BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1009/01 -
des Herrn W...
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Jaeger
und die Richter Hömig,
Bryde
am 14. Dezember 2001 einstimmig
beschlossen:
Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin vom
25. Januar 2001 - 16 Sa 2155/00 - verletzt den
Beschwerdeführer in seinen Rechten aus Artikel 2 Absatz 1 des
Grundgesetzes in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip
(Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes). Es wird
aufgehoben.
Damit erledigt sich der Beschluss des
Bundesarbeitsgerichts vom 17. Mai 2001 - 8 AZN 270/01 -.
Die Sache wird an das Landesarbeitsgericht
Berlin zurückverwiesen.
Das Land Berlin hat dem Beschwerdeführer die
notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen
Tätigkeit wird auf 25.000 DM (in Worten:
fünfundzwanzigtausend Deutsche Mark) festgesetzt.
1
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen
die Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen
der mangels Unterschrift versäumten Frist zur
Berufungseinlegung.
2
1. Der 1939 geborene Beschwerdeführer erwarb
1971 den Abschluss "Diplom-Lehrer", ist seitdem im
Schuldienst tätig und wurde 1991 von dem im Ausgangsverfahren
beklagten Land Berlin übernommen. Auf das Arbeitsverhältnis
findet der Bundes-Angestelltentarifvertrag Ost (BAT-O)
Anwendung. Das beklagte Land vergütet den Beschwerdeführer
nach der Vergütungsgruppe II a BAT-O. Der Beschwerdeführer
hält seine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe I b BAT-O
seit 1998 für gegeben und erhob beim Arbeitsgericht eine
entsprechende Eingruppierungsfeststellungsklage sowie eine
Zahlungsklage wegen der aufgelaufenen Gehaltsdifferenzen.
3
Das Arbeitsgericht wies die Klage des
Beschwerdeführers ab. Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde
den Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers am 31.
August 2000 zugestellt.
4
Am 2. Oktober 2000 (Montag) ging beim
Landesarbeitsgericht per Telefax eine Berufungsschrift gegen
das arbeitsgerichtliche Urteil ein; drei Tage später das
Original. Beide Schriftstücke enthielten keine
Unterschriften. Lediglich die am 5. Oktober 2000 mit dem
Original eingereichte beglaubigte Abschrift der
Berufungsschrift war von der Rechtsanwältin Dr. G. mit vollem
Namen unterzeichnet. Hierauf wies das Landesarbeitsgericht
die Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers am 13.
Oktober 2000 hin. Am 26. Oktober 2000 beantragten die
Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung
der Berufungsfrist und legten zugleich erneut Berufung
ein.
5
2. Das Landesarbeitsgericht verwarf die
Berufung des Beschwerdeführers unter gleichzeitiger
Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrages als unzulässig;
die Revisionsbeschwerde ließ es nicht zu. Die Berufung sei
unzulässig, weil die per Telefax übermittelte Berufung
mangels anwaltlicher Unterschrift nicht formgerecht und die
spätere schriftsätzlich eingereichte Berufung nicht
fristgerecht eingelegt worden sei.
6
Wiedereinsetzung sei nicht zu gewähren, weil
die Versäumung der Berufungsfrist nicht ausschließlich auf
einem Verschulden der Rechtsanwaltsgehilfin beruhe, sondern
auch auf einem Verschulden der Prozessbevollmächtigten des
Beschwerdeführers, das diesem zuzurechnen sei (§ 85 Abs.
2 ZPO). Nach dem an Eides statt bzw. anwaltlich versicherten
Sachverhalt sei das Original der Berufungsschrift von der
Rechtsanwältin Dr. G. unterschrieben gewesen. Dann aber
erscheine eine Verwechselung des unterschriebenen Originals
mit einer nicht unterschriebenen einfachen Abschrift nur
denkbar, wenn die einfache Abschrift bei Unterzeichnung des
Originals noch nicht als "Abschrift" gestempelt gewesen sei.
