BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1012/11 -
der F… GmbH,
gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer S…
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof
und die Richter Eichberger,
Masing
am 7. September 2011 einstimmig
beschlossen:
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
zivilgerichtliche Versagung von Inkassokosten als
Verzugsschaden.
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1. Die Beschwerdeführerin, Klägerin im
Ausgangsverfahren, ist ein privatärztliches
Abrechnungsinstitut, welches ärztliche Honorarforderungen
gegen Patienten gewerbsmäßig ankauft, sich abtreten lässt und
anschließend eigenständig geltend macht. Vorliegend ließ sich
die Beschwerdeführerin mehrere ärztliche Honorarforderungen
gegen den Beklagten im Ausgangsverfahren abtreten. Trotz
Inrechnungstellung und anschließender Mahnung mit jeweils
angemessener Fristsetzung bezahlte der Beklagte die
geforderten Honorare ohne Angabe von Gründen nicht. Die
Beschwerdeführerin beauftragte daher ein Inkassounternehmen
mit der Geltendmachung der Forderungen. Auch deren
Bemühungen, die Forderungen beizutreiben, blieben aber
erfolglos.
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2. Die Beschwerdeführerin erhob daher Klage
zum Amtsgericht mit dem Antrag, den Beklagten zur Zahlung der
Hauptforderungen sowie - nebst weiteren Verzugsschäden - zur
Zahlung der Inkassokosten in Höhe der Mindestkosten einer
entsprechenden vorgerichtlichen Tätigkeit eines Rechtsanwalts
(vorliegend: 39 Euro) zu verurteilen. Begründet wurde die
Geltendmachung der Inkassokosten insbesondere auch unter
Bezugnahme auf mehrere obergerichtliche Entscheidungen wie
unter anderem BGH, Urteil vom 24. Mai 1967 - VIII ZR 278/64
-, juris und OLG Dresden, Urteil vom 4. April 1995 - 13 U
1515/93 -, NJW-RR 1996, S. 1471. Insbesondere trug die
Beschwerdeführerin vor, dass die genannten Entscheidungen die
grundsätzliche Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten
ausdrücklich anerkannt hätten, sich die Beschwerdeführerin
regelmäßig des beauftragten Inkassounternehmens zur
Forderungseinziehung bediene, was auch regelmäßig ohne
Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe zum Erfolg führe, und dass
auch im konkreten Fall zum Zeitpunkt der Beauftragung keine
Anhaltspunkte vorgelegen hätten, dass die Forderungen nur im
Falle einer gerichtlichen Titulierung gezahlt werden
würden.
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3. Das Amtsgericht wies die Beschwerdeführerin
im Verfahren nach § 495a ZPO darauf hin, dass es
Bedenken bezüglich der Erstattungsfähigkeit der Inkassokosten
habe. Hierzu nahm die Beschwerdeführerin erneut ausführlich
Stellung. Neben den bereits in der Antragsschrift gemachten
Ausführungen trug sie insbesondere noch vor, dass die vom
Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 24. Mai 1967
genannte Einschränkung der Erstattungsfähigkeit im Falle der
Vorhersehbarkeit der Erfolglosigkeit vorliegend nicht gegeben
sei, da der Beklagte im Vorfeld gegen die Hauptforderungen
keine Einwendungen erhoben habe. Ferner wies sie das Gericht
darauf hin, dass im Falle des Abweichens von den genannten
obergerichtlichen Entscheidungen die Berufung zwingend
zuzulassen sei.
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4. Im angegriffenen Urteil gab das Amtsgericht
der Beschwerdeführerin in der Hauptsache sowie der sonstig
geltend gemachten Verzugsschäden recht, wies die Klage jedoch
betreffend der geltend gemachten Inkassokosten ab. Hierzu
führte es aus, dass die Einschaltung eines Inkassobüros
regelmäßig gegen die Schadensminderungspflicht nach
§ 254 BGB verstoße, da die Kosten, die hierdurch
verursacht würden, vermeidbar seien. Anders als die
Beauftragung eines Rechtsanwalts als Organ der Rechtspflege
bedeute die Einschaltung eines Inkassounternehmens keine
wirtschaftlich sinnvolle und rechtlich geschützte Wahrnehmung
von Gläubigerrechten. Vielmehr würden lediglich eigene
Mahnbemühungen kostenintensiv auf einen Dritten ausgelagert.
Dass Mahnungen eines Inkassounternehmens zwar in mehr als der
Hälfte der Fälle zum Erfