BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1004/00 -
der V... Aktiengesellschaft,
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und den Richter Hoffmann-Riem
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 13. Juli 2005 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Auferlegung so genannter Folgekosten für die Umlegung
beziehungsweise bauliche Sicherung von Ferngasleitungen im
Zusammenhang mit dem Ausbau der Bundesautobahn 4 zwischen
Nossen und Dresden.
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1. Die Beschwerdeführerin ist
Rechtsnachfolgerin eines Volkseigenen Betriebs der DDR (VEB).
Dieser legte in den 60er Jahren Gasleitungen im Gebiet der
damaligen DDR an, welche stellenweise Fernstraßen kreuzten.
Im Zuge der Wiedervereinigung machte der Ausbau des
Fernstraßennetzes in den neuen Bundesländern eine Verlegung
beziehungsweise bauliche Sicherung der Ferngasleitungen im
Kreuzungsbereich mit den Bundesfernstraßen erforderlich. Da
sich der Bund als Träger der Straßenbaulast und die
Beschwerdeführerin nicht darüber einig waren, wer die Kosten
für die Maßnahmen in Höhe von DM 54.000 zu tragen hatte,
schlossen sie einen Vertrag, in dem sich die
Beschwerdeführerin zur Durchführung der Leitungsänderung und
der Bund zur Vorfinanzierung verpflichteten; im Übrigen kamen
sie überein, den Streit gerichtlich klären zu lassen.
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2. Im Ausgangsverfahren begehrte die
Bundesrepublik Deutschland die Rückerstattung der vorgelegten
Kosten. Das Landgericht Leipzig verurteilte die
Beschwerdeführerin am 30. September 1998 antragsgemäß, die
Berufung der Beschwerdeführerin wies das Oberlandesgericht
Dresden am 24. März 1999 zurück. Mit Urteil vom 2. März
2000 (BGHZ 144, 29) wies der Bundesgerichtshof die
zugelassene Revision der Beschwerdeführerin unter Bezugnahme
auf den Rechtsgedanken des § 8 Abs. 2 a, 8 und 10 FStrG
zurück. Der Beschwerdeführerin sei vor dem Beitritt kein
energiewirtschaftliches Mitbenutzungsrecht nach
§§ 29 ff., 48 DDR-EnVO 1988 eingeräumt worden,
welches gemäß § 31 EnVO zur Folge habe, dass die
Trägerin der Straßenbaulast die Kosten für die
Leitungsverlegung zu tragen habe. Ein solches Recht habe, wie
die Auslegung der § 321 Abs. 1 und 4 ZGB/DDR und
§ 29 Abs. 2 Satz 1 EnVO ergebe, nach DDR-Recht nur durch
Vertrag begründet werden können. Ein solches
Mitbenutzungsrecht sei auch nicht mit der Erteilung der
Standortgenehmigung begründet worden, die nur den Abschluss
der Planungsphase durch staatliche Zustimmung zur
Durchführung der Investition dargestellt habe. Dem stehe
nicht entgegen, dass Mitnutzungsverträge in der Rechtspraxis
der DDR keine Rolle gespielt haben mögen, sondern den
Energieversorgern in der Regel straßenrechtliche
Sondernutzungsgenehmigungen zur Kreuzung der Fernstraßen
gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 StrVO/DDR erteilt worden seien.
