BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1008/08 -
des Herrn G...
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Eichberger,
Masing
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 5. November 2008 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs.
2 BVerfGG liegen nicht vor, weil die Verfassungsbeschwerde
unzulässig ist. Eine Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen
ein Gesetz ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer
selbst, gegenwärtig und unmittelbar in einem Grundrecht
betroffen ist und er, obwohl gegen die Norm selbst kein
fachgerichtlicher Rechtsweg eröffnet ist, nicht in zumutbarer
Weise wirkungsvollen Rechtsschutz zunächst durch Anrufung der
Fachgerichte erlangen kann. Denn nach dem Grundsatz der
Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde soll dem
Bundesverfassungsgericht vor seiner Entscheidung ein
regelmäßig in mehreren Instanzen geprüftes Tatsachenmaterial
unterbreitet und die Fallanschauung der Gerichte,
insbesondere der obersten Bundesgerichte, vermittelt werden,
insbesondere wenn das Gesetz der Verwaltung einen
Entscheidungsspielraum lässt (vgl. BVerfGE 1, 97 ;
58, 81 ; 72, 39 ; 74, 69
; 79, 1 ; 97, 157 ;
102, 197 ). Eine solche fachgerichtliche Klärung
herbeizuführen, ist hier angezeigt und dem Beschwerdeführer
zumutbar. Insbesondere bedarf der fachgerichtlichen Klärung,
ob die vom Beschwerdeführer beabsichtigte Bewirtschaftung der
von dem Vogelschutzgebiet betroffenen Flächen sich gemäß
§ 29 Abs. 2 Satz 6 des schleswig-holsteinischen
Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG) vom 6. März 2007 (GVOBl
Schl.-H. S. 136), geändert durch Art. 4 des
Gesetzes vom 17. August 2007 (GVOBl Schl.-H. S. 426
), ausschließlich nach § 30 LNatSchG bestimmt
oder ob dafür anderenfalls gemäß § 29 Abs. 2 Satz 7
LNatSchG die Bestimmungen der
Landschaftsschutzgebiets-Verordnung über das
Landschaftsschutzgebiet „Kotzenbüll“ vom 24. August 2006
(Amtsblatt des Kreises Nordfriesland, SonderAusgabe 16 vom
24. August 2006, S. 4 ff.) oder die
Verschlechterungsverbote des § 29 Abs. 2 Satz 1 und 2
LNatSchG unmittelbar gelten und ob und inwieweit zugunsten
des Beschwerdeführers die Zulassung seiner Vorhaben möglich
ist oder ob hierfür Ausnahmen und Befreiungen erteilt werden
können.
2
Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
3
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.