Das provoziere geradezu ein Versehen der
Rechtsanwaltsgehilfin. Um es zu vermeiden, hätte entweder die
Rechtsanwaltsgehilfin von der Rechtsanwältin Dr. G. konkret
dazu veranlasst werden müssen, Original und Abschriften
sogleich nach dem Ausdruck als solche zu kennzeichnen und
erst danach zur Unterschrift vorzulegen, oder die
Prozessbevollmächtigten hätten eine entsprechende generelle
Anweisung geben müssen.
7
Vom umgekehrten Sachverhalt, dass die
Rechtsanwältin Dr. G. das Original überblättert und nicht
unterschrieben hätte, sei wegen der eidesstattlichen bzw.
anwaltlichen Versicherungen nicht auszugehen.
8
Schließlich sei das Versehen der
Rechtsanwaltsgehilfin durch ein weiteres
Organisationsverschulden der Prozessbevollmächtigten dadurch
befördert worden, dass die Dezernate der
Prozessbevollmächtigten nicht eindeutig getrennt seien. Das
zeige die Verwendung des Diktatzeichens der Rechtsanwältin
Dr. G. auf der Berufungsschrift des Sachbearbeiters
Rechtsanwalt H. Auch sei die Berufungsschrift am 2. Oktober
2000, dem letzten Tag der Berufungsfrist, nicht dem wieder
anwesenden Sachbearbeiter Rechtsanwalt H. vorgelegt worden,
sondern Rechtsanwältin Dr. G. Es sei denkbar, dass sie sich
nicht so um die Angelegenheit gekümmert habe, wie es
Rechtsanwalt H. getan hätte, wenn ihm die Berufungsschrift
vorgelegt worden wäre.
9
Das Bundesarbeitsgericht wies die Beschwerde
gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des
Landesarbeitsgerichts zurück.
10
Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer die Verletzung von Art. 2 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 und Art. 20 Abs. 3 GG sowie von
Art. 103 Abs. 1 GG durch das Urteil des
Landesarbeitsgerichts. Den Beschluss des
Bundesarbeitsgerichts greift er nicht an.
11
Das Landesarbeitsgericht habe ihm den Zugang
zur Berufungsinstanz durch die Zurückweisung seines
Wiedereinsetzungsantrages hinsichtlich der versäumten
Berufungsfrist in unvorhersehbarer und damit unzumutbarer,
aus sachlichen Gründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise
erschwert und damit Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19
Abs. 4 und Art. 20 Abs. 3 GG verletzt.
12
Ein Verschulden an der Versäumung der
Berufungsfrist treffe ihn nicht, weil seine
Prozessbevollmächtigten die durch höchstrichterliche
Rechtsprechung konkretisierten Sorgfaltsanforderungen
beachtet hätten. Die seit 14 Jahren bei seinen
Prozessbevollmächtigten tätige Rechtsanwaltsgehilfin sei
ausdrücklich angewiesen, niemals zu versäumen, nach Rückgabe
der Unterschriftenmappe die darin vorgelegten Schriftstücke
vor dem Versenden sorgfältig auf tatsächlich geleistete
Unterschriften zu prüfen und nicht unterschriebene
Schriftstücke sofort erneut zur Unterschrift vorzulegen. Die
Beachtung der Anweisung werde regelmäßig kontrolliert.
13
Das Landesarbeitsgericht habe zu Unrecht
unterstellt, dass das Original der Berufungsschrift
tatsächlich unterschrieben gewesen sei. Vielmehr könnten
seine Prozessbevollmächtigten mangels Erweislich- oder
Rekonstruierbarkeit des Geschehensablaufs weder behaupten,
dass Rechtsanwältin Dr. G. das Original unterschrieben habe
noch dass dies nicht geschehen sei. Bloße Vermutung sei auch
die Unterstellung des Landesarbeitsgerichts, einfache
Abschriften seien vor der Vorlage zur Unterschrift nicht als
solche gekennzeichnet gewesen. Vielmehr sei vom Gegenteil
auszugehen. Dass die nicht sachbearbeitende Rechtsanwältin
Dr. G. sich nicht so um die Angelegenheit gekümmert habe, wie
es ihr Sozius getan hätte, sei ebenfalls eine Unterstellung,
für die es keine Anhaltspunkte gebe.
