BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1003/07 -
des Herrn K...,
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Bryde,
Schluckebier
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 25. Juni 2009 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Der Beschwerdeführer wandte sich im
Ausgangsverfahren gegen eine Verfügung der zuständigen
Wasserbehörde, die ihn gemäß § 128 Abs. 1 des
Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG)
verpflichtete, das Durchleiten von Wasser durch eine
bestehende unterirdische Leitung vom Wasserwerk Quenhorn zu
den Stadtwerken Gütersloh inklusive der dazugehörigen Strom-
und Steuerkabel und die Unterhaltung der Leitung auf seinem
Grundstück zu dulden. Seine Anfechtungsklage wies das
Verwaltungsgericht mit Urteil vom 9. Mai 2005 ab
(veröffentlicht in juris), die vom Oberverwaltungsgericht
gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassene Berufung wurde
mit Urteil vom 9. November 2006 (veröffentlicht in juris)
zurückgewiesen. § 128 LWG sei auch auf Leitungen, die
der Versorgung mit Trinkwasser dienten, anwendbar. Der
Begriff „Durchleiten“ schließe die für das Durchleiten im
eigentlichen Sinne funktional notwendigen technischen und
baulichen Einrichtungen ein, hier also auch das Strom- und
das Steuerkabel. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der
Revision wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts
vom 16. Februar 2007 (veröffentlicht in NVwZ 2007, S. 707)
zurückgewiesen.
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Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Rechte aus
Art. 14 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 und Art. 2 Abs.
1 GG. Hinsichtlich der durch den Schutzstreifen in Anspruch
genommenen Fläche liege ein Eigentumsentzug vor, der nur im
Wege einer Enteignung hätte erfolgen dürfen. Zudem seien die
Voraussetzungen des § 128 LWG nicht erfüllt.
Trinkwasserleitungen unterfielen dieser Vorschrift nicht.
Dies gelte erst recht für das Strom- und das Steuerkabel. Es
liege daher ein Eingriff ohne Rechtsgrundlage und damit eine
Verletzung von Art. 14 Abs. 1 GG vor.
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen nach
§ 93a Abs. 2 BVerfGG (vgl. BVerfGE 90, 22
) nicht vorliegen.
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Der Verfassungsbeschwerde kommt keine
grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu (vgl.
§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Die Annahme der
Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der als
verletzt bezeichneten Grundrechte des Beschwerdeführers
angezeigt (vgl. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die
Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. Eine
Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Grundrecht aus
Art. 14 Abs. 1 GG ist nicht festzustellen.
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1. Die Verfassungsbeschwerde gibt keinen
Anlass zu einer verfassungsrechtlichen Überprüfung des
§ 128 LWG. Denn der Beschwerdeführer hat die den
Ausgangsentscheidungen zugrunde liegende Auffassung,
§ 128 LWG stelle eine verfassungsgemäße Inhalts- und
Schrankenbestimmung gemäß Art. 14 Abs. 1
Satz 2 GG dar, nicht substantiiert (vgl. § 23
Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG) in Zweifel gezogen.
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2. Die Auslegung und die Anwendung des
§ 128 LWG durch die Verwaltungsgerichte sind ausgehend
hiervon verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
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Die Auslegung des einfachen Rechts und seine
Anwendung auf den Einzelfall sind grundsätzlich allein Sache
der dafür zuständigen Gerichte und einer Nachprüfung durch
das Bundesverfassungsgericht entzogen (vgl. BVerfGE 18, 85
; 42, 64 ). Die Schwelle eines
Verfassungsverstoßes, den das Bundesverfassungsgericht zu
korrigieren hat, ist erst erreicht, wenn die Entscheidungen
der Gerichte Auslegungsfehler erkennen lassen, die auf einer
grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des
Eigentumsgrundrechts, insbesondere vom Umfang seines
Schutzbereichs, beruhen und auch in ihrer materiellen
Bedeutung für den konkreten Fall von einigem Gewicht sind
(vgl. BVerfGE 18, 85 ; 79, 292 ;
stRspr). Derartige Auslegungsfehler sind hier nicht
festzustellen. Dies gilt insbesondere mit Blick auf die
Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts und des
Oberverwaltungsgerichts, § 128 Abs. 1 LWG erfasse neben
der Wasserleitung auch das Strom- und das Steuerkabel. Dass
die gesetzlich auferlegte Eigentumsbeschränkung hierdurch
unverhältnismäßig verstärkt oder die in der gesetzlichen
Regelung zum Ausdruck kommende Interessenbewertung des
Gesetzgebers verfehlt würde, ist nicht ersichtlich.
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Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG
abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.