BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1007/13 -
des Herrn V…,
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Masing
und die Richterin Baer
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 12. April 2013 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen. Sie ist offensichtlich unbegründet,
da Grundrechte des Beschwerdeführers erkennbar nicht verletzt
sind.
Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf
Erlass einer einstweiligen Anordnung.
1
Von einer Begründung wird nach § 93d Abs.
1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
2
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.