14
Außerdem sei sein Anspruch auf Gewährung
rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt.
15
Zur Verfassungsbeschwerde wurden die Berliner
Senatsverwaltung für Arbeit, Berufliche Bildung und Frauen
sowie das beklagte Land angehört. Sie haben keine Stellung
genommen.
16
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde
gemäß § 93 b BVerfGG zur Entscheidung an, weil dies zur
Durchsetzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf
wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung
mit dem Rechtsstaatsprinzip) angezeigt ist (§ 93 a Abs.
2 Buchstabe b BVerfGG). Der Verfassungsbeschwerde ist
stattzugeben. Das Bundesverfassungsgericht hat die für die
Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen
verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden (§ 93
c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).
17
1. Der Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen
Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem
Rechtsstaatsprinzip) verbietet es den Gerichten, den Parteien
den Zugang zu den in den Verfahrensordnungen eingeräumten
Instanzen in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu
rechtfertigender Weise zu erschweren (vgl. BVerfGE 69, 381
; 88, 118 ). Die Gerichte
dürfen bei der Auslegung und Anwendung der die
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand regelnden Vorschriften
die Anforderungen an das, was der Betroffene veranlasst haben
muss, um Wiedereinsetzung zu erlangen, daher nicht
überspannen (vgl. BVerfGE 40, 88 ; 67, 208
; stRspr). Ob eine Spruchpraxis rechtens
ist, ist allerdings vorrangig eine Frage des einfachen Rechts
und damit Aufgabe der Fachgerichte. Die Instanzgerichte sind
daher nicht gehindert, strengere Anforderungen an eine
Wiedereinsetzung als die Bundesgerichte zu stellen. Es
widerspricht aber rechtsstaatlicher Verfahrensgestaltung, dem
Recht suchenden Bürger die Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten
seines Rechtsanwalts zu versagen, die nach
höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und
mit denen er auch unter Berücksichtigung der
Entscheidungspraxis des angerufenen Spruchkörpers nicht
rechnen musste (vgl. BVerfGE 79, 372
).
18
2. Diesem verfassungsrechtlichen Maßstab wird
die angegriffene Entscheidung des Landesarbeitsgerichts nicht
gerecht. Der Beschwerdeführer und seine
Prozessbevollmächtigten haben die durch höchstrichterliche
Rechtsprechung konkretisierten Sorgfaltsanforderungen
beachtet. Sie durften auf eine Wiedereinsetzung in die
versäumte Berufungsfrist vertrauen.
19
a) Der Rechtsanwalt darf einfache
Verrichtungen, die keine juristische Schulung verlangen,
seinem geschulten und zuverlässigen Büropersonal zur
selbstständigen Erledigung übertragen. Versehen dieses
Personals, die nicht auf eigenes Verschulden des
Rechtsanwalts zurückzuführen sind, hat die Partei nicht zu
vertreten. Eine solch einfache Tätigkeit ist auch die
Überprüfung bestimmender Schriftsätze auf die erforderliche
Unterschrift (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 22. Aufl. 2001,
§ 233 Rn. 23 - Büropersonal und -organisation, m.w.N.).
Gleiches gilt für das Absenden eines Telefax (vgl. BGH,
Beschluss vom 28. Oktober 1993 - VII ZB 22/93 -, NJW 1994, S.
329). Der Rechtsanwalt muss allerdings durch eine allgemeine
Anweisung Vorsorge dafür getroffen haben, dass bei normalem
Lauf der Dinge Fristversäumnisse wegen fehlender Unterschrift
vermieden werden (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 1995 -
VIII ZR 12/95 -, NJW 1996, S. 998 m.w.N.; BAG, Beschluss vom
12. Januar 1966 - 1 AZB 32/65 -, NJW 1966, S. 799 sowie BAG,
Urteil vom 18. Februar 1974 - 5 AZR 578/73 -, AP Nr. 66 zu
§ 233 ZPO).
