und auch
die Schwerpunkte der zahnärztlichen Betätigung in der
Gemeinschaftspraxis, die Hobbys und sonstigen persönlichen
Eigenschaften wiedergeben. In weiteren Seiten wurden die
übrigen Mitarbeiter der Gemeinschaftspraxis vorgestellt.
Zudem enthielt sie eingehende Beschreibungen verschiedener
zahnärztlicher Behandlungen. Schließlich wurden auch die
Behandlungszimmer sowie die Ausstattung dieser Räumlichkeiten
unter Verweis auf einzelne Geräte, zum Teil unter Angabe des
Herstellers, anhand von Lichtbildern und erklärendem Text
dargestellt.
5
Der Beschwerdeführer zu 2) gab ferner - unter
Duldung der Beschwerdeführerin zu 1) - einen Eintrag der
Gemeinschaftspraxis im Telefonbuch "Gelbe Seiten" 2000/2001
unter der Rubrik "Zahnärzte: Implantologie" in Auftrag.
6
3. Das Bezirksberufsgericht für Zahnärzte in
Freiburg verurteilte den Beschwerdeführer zu 2) wegen
berufsunwürdigen Verhaltens zu einer Geldbuße von 4.000 DM,
die Beschwerdeführerin zu 1) zu einer Geldbuße von 1.500
DM.
7
Das Landesberufsgericht für Zahnärzte in
Stuttgart verwarf die Berufungen der Beschwerdeführer mit
Urteil vom 9. März 2002 als unbegründet. Es legte mit
Zustimmung der Beteiligten das im Zeitpunkt der
Hauptverhandlung geltende Recht, also die Fassung der
Berufsordnung vom 12. November 2001, als das günstigere Recht
zugrunde. Gleichwohl stelle die beanstandete
Internetpräsentation eine berufswidrige Werbung dar.
Unzulässig seien die Angaben über Studienorte und
Auslandsaufenthalte sowie die Angabe der Gesamtzahl der
Patienten der Praxis seit Juli 1999, da sie nicht sachlich
informierten. Gleiches gelte für die Aussagen zur Person der
Zahnärzte. Angaben über Freizeittätigkeiten oder die
Zugehörigkeit zu Überzeugungsgruppen seien als unzulässige
Sympathiewerbung für die in der Praxis tätigen Zahnärzte zu
qualifizieren. Nicht anders verhalte es sich mit dem Hinweis,
man könne in der Praxis den regionalen Dialekt sprechen, da
dies lediglich eine auf die Emotion zielende Umschmeichelung
des potentiellen Patienten darstelle.
8
Zudem verstießen die Beschwerdeführer gegen
§ 18 Abs. 3 BO, indem sie die Hersteller fremder, in der
Zahnarztpraxis eingesetzter Produkte und ihre Anschriften
nennen. Dadurch werde für die gewerbliche Tätigkeit dieser
Unternehmen und ihrer Produkte geworben.
9
Auch mit der Angabe der Bezeichnung
"Implantologie" im Branchen-Telefonbuch verstoße der
Beschwerdeführer zu 2) gegen die Berufsordnung. Der Begriff
der "Implantologie" bezeichne einen Teil der Zahnheilkunde,
der in der Weiterbildungsordnung für Zahnärztinnen und
Zahnärzte nicht vorgesehen und deshalb nicht als eine
Gebietsbezeichnung im Sinne des § 12 Abs. 3 BO anerkannt
sei.
10
4. Die Beschwerdeführer rügen die Verletzung
ihres Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG durch die
Entscheidung des Landesberufsgerichts. Es handele sich bei
sämtlichen Angaben im Internet und in den Gelben Seiten um
interessengerechte und sachangemessene Informationen, die
nicht berufswidrig seien.
11
5. Zu der Verfassungsbeschwerde haben der
Bundesgerichtshof, die Landeszahnärztekammer
Baden-Württemberg, die Bundesrechtsanwaltskammer sowie der
Deutsche AnwaltVerein Stellung genommen. Der
Bundesgerichtshof gibt an, noch keine Entscheidung zu den
Grenzen zulässiger Werbung eines Arztes oder Zahnarztes im
Internet getroffen zu haben; jedoch bestünden gegen eine
Werbung im Internet an sich keine grundsätzlichen Bedenken.