Dies sei kein Beleg für die Begründung eines
energierechtlichen Nutzungsrechts durch eine
Standortgenehmigung, vielmehr dafür, dass nach DDR-Recht die
Kostentragungspflicht für Leitungsverlegungen nicht nach
energierechtlichen, sondern nach straßenrechtlichen Normen zu
beurteilen sei. Nach diesen aber fielen die Folgekosten für
Leitungsänderungen den Sondernutzern zur Last. Dass für
Energieversorger etwas anderes gelte, sei weder dem Straßen-
noch dem Energierecht zu entnehmen. Ein Mitnutzungsrecht für
den Energieversorger ergebe sich auch nicht unmittelbar aus
der Energieverordnung 1969 und ihren Folgeverordnungen. Ein
Vorrang der Energieverordnung vor der Straßenverordnung sei
weder direkt dem Norminhalt zu entnehmen, noch bestünden
Anhaltspunkte dafür, dass die Rechtspraxis der DDR entgegen
dem Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen davon ausgegangen
sei. Nach dem Einigungsvertrag habe das
Bundesfernstraßengesetz im Beitrittsgebiet Wirksamkeit
erlangt. Da das Recht der Beschwerdeführerin zur
Straßennutzung auf einer fortdauernden
Sondernutzungsgenehmigung nach DDR-Recht beruhe und es keine
vertragliche Folgekostenvereinbarung gebe, müsse entsprechend
dem in § 8 Abs. 2 a, 8 und 10 FStrG zum Ausdruck
kommenden Rechtsgedanken das Versorgungsunternehmen die
Kosten für Leitungsänderungen übernehmen. Mit den Regelungen
des Einigungsvertrages über das Fortbestehen von
Mitnutzungsrechten an Grundstücken hätten bestehende
Rechtspositionen bewahrt, nicht aber neue geschaffen werden
sollen. Gegen dieses Ergebnis bestünden auch keine
verfassungsrechtlichen Bedenken.
4
3. Gegen die Entscheidungen der
Instanzgerichte und des Bundesgerichtshofs richtet sich die
Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin, mit der sie
eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 2 Abs. 1,
Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 14
Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 GG rügt.
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Art. 14 Abs. 1 GG sei zum einen dadurch
verletzt, dass ihr Eigentum an den Ferngasleitungen
jedenfalls teilweise entschädigungslos entzogen werde, wenn
sie die Kosten für die Verlegung vollumfänglich zu tragen
habe. Zum anderen liege eine Verletzung des Eigentumsschutzes
in Bezug auf ihr energierechtliches Mitbenutzungsrecht vor,
das nach DDR-Recht begründet worden sei und gemäß Anlage II
zum Einigungsvertrag mit Bestandsschutz bis zum Jahr 2010
weiter bestehe. Diese Rechtsposition sei als vermögenswertes
subjektiv öffentliches Recht vom Schutz des Art. 14 Abs.
1 GG umfasst, werde ihr jedoch im Ergebnis entschädigungslos
entzogen. Anlage II, Kap. V Sachgebiet D Abschnitt III
Nr. 4 b Satz 1 des Einigungsvertrages schütze nicht
nur Mitbenutzungsrechte nach der Energieverordnung der DDR,
sondern bezwecke, den Energieversorgern den Fortbestand ihrer
Leitungsnetze zu sichern. Dieser Grundsatz werde ausgehebelt,
wenn die Gerichte den Anwendungsbereich auf vertraglich
begründete Mitbenutzungsrechte reduzierten. Die in der DDR
begründete und bestandene Rechtsposition habe die logische
Sekunde des In-Kraft-Tretens der Wiedervereinigung
überdauert, sodass Eingriffe in sie an Art. 14 Abs. 1 GG
zu messen seien. Der Eingriff bestehe darin, dass die
Gerichte das Mitbenutzungsrecht mit der Verpflichtung zur
Übernahme von Folgekosten belastet hätten.
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Außerdem verletzten die Entscheidungen
Art. 12 Abs. 1 GG, jedenfalls aber Art. 2 Abs. 1
GG, weil die Ausgestaltung der Mitbenutzungsrechte und der
damit verbundenen Folgekosten auf die spezifische gewerbliche
Betätigung der Energieversorger bezogen sei und damit eine
Berufsausübungsregelung darstelle. Der Einigungsvertrag sehe
die Fortgeltung bestehender Mitbenutzungsrechte nach der
Energieverordnung der DDR vor, eine Korrektur dieser
Entscheidung könne sich nicht auf legitime Gründe des
Gemeinwohls stützen. Überdies führe die Folgekostenpflicht zu
unverhältnismäßigen Belastungen im Beitrittsgebiet, welche
die Existenz der dort tätigen Energieversorgungsunternehmen
bedrohe.
