BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1012/02 -
des Herrn G...
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Jaeger
und die Richter Hömig,
Bryde
am 12. August 2002 einstimmig beschlossen:
Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom
4. Dezember 2001 - 6 Sa 868/00 - verletzt den
Beschwerdeführer in seinen Rechten aus Artikel 2 Absatz 1 des
Grundgesetzes in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip
(Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes). Es wird
aufgehoben.
Die Sache wird an das Landesarbeitsgericht Hamm
zurückverwiesen.
Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem
Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen
Tätigkeit wird auf 10.000 € (in Worten: zehntausend Euro)
festgesetzt.
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Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen
ein landesarbeitsgerichtliches Berufungsurteil, das erst mehr
als fünf Monate nach der Verkündung in vollständiger Fassung
abgesetzt und zugestellt wurde.
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1. Der Beschwerdeführer war von 1977 bis 1996
bei der Beklagten des Ausgangsverfahrens als Arbeitnehmer
beschäftigt. Seine Betriebsrente hielt er für zu niedrig und
erhob eine entsprechende Zahlungsklage. Das Arbeitsgericht
gab der Klage vollen Umfangs statt.
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2. Das Landesarbeitsgericht änderte die
arbeitsgerichtliche Entscheidung durch ein am 4. Dezember
2001 verkündetes Urteil unter teilweiser Klageabweisung ab;
die Revision ließ es nicht zu. Das vollständig abgefasste
Urteil wurde der Geschäftsstelle vom Kammervorsitzenden als
Entwurf zur Weiterleitung an die ehrenamtlichen Richter am 2.
Mai 2002 übergeben; am 28. Mai 2002 gelangte es von allen
drei Richtern unterschrieben an die Geschäftsstelle zurück.
Den Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers im
Ausgangsverfahren wurde das Urteil erst mehr als sechs Monate
nach der Verkündung, am 10. Juni 2002, in vollständig
abgefasster Form zugestellt.
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Der Beschwerdeführer rügt mit seiner am 4.
Juni 2002 eingegangenen Verfassungsbeschwerde die Verletzung
von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG durch
das Urteil des Landesarbeitsgerichts. Zur Begründung beruft
er sich auf die Entscheidung der 2. Kammer des Ersten Senats
des Bundesverfassungsgerichts vom 26. März 2001 - 1 BvR
383/00 - (NZA 2001, S. 982).
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Zur Verfassungsbeschwerde sind das
Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen und die
Beklagte des Ausgangsverfahrens angehört worden.
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Die Beklagte begehrt die Nichtannahme der
Verfassungsbeschwerde, hilfsweise die Zurückverweisung an die
gleiche fachzuständige Kammer des Landesarbeitsgerichts. Es
sei nicht auszuschließen, dass das Berufungsurteil vor Ablauf
der Fünf-Monats-Frist zur Geschäftsstelle gelangt sei. Eine
etwaige Zurückverweisung an eine andere Kammer des
Landesarbeitsgerichts griffe in den dortigen
Geschäftsverteilungsplan ein, sodass eine mit betrieblicher
Altersversorgung nicht näher bewanderte Richterbank
entscheiden müsste.
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Das Justizministerium hat von einer
Stellungnahme abgesehen.
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Die Kammer nimmt gemäß § 93 b BVerfGG die
Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des
Landesarbeitsgerichts zur Entscheidung an, weil dies zur
Durchsetzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf
wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung
mit dem Rechtsstaatsprinzip) angezeigt ist (§ 93 a Abs.
2 Buchstabe b BVerfGG). Der Verfassungsbeschwerde ist nach
Maßgabe der Gründe stattzugeben. Die für die Beurteilung
wesentlichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das
Bundesverfassungsgericht bereits entschieden. Die
Verfassungsbeschwerde ist zulässig und begründet.
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1. Das Bundesverfassungsgericht hat die
einschlägigen verfassungsrechtlichen Fragen zur Bedeutung des
Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip
(Art. 20 Abs. 3 GG) bereits entschieden.
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Der Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen
Rechtsschutzes verbietet es den Gerichten, den Parteien den
Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz
in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender
Weise zu erschweren (vgl. BVerfGE 41, 23 ;
69, 381 ). Gleichzeitig gebietet die aus dem
Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Pflicht zur Gewährung
wirkungsvollen Rechtsschutzes und zur Herstellung von
Rechtssicherheit, dass strittige Rechtsverhältnisse in
angemessener Zeit geklärt werden (vgl. BVerfGE 60, 253
; 88, 118 ).
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2. Nach diesem Maßstab verletzt die erst am
28. Mai 2002 vollständig abgefasst und unterschrieben zur
Geschäftsstelle gelangte Entscheidung des
Landesarbeitsgerichts die Rechte des Beschwerdeführers aus
Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip
(Art. 20 Abs. 3 GG).
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Eine landesarbeitsgerichtliche Entscheidung,
in der die Revision nicht zugelassen wurde und deren
vollständige Gründe erst mehr als fünf Monate nach Verkündung
unterschrieben der Geschäftsstelle übergeben worden sind,
kann keine geeignete Grundlage mehr für das Revisionsgericht
sein, um das Vorliegen von Revisionszulassungsgründen in
rechtsstaatlicher Weise zu überprüfen. Ein
Landesarbeitsgericht, das ein Urteil in vollständiger Fassung
erst so spät absetzt, erschwert damit für die unterlegene
Partei den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung
eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht
mehr zu rechtfertigender Weise.
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Dabei kommt es nicht darauf an, ob der
Kammervorsitzende des Landesarbeitsgerichts seinen
schriftlichen Urteilsentwurf innerhalb der Fünf-Monats-Frist
der Geschäftsstelle zur Weiterleitung an die ehrenamtlichen
Richter übergeben hat. In vollständiger Fassung ist ein
landesarbeitsgerichtliches Urteil erst dann abgesetzt, wenn
es von sämtlichen Kammermitgliedern unterschrieben (vgl.
§ 69 Abs. 1 ArbGG) der Geschäftsstelle übergeben worden
ist. Denn die Fünf-Monats-Frist soll auch gewährleisten, dass
die schriftlichen Urteilsgründe die Verhandlungs- und
Beratungsergebnisse zutreffend wiedergeben. Diesem
Erfordernis wird nur genügt, wenn sich sämtliche zur
Unterschrift verpflichteten Richter einigermaßen zeitnah die
Urteilsgründe zu Eigen machen können.
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Wegen der weiteren Begründung wird verwiesen
auf den Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 26. März 2001 - 1 BvR 383/00 -,
AP Nr. 33 zu Art. 20 GG = NZA 2001, S. 982.
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Die angegriffene Entscheidung des
Landesarbeitsgerichts ist aufzuheben und die Sache an das
Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 2
BVerfGG).
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Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem
Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten, weil
sich die Verfassungsbeschwerde als begründet erwiesen hat
(§ 34 a Abs. 2 BVerfGG). Die Festsetzung des Wertes des
Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit beruht auf § 113
Abs. 2 Satz 3, § 134 Abs. 1 BRAGO und den dazu vom
Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätzen (vgl.
BVerfGE 79, 365 ).