Die Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg hält die
Verfassungsbeschwerde für unbegründet. Es bestehe kein
Informationsbedürfnis der Allgemeinheit an Angaben aus der
Privatsphäre der Zahnärzte. Nicht sachangemessen seien auch
die Angaben unter den Überschriften "Aufgabenbereich" und
"Weiterbildungen"; sie bewirkten eine Irreführung der
Patienten, da diese nicht erkennen könnten, ob es sich um
echte "Tätigkeitsschwerpunkte", um Interessenschwerpunkte
oder sogar um Gebietsbezeichnungen handele. Schließlich sei
ein Verstoß gegen § 18 Abs. 3 BO zutreffend bejaht
worden.
12
Bundesrechtsanwaltskammer und Deutscher
AnwaltVerein halten die Verfassungsbeschwerde für begründet.
Der von den Beschwerdeführern zu verantwortende
Interneteintrag und der Hinweis im Branchenverzeichnis seien
im Wesentlichen durch die ärztliche Werbefreiheit
gerechtfertigt. Allerdings verstoße der Hinweis der
Beschwerdeführer auf bestimmte Hersteller und deren Produkte
gegen das berufsrechtliche Sachlichkeitsgebot, da die
Qualität der Produkte nichts über die Qualität des Arztes bei
seiner Leistungserbringung aussage.
13
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung von in § 90
Abs. 1 BVerfGG genannten Rechten angezeigt ist (§ 93 a
Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Auch die weiteren
Voraussetzungen des § 93 c Abs. 1 BVerfGG sind gegeben.
Die angegriffene Entscheidung des Landesberufsgerichts für
Zahnärzte in Stuttgart verletzt die Beschwerdeführer in ihrer
Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG).
14
1. Die Verfassungsbeschwerde hat keine
grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung (§ 93 a
Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). In der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, dass dem Arzt nicht
jede, sondern lediglich die berufswidrige Werbung verboten
ist (vgl. BVerfGE 71, 162 ). Für
interessengerechte und sachangemessene Information, die
keinen Irrtum erregt, muss im rechtlichen und geschäftlichen
Verkehr Raum bleiben (vgl. BVerfGE 82, 18 ).
15
2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist
zur Durchsetzung des Grundrechts der Beschwerdeführer aus
Art. 12 Abs. 1 GG angezeigt (§ 93 a Abs. 2
Buchstabe b BVerfGG).
16
a) Das Landesberufsgericht für Zahnärzte hat
seiner Entscheidung § 20 in Verbindung mit § 18
Abs. 1 und 3 sowie § 12 Abs. 3 der neuen Berufsordnung
zugrunde gelegt.
17
aa) Die Regelung des § 18 Abs. 1 BO, die
dem früheren § 17 Abs. 1 wortgleich entspricht, ist von
Verfassungs wegen nicht zu beanstanden; sie verbietet
lediglich die berufswidrige Werbung. Damit entspricht sie dem
europäischen Standard zum ärztlichen Werberecht (vgl. EGMR,
EuGRZ 2002, S. 589 ff.) und der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts zur Reichweite des Art. 12
Abs. 1 GG.
18
bb) Für die Internetwerbung zieht § 20
Abs. 1 Satz 2 BO die Grenzen erlaubter Werbung enger. Der
Wortlaut des § 20 Abs. 1 Satz 2 BO erklärt "werbende
Herausstellung und anpreisende Darstellung des Zahnarztes ...
im Rahmen der Präsentation in Computerkommunikationsnetzen
(für) unzulässig". Diese Regelung ist nur dann
verfassungskonform, wenn das Werbeverbot - entsprechend dem
Wortlaut von § 18 Abs. 1 BO und im Sinne der ständigen
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - dahingehend
ausgelegt wird, dass lediglich die berufswidrige Werbung
unzulässig ist (vgl. BVerfGE 71, 162 ; 85, 248
). Die Wahl des Mediums Internet rechtfertigt es
nicht, die Grenzen für die erlaubte Außendarstellung von
Ärzten enger zu ziehen. Das Bundesverfassungsgericht hat
bereits entschieden, dass ein zur Selbstdarstellung gewähltes
Medium für sich betrachtet nicht die Unzulässigkeit der
Werbung begründen kann (vgl. BVerfGE 94, 372
). Dies gilt für die Werbung im Internet
umso mehr, als eine Homepage eine passive
Darstellungsplattform ist, die sich nicht unaufgefordert
potentiellen Patienten aufdrängt, sondern im Gegenteil von
diesen erst aktiv aufgerufen werden muss (vgl. BVerfG,
Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 17. Juli
2003 - 1 BvR 2115/02 - ; Steinbeck,
Werbung von Rechtsanwälten im Internet, NJW 2003,
S. 1481 ; vgl. zu den Besonderheiten
der Internetwerbung auch OLG München, NJW 2002, S. 760
; LG Berlin, BB 2001, S. 1434
; AG Stuttgart, NJW 2002, S. 2572).