20
b) Von diesen rechtlichen Voraussetzungen geht
auch das Landesarbeitsgericht aus. Es erweitert die an den
Rechtsanwalt zu stellenden Sorgfaltsanforderungen aber dahin,
dass er noch vor der Ausgangskontrolle durch sein
Büropersonal zusätzlich die Kennzeichnung der Originale und
Abschriften sogleich nach dem Ausdruck zu veranlassen habe.
Die Erledigung dieser Kennzeichnung sei durch eine
entsprechende Anweisung des Rechtsanwalts an sein
Büropersonal zu sichern, deren Vorhandensein die
Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers im Ausgangsfall
nicht vorgetragen hätten. Diese Erwägungen überspannen die
Sorgfaltsanforderungen und werden dem Anspruch des
Beschwerdeführers auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes
nicht gerecht.
21
Die Einreichung einer nicht unterzeichneten
Berufungsschrift beim Landesarbeitsgericht kann hier nur auf
einem Büroversehen beruhen. Ob das Original der
Berufungsschrift tatsächlich nicht unterzeichnet war oder
zwar unterzeichnet war, aber mit einer einfachen Abschrift
verwechselt wurde, kann dahinstehen. Eine besondere
Gefahrensituation, die einen technischen Vorgang aus der
routinemäßigen Behandlung im büroorganisatorischen Ablauf
heraushebt und nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
ein Verschulden des Rechtsanwalts begründen könnte (vgl. BGH,
Beschluss vom 12. Dezember 1984 - IVb ZB 103/84 -, NJW 1985,
S. 1226 f. m.w.N.), wird damit noch nicht
geschaffen.
22
Entscheidend ist vielmehr, dass die
Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers durch eine
allgemeine Anweisung an die Rechtsanwaltsgehilfin
ausreichende Vorsorge dafür getroffen haben, dass bestimmende
Schriftsätze nur unterzeichnet hinausgehen. Auch wenn die
Rechtsanwaltsgehilfin üblicherweise so vorgehen wird, wie es
das Landesarbeitsgericht anmahnt, nämlich nur als solche
gekennzeichnete Originale und beglaubigte Abschriften zur
Unterschrift vorzulegen, begründet das Fehlen einer
entsprechenden Anweisung des Rechtsanwalts dessen Verschulden
noch nicht. Denn dieser Zwischenschritt in der Kausalkette
kann hinweggedacht werden, ohne dass der angestrebte Erfolg,
nur anwaltlich unterzeichnete Schriftsätze hinauszuschicken,
entfiele. Hierfür maßgebend ist allein die spätere
Ausgangskontrolle. Durch sie wird ausreichend überprüft und
sichergestellt, dass der bestimmende Schriftsatz formgerecht
eingereicht wird. Unterbleibt sie, so liegt ein Verschulden
des Rechtsanwalts, das dem Beschwerdeführer zugerechnet
werden könnte (§ 85 Abs. 2 ZPO), eindeutig nicht
vor.
23
c) Soweit das Landesarbeitsgericht ein
Organisationsverschulden der Prozessbevollmächtigten des
Beschwerdeführers darin zu erkennen glaubt, dass deren
Dezernate nicht eindeutig getrennt seien, beruhen die daraus
vom Landesarbeitsgericht gezogenen Schlussfolgerungen auf
bloßen Spekulationen. Es ist eine durch Tatsachen nicht
belegte Unterstellung, dass die nicht sachbearbeitende
Rechtsanwältin Dr. G. Angelegenheiten ihres Sozius
Rechtsanwalt H. unsorgfältiger bearbeite als eigene
Sachen.
24
Die angegriffene Entscheidung ist aufzuheben
und die Sache an das Landesarbeitsgericht Berlin
zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG). Mit der
Aufhebung des landesarbeitsgerichtlichen Urteils erledigt
sich der Beschluss des Bundesarbeitsgerichs über die
Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde des
Beschwerdeführers.
25
Das Land Berlin hat dem Beschwerdeführer die
notwendigen Auslagen zu erstatten, weil sich die
Verfassungsbeschwerde als begründet erwiesen hat (§ 34 a
Abs. 2 BVerfGG). Die Festsetzung des Wertes des Gegenstandes
der anwaltlichen Tätigkeit beruht auf § 113 Abs. 2 Satz
3 BRAGO.