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Auch verstießen die Entscheidungen gegen
Art. 3 Abs. 1 GG. Zum einen würden
Energieversorgungsunternehmen im Gebiet der neuen
Bundesländer in sachlich nicht gerechtfertigter Weise
ungleich behandelt. Nach der Entscheidung des
Bundesgerichtshofs würden Energieversorgungsunternehmen,
deren Mitbenutzungsrechte zufällig auf einem heute noch
dokumentierbaren Vertrag beruhen, hinsichtlich der
Folgekosten begünstigt, obgleich der Einigungsvertrag den
unterschiedslosen Fortbestand sämtlicher Mitbenutzungsrechte
vorsehe. Zum anderen werde die Beschwerdeführerin im
Vergleich zu den in Westdeutschland tätigen
Energieversorgungsunternehmen benachteiligt, denn dort
entspreche es der Verwaltungspraxis der Straßenbaulastträger,
gemäß einem Rahmenvertrag mit den Versorgungsunternehmen eine
hälftige Teilung der Folgekosten zu vereinbaren.
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Schließlich sei die Beschwerdeführerin auch in
ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1
GG) verletzt, da das Oberlandesgericht Dresden mehreren
Beweisangeboten der Beschwerdeführerin nicht nachgekommen sei
und der Bundesgerichtshof trotz entsprechender Rüge diesen
Verstoß in der Revision nicht behoben habe.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund nach § 93
a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt (vgl. BVerfGE 90, 22
). Sie hat keine Aussicht auf Erfolg. Die
angegriffenen Entscheidungen halten den Maßstäben der
Verfassung stand.
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1. Das Grundrecht der Beschwerdeführerin aus
Art. 14 Abs. 1 GG wird durch die Entscheidungen nicht
verletzt.
11
a) Hinsichtlich des als verletzt gerügten
Sacheigentums der Beschwerdeführerin an den Gasleitungen
fehlt es bereits an einem hoheitlichen Eingriff. Die
Auferlegung der Kostentragung für die Verlegung der Leitungen
beeinträchtigt nicht das Recht der Beschwerdeführerin, die
Leitungen zu nutzen und über sie zu verfügen. Soweit Kosten
entstanden sind, um die Leitungen vor einer Zerstörung durch
den Straßenbau zu sichern, rührte die Gefahr einer
Substanzbeeinträchtigung allein daher, dass die Leitungen in
einem fremden, im Bundeseigentum stehenden Grundstück verlegt
waren. Die Straßenbaulastträgerin ist zur Durchführung der
die Folgekosten auslösenden Maßnahme berechtigt gewesen, die
Beschwerdeführerin ihrerseits hat daraufhin die Änderungen an
den Leitungen selbst vorgenommen.
12
b) Auch hinsichtlich des von der
Beschwerdeführerin geltend gemachten energierechtlichen
Mitbenutzungsrechts verletzen die gerichtlichen
Entscheidungen Art. 14 Abs. 1 GG nicht. Die
Überprüfung der Rechtsanwendung des Bundesgerichtshofs durch
das Bundesverfassungsgericht beschränkt sich auf die
Feststellung, ob dem Fachgericht Fehler unterlaufen sind, die
auf einer grundsätzlichen Verkennung der Bedeutung von
Grundrechten, insbesondere vom Umfang ihres Schutzbereichs,
beruhen und materiell von einigem Gewicht sind (vgl. BVerfGE
18, 85 ; 79, 292 ; 89, 1
; 97, 89 ). Der Bundesgerichtshof hat mit
seiner Annahme, ein energierechtliches Mitbenutzungsrecht sei
im Ausgangsfall schon zu DDR-Zeiten nicht entstanden und
daher auch nicht auf die Beschwerdeführerin übergegangen, die
Bedeutung von Art. 14 GG nicht grundlegend verkannt.
Insofern kann hier dahingestellt bleiben, ob ein nach
DDR-Recht entstandenes energierechtliches Mitbenutzungsrecht
den Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG genießt.
13
aa) Ebenso wie Art. 14 GG für
Hoheitsakte, die in der DDR durchgeführt wurden, nicht galt,
weil sich der Geltungsbereich des Grundgesetzes nicht auf das
Gebiet der DDR erstreckte und das Grundgesetz für dieses
Gebiet auch nicht rückwirkend in Kraft getreten ist (vgl.
BVerfGE 97, 89 ), wird die rechtliche Beurteilung
eines rechtsbegründenden Vorgangs wie die Entstehung eines
energierechtlichen Mitbenutzungsrechts in der DDR durch die
spätere Änderung der Rechtslage nicht berührt (vgl. BVerfGE
29, 166 ). Deshalb kann die Prüfung, ob nach den
Vorschriften der DDR ein solches Recht entstanden ist, nicht
durch Art. 14 GG unmittelbar beeinflusst werden.
Allerdings haben die Gerichte bei der Anwendung des Rechts
der DDR rechtsstaatliche Grundsätze und die grundlegenden
Wertungen der Grundrechte zu beachten (vgl. BVerfGE 97, 89
).
14
bb) Diesen verfassungsrechtlichen
Anforderungen ist der Bundesgerichtshof mit seiner
Entscheidung gerecht geworden.
15
Zutreffend hat er die Frage, ob ein
energierechtliches Mitnutzungsrecht vor der Wiedervereinigung
entstanden ist, in Anwendung der damals geltenden
Vorschriften der DDR beurteilt. Nach allgemeinen Grundsätzen
des intertemporalen Kollisionsrechts war das zu diesem
Zeitpunkt an dem maßgeblichen Ort geltende Recht anzuwenden,
ohne dass die Frage der Fortgeltung des Rechts eine Rolle
spielt (vgl. BVerfGE 88, 70 ). Sein
Ergebnis, ein solches Mitbenutzungsrecht der
Beschwerdeführerin sei zu DDR-Zeiten nicht entstanden, gibt
für einen Verstoß gegen den Wertgehalt des Eigentumsschutzes
keinerlei Anhaltspunkte.
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2. Insoweit können die angegriffenen
Entscheidungen nur daran gemessen werden, ob sie den
Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Bedeutung
als Willkürverbot verletzen (vgl. BVerfGE 97, 89 ).
Dies ist nicht der Fall.
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Der Bundesgerichtshof hat die Existenz eines
energierechtlichen Mitbenutzungsrechts der Beschwerdeführerin
an dem in Rede stehenden Straßengrundstück mangels
vertraglicher Grundlage unter verständiger Würdigung der das
Grundgesetz beherrschenden Gedanken mit sachgerechten
Erwägungen verneint. Ebenso nachvollziehbar hat er der
Fortgeltungsregelung in Anlage II des Einigungsvertrages
keine ausschlaggebende Bedeutung für seine rechtliche
Bewertung eingeräumt.
18
a) Der Bundesgerichtshof hat sich vornehmlich
auf den Wortlaut der einschlägigen Vorschriften des
DDR-Rechts berufen und hieraus auf die vertragliche Natur des
energierechtlichen Mitbenutzungsrechts geschlossen. Dass er
hierbei die nach Darstellung der Beschwerdeführerin in der
DDR herrschende Rechtspraxis, zur Begründung eines solchen
Mitbenutzungsrechts keine vertraglichen Vereinbarungen zu
schließen und formell zu dokumentieren, sachwidrig außer Acht
gelassen hat, ist nicht ersichtlich. Vielmehr hat der
Bundesgerichtshof dargelegt, dass nach dem Recht der DDR auch
die Erteilung einer straßenrechtlichen
Sondernutzungserlaubnis als Rechtsgrundlage für die Nutzung
von Straßengrundstücken mit Energiefortleitungsanlagen in
Betracht gekommen ist. Nachvollziehbar ist insofern sein
Argument, dass die fehlende Existenz dokumentierter Verträge
kein logisch zwingendes Argument gegen die vertragliche Natur
der energierechtlichen Mitbenutzungsrechte ist, sondern auch
die Schlussfolgerung zulässt, es seien keine Verträge
geschlossen worden und damit keine energierechtlichen
Mitbenutzungsrechte entstanden.
19
b) Das Argument der Beschwerdeführerin,
energierechtliche Mitbenutzungsrechte an Straßengrundstücken
könnten bereits durch die Erteilung von Standortgenehmigungen
entstanden sein, hat der Bundesgerichtshof mit dem nicht
sachwidrigen Argument verworfen, diese Genehmigungen seien
Entscheidungen gewesen, die lediglich die Planungsphase
solcher Vorhaben abgeschlossen hätten.
20
c) Nachvollziehbar sind auch die Wertungen des
Bundesgerichtshofs zur Interpretation der
Fortgeltungsregelung für energierechtliche
Mitbenutzungsrechte in Anlage II des Einigungsvertrages.
Soweit die Beschwerdeführerin dem Bundesgerichtshof
entgegenhält, das von ihm postulierte Vertragsprinzip hebele
die in Anlage II des Einigungsvertrages niedergelegte
Fortgeltungsregelung für energierechtliche Nutzungsrechte
aus, mit welcher der ungeschmälerte Fortbestand der
Leitungsnetze der Energieversorger bezweckt werde, geht diese
Beanstandung fehl. Der Bundesgerichtshof hat sich hiermit
befasst und ausgeführt, der Einigungsvertragsgesetzgeber habe
lediglich bezweckt, Rechtspositionen der Energieversorger zu
erhalten, nicht aber ihnen Rechtspositionen zu verschaffen,
die ihnen nach dem Recht der DDR nicht zugestanden hätten.
Für Grundflächen außerhalb des Anwendungsbereichs des
Straßenrechts komme die Fortgeltungsregelung voll zum Tragen,
so dass sie nicht ins Leere laufe. Soweit aber
straßenrechtliche Sondernutzungen begründet worden seien,
müsse dem in der DDR geltenden Konkurrenzverhältnis zwischen
Straßenverordnung und Energieverordnung Rechnung getragen
werden. Für Inhaber solcher Sondernutzungsgenehmigungen gelte
die Fortgeltungsregelung des Art. 19 Satz 1 des
Einigungsvertrages.
21
Für die Sachgerechtigkeit dieser
Einschätzungen des Bundesgerichtshofs spricht zum einen die
Formulierung in Anlage II, Kap. V Sachgebiet D Abschnitt
III Nr. 4 b des Einigungsvertrages, wonach nur bestehende
energierechtliche Mitbenutzungsrechte fortbestehen; Hinweise
für die Entstehung solcher Rechte oder den Umfang ihres
Bestandes nach den Vorstellungen der Vertragsparteien können
diesem Wortlaut nicht entnommen werden. Auch das Fehlen
jeglicher schriftlicher Memoranden beider Seiten über den
vorgestellten Umfang der energierechtlichen
Mitbenutzungsrechte in der DDR spricht gegen einen Willen
beider Verhandlungsparteien des Einigungsvertrages, Rechte
fortgelten zu lassen, deren Bestand beziehungsweise
Rechtsnatur zumindest fraglich ist. So erscheint nahe
liegend, dass jedenfalls die bundesdeutsche Seite keine
festen Vorstellungen davon hatte, ob und wenn ja in welchem
Umfang auf dem Gebiet der DDR tatsächlich energierechtliche
Mitbenutzungsrechte auch an Straßengrundstücken bestanden
haben. Den Vorstellungen der im DDR-Ministerium für Energie
und Umwelt bei den Einigungsvertragsverhandlungen
mitwirkenden Personen über den Umfang der energierechtlichen
Mitbenutzungsrechte kann allenfalls eine Indizwirkung dafür
zukommen, dass in der Rechtswirklichkeit der DDR von dem
Bestehen energierechtlicher Mitbenutzungsrechte auch an
Straßengrundstücken ausgegangen wurde. Dies hat der
Bundesgerichtshof nicht für ausschlaggebend befunden, was
unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden ist.
22
d) Willkürfrei ist der Bundesgerichtshof auch
davon ausgegangen, dass die Übergangsvorschrift des § 69
Abs. 4 EnVO 1988/90 kein zuvor bestehendes straßenrechtliches
Sondernutzungsrecht nachträglich dem Energierecht zugeordnet
hat. Die Auslegung des § 69 Abs. 4 EnVO durch den
Bundesgerichtshof, wonach sich die Vorschrift aus
systematischen Gründen und in Ansehung ihres Wortlauts auf
vorher geltende Rechtsvorschriften beziehe und nicht auf
straßenrechtliche Sondernutzungsrechte, wirft unter
Willkürgesichtspunkten keine Bedenken auf. Der
Bundesgerichtshof stellt nachvollziehbar darauf ab, dass
Geltung und Anwendungsbereich dieser straßenrechtlichen
Sondernutzungsrechte durch die EnVO 1988/90 keine
Einschränkungen erfahren haben.
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e) Schließlich hat sich der Bundesgerichtshof
nicht veranlasst sehen müssen, dem Vortrag der
Beschwerdeführerin zu folgen, sie habe zumindest einen
Anspruch auf Einräumung eines energierechtlichen
Mitbenutzungsrechts gehabt. Es ist nicht ersichtlich, welche
Bedeutung ein solcher Anspruch gehabt haben könnte, wenn das
Recht, dessen Fortgeltung letztlich geltend gemacht wird, gar
nicht erst entstanden ist.
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3. Die Folgekostenpflicht greift auch nicht in
die Berufsausübungsfreiheit der Beschwerdeführerin aus
Art. 12 Abs. 1 GG ein, der den Erwerbsvorgang als
berufsbezogenes Verhalten schützt (vgl. BVerfGE 30, 292
; 32, 311 ; 105, 252 ),
nicht dagegen einen Anspruch auf die Erhaltung des
Geschäftsumfangs und die Sicherung weiterer
Erwerbsmöglichkeiten gewährt (vgl. BVerfGE 34, 252
; 105, 252 ). Die Einschränkung der
wirtschaftlichen Dispositionsfreiheit der Beschwerdeführerin
durch die Folgekostenlast stellt keinen Eingriff mit
berufsregelnder Tendenz dar.
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Soweit die Folgekostenpflicht in den
Schutzbereich des Grundrechts der Beschwerdeführerin aus
Art. 2 Abs. 1 GG eingreift, ist dies im Rahmen der
allgemeinen Gesetze geschehen, die das Grundrecht begrenzen
und die der Bundesgerichtshof in nicht zu beanstandender
Weise angewandt und ausgelegt hat.
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4. Schließlich liegt auch keine Verletzung von
Art. 3 Abs. 1 GG vor. Insbesondere wird die
Beschwerdeführerin nicht gegenüber in Westdeutschland tätigen
Energieversorgern benachteiligt, die die Möglichkeit haben,
in Anwendung eines Rahmenvertrags mit der Bundesrepublik
Deutschland die hälftige Teilung der Folgekosten zu
vereinbaren. Eine solche Vereinbarung zu treffen, wäre auch
der Beschwerdeführerin möglich gewesen, wobei offen bleiben
kann, ob die Bundesrepublik Deutschland zum Vertragsschluss
aus Art. 3 Abs. 1 GG verpflichtet gewesen wäre. Da
Gegenstand des Ausgangsverfahrens die Pflicht zur
Rückerstattung der vorfinanzierten Kosten war, ist es
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der
Bundesgerichtshof der Klägerin des Ausgangsverfahrens das
Recht zugestanden hat, vor dem Hintergrund einer solchen
möglichen, aber nicht zustandegekommenen vertraglichen
Vereinbarung die vollen Kosten im Klagewege geltend zu
machen.
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Von einer weiteren Begründung der Entscheidung
wird abgesehen (§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
28
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.