19
cc) Die Beanstandung der Nennung von
Fremdfirmen beruht auf § 18 Abs. 3 BO. Nach dieser
Vorschrift ist es dem Zahnarzt verboten, seine zahnärztliche
Berufsbezeichnung für gewerbliche Zwecke zu verwenden oder
ihre Verwendung für gewerbliche Zwecke zu gestatten (Satz 1);
eine Werbung für berufsfremde Tätigkeiten oder Produkte in
den Praxisräumen ist unzulässig (Satz 2). Diese Vorschrift
steht mit Art. 12 Abs. 1 GG in Einklang. Der mit
ihr verbundene Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit ist
zum Schutze von Gemeinschaftsgütern verfassungsrechtlich
gerechtfertigt. Der Patient soll darauf vertrauen können,
dass sich der Arzt nicht von kommerziellen Interessen leiten
lässt (vgl. BVerfGE 71, 162 ; 76, 196 ;
85, 248 ; 94, 372 ; vgl. auch Beschluss
der 2. Kammer des Ersten Senats, NJW 2001, S. 2788
). Die Fremdwerbung eines Arztes ist aber im
Regelfall Ausdruck eines rein geschäftsmäßigen, am Gewinn
orientierten Verhaltens und birgt daher die Gefahr in sich,
das Vertrauen des Patienten in den Arztberuf zu untergraben
und dadurch langfristig negative Rückwirkungen auf die
medizinische Versorgung der Bevölkerung zu haben. Nach den
vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Grundsätzen zum
ärztlichen Werberecht ist sie damit als berufswidrig zu
qualifizieren (vgl. BVerfGE 85, 248 ). Dem Arzt,
der ein bestimmtes Fremdprodukt bewirbt, geht es regelmäßig
weder um die Gesundheitsinteressen der Patienten noch um
zulässige Informationen über eigene Leistungen. Er erweckt
den Anschein, zugunsten der durch ihn beworbenen Fremdfirma
zu handeln, also gewerbliche Interessen zu fördern (vgl. VG
Münster, MedR 1999, S. 146 ); es besteht sogar die
erhebliche und begründete Gefahr, dass der Bevölkerung der
Eindruck vermittelt wird, der Arzt verbinde mit diesem
Verhalten finanzielle Interessen.
20
dd) Grundlage der Beanstandung des Begriffs
"Implantologie" im Zusammenhang mit dem Eintrag in den
"Gelben Seiten" ist § 12 Abs. 3 BO. Nach dieser
Vorschrift darf der Zahnarzt Bezeichnungen, die auf die
besonderen Kenntnisse in einem bestimmten Gebiet der Zahn-,
Mund- und Kieferheilkunde hinweisen (Gebietsbezeichnungen)
nur führen, wenn diese von der Zahnärztekammer anerkannt
sind. Diese Vorschrift ist als Regelung über die
fachärztliche Tätigkeit nicht zu beanstanden, aber zu
restriktiv, wenn damit das Verschweigen sonstiger
Schwerpunkte oder Qualifikationen angeordnet werden soll. So
muss die Norm aber nicht verstanden werden. Rechtsgüter wie
die Gesundheit der Bevölkerung und die Vermeidung von
Irreführung rechtfertigen es nicht, alle Angaben und Zusätze,
die nach der Berufsordnung (noch) nicht als förmliche
Berufsqualifikation anerkannt sind, ohne Rücksicht auf ihren
Sinn und Zweck zu verbieten (vgl. BVerfG, 3. Kammer des
Ersten Senats, NJW 1993, S. 2988 ; 2. Kammer
des Ersten Senats, NJW 2001, S. 2788 ff.). Die
vorliegende Regelung ist danach nur dann verfassungskonform,
wenn sie dahingehend ausgelegt wird, dass die Angabe einer
Berufsfeldangabe lediglich mit Rücksicht auf anzuerkennende
Gemeinwohlbelange verboten werden kann.
21
b) Den Fachgerichten obliegt es, die Grenze
zwischen erlaubten und verbotenen Handlungsformen - unter
Abwägung des Grundrechts auf Berufsausübungsfreiheit mit der
Sicherung des Werbeverbots - im Einzelfall zu ziehen. Die
Auslegung und Anwendung der Bestimmungen des einfachen Rechts
können vom Bundesverfassungsgericht - abgesehen von Verstößen
gegen das Willkürverbot - nur darauf überprüft werden, ob sie
Auslegungsfehler enthalten, die auf einer grundsätzlich
unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der betroffenen
Grundrechte, insbesondere vom Umfang ihres Schutzbereichs,
beruhen. Das ist der Fall, wenn die von den Fachgerichten
vorgenommene Auslegung der Normen die Tragweite der
Grundrechte nicht hinreichend berücksichtigt oder im Ergebnis
zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung der
grundrechtlichen Freiheiten führt (vgl. BVerfGE 18, 85
; 85, 248 ; 87, 287
).
22
So liegt es hier. Die angegriffene
Entscheidung wird dem Maßstab des Art. 12 Abs. 1 GG
nicht gerecht.
23
aa) Die Beanstandung der Anzeige der
Beschwerdeführer in den "Gelben Seiten" unter der Überschrift
"Zahnärzte: Implantologie" gemäß § 12 Abs. 3 BO genügt
den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 GG nicht. Das
Landesberufsgericht hat die Angabe der "Implantologie" im
Branchentelefonbuch als Verstoß gegen § 12 Abs. 3 BO
qualifiziert, ohne ihren Sinn und Zweck im konkreten
Einzelfall zu berücksichtigen. Eine Auseinandersetzung mit
den Grenzen eines berufsrechtlichen Verbots von
Berufsfeldangaben (vgl. BVerfG, 3. Kammer des Ersten Senats,
NJW 1993, S. 2988 ; 2. Kammer des Ersten
Senats, NJW 2001, S. 2788 ff.) und der dafür
geltenden Maßstäbe lässt die angegriffene Entscheidung
vermissen. Dabei hat der Deutsche AnwaltVerein zu Recht
darauf verwiesen, dass der wahrheitsgemäße Hinweis auf das
Betätigungsfeld der Implantologie für den Patienten, der sich
einer implantologischen Behandlung unterziehen will, einen
wertvollen Suchhinweis im Telefonbuch darstellt. Auch wenn
jeder niedergelassene Zahnarzt Implantate setzen darf, ist
der Hinweis nicht ohne Informationswert, weil das Verfahren
nicht von allen Zahnärzten gleichermaßen beherrscht und
praktiziert wird. Beachtenswerte Gemeinwohlbelange, die
gleichwohl ein Verbot dieser Angabe rechtfertigen könnten,
sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
24
bb) Auch die Beurteilung der Internetwerbung
durch das Landesberufsgericht hält einer
verfassungsrechtlichen Prüfung in wesentlichen Punkten nicht
stand.
25
(1) Die angegriffene Entscheidung verkennt
Bedeutung und Tragweite des Grundrechts der Beschwerdeführer
aus Art. 12 Abs. 1 GG, soweit die Berufswidrigkeit
der Internetwerbung mit einem Verstoß gegen § 20 BO
begründet wird. Das Gericht hat diese Vorschrift zu
restriktiv ausgelegt und angewandt.
26
(a) Die im Internet geschaltete Werbung ist
weder im Hinblick auf die Informationen über die
Auslandsaufenthalte der Zahnärzte noch in Bezug auf die
Angabe der Anzahl der in der Praxis schon behandelten
Patienten sowie die Angaben über die Zugehörigkeit der
Beschwerdeführer zu bestimmten berufsbezogenen
Zusammenschlüssen (etwa der Deutschen Gesellschaft für
Implantologie ... e.V.) berufswidrig. Diese Informationen
geben Auskunft über den beruflichen Werdegang und die
Praxiserfahrungen der Zahnärzte; sie zeigen auf, dass die
Beschwerdeführer sich Möglichkeiten eröffnet haben,
Informationen über Neuentwicklungen zu beziehen und eine
gewisse Nach- und Weiterbildung zu betreiben. Dies zu
erfahren, hat ein Patient ebenfalls ein legitimes Interesse.
Die Informationen sind daher als sachangemessen zu
qualifizieren. Angaben über die Erfahrungen eines Arztes auf
einem bestimmten Behandlungsgebiet entsprechen einem
legitimen Informationsinteresse und -bedürfnis von Patienten
(vgl. BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, NJW 2002, S.
1331 ff. zur Bedeutung der Bezeichnung "Spezialist" für
das Informationsbedürfnis des Patienten). Im Übrigen ist der
Bundesrechtsanwaltskammer darin zuzustimmen, dass der Bezug
solcher Angaben zur beruflichen Tätigkeit des Arztes evident
ist.
27
Nicht mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar ist
auch die Beanstandung des Hinweises auf das Beherrschen des
einheimischen Dialekts. Die Werbung mit
Fremdsprachenkenntnissen wird nach § 20 Abs. 3 BO vom
Satzungsgeber zu Recht als sachangemessen beurteilt, weil die
ärztliche Tätigkeit auf eine gute Kommunikation zwischen Arzt
und Patienten angewiesen ist. Für die vertrauenbildende
Verständigung auf der Grundlage der örtlichen Sprechweise
gilt insoweit nichts anderes.
28
Schließlich ist die Beanstandung der
"Sympathiewerbung" der Beschwerdeführer, die sich auch mit
ihren privaten Hobbys vorgestellt haben, mit Auslegung und
Tragweite der Berufsfreiheit schwerlich zu vereinbaren. Zwar
ergibt sich hier kein Sachzusammenhang mit der beruflichen
Tätigkeit oder Qualifikation der Zahnärzte. Gleichwohl ist
nicht ersichtlich, mit welchen Gemeinwohlbelangen sich ein
Verbot dieser Angaben im Rahmen einer passiven
Darstellungsplattform wie dem Internet rechtfertigen ließe.
In diesem Zusammenhang können auch solche Details zulässig
sein, die bei einer Blickfangwerbung möglicherweise
bedenklich wären. Insoweit haben Bundesrechtsanwaltskammer
und Deutscher AnwaltVerein zutreffend darauf hingewiesen,
dass das Sachlichkeitsgebot keine Einschränkung auf
"nüchterne" Praxisdaten gebiete. Ihnen ist darin zuzustimmen,
dass auch Angaben zum Privatleben zu dem - auch emotional
geprägten - Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient
beitragen können.
29
(b) Gegen die Qualifizierung der vorgenannten
Angaben als berufswidrig spricht im Übrigen auch der Umstand,
dass das Landesberufsgericht nicht das im Zeitpunkt der Tat
geltende Recht, sondern die neuen Vorschriften als die für
die Beschwerdeführer günstigere Rechtslage zugrunde gelegt
hat. Es hat die Berufswidrigkeit damit begründet, dass
§ 20 BO Angaben dieser Art nicht ausdrücklich zulässt.
In Anwendung der neuen Regelung zum erlaubten Umfang von
Computerwerbung hätte das Gericht jedoch berücksichtigen
müssen, dass nach der alten Regelung von 1999, die zum
Zeitpunkt der erstmaligen Schaltung der Werbung im Internet
die maßgebliche war, nicht im Einzelnen festgelegt war,
welche Angaben dem im Internet werbenden Zahnarzt verboten
waren und welche nicht. Auch war es dem Werbenden wohl kaum
möglich abzuschätzen, Angaben welcher Art er nach zukünftiger
Rechtslage würde veröffentlichen dürfen. Auch diese
Rechtsunsicherheit spricht dafür, dass ein schuldhafter
Verstoß gegen werberechtliche Satzungsregeln nicht mit der
heutigen Rechtslage begründet werden kann.
30
(2) Soweit die angegriffene Entscheidung den
Beschwerdeführern anlastet, gegen das Fremdwerbeverbot des
§ 18 Abs. 3 BO verstoßen zu haben, ist sie
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die ausdrückliche
und nicht nur beiläufige Benennung fremder Herstellerfirmen
unter Angabe von Namen und Adresse ist auf den jeweiligen
Internetseiten textlich und bildlich besonders hervorgehoben.
Sie ist für die Patienten ohne Belang und erweckt den
Anschein wirtschaftlicher Interessen auf Seiten des Arztes.
Eine sachliche Rechtfertigung für dieses Vorgehen ist nicht
ersichtlich. Insbesondere sind diese Angaben offensichtlich
nicht von einem medizinischen Erfordernis getragen.
31
3. Die angegriffene Entscheidung beruht auf
der dargelegten Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG. Den
Beschwerdeführern wird keine wahrheitswidrige Aussage,
sondern ein Verstoß gegen werberechtliche Vorschriften der
Berufsordnung vorgeworfen. Bei verfassungskonformer Auslegung
von § 20 in Verbindung mit § 18 Abs. 1 und
§ 12 Abs. 3 BO bleibt für eine Verurteilung auf der
Grundlage dieser Vorschriften kein Raum. Soweit den
Beschwerdeführern ein Verstoß gegen § 18 Abs. 3 BO
vorgehalten wird, fällt dieser Verstoß nicht hinreichend ins
Gewicht, um den Umfang der von den Berufsgerichten
ausgesprochene Verurteilung zu tragen.
32
4. Die Entscheidung über die
Auslagenerstattung folgt aus § 34 a Abs. 2 BVerfGG, die
Entscheidung über die Festsetzung des Gegenstandswerts aus
§ 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO (vgl. dazu BVerfGE 79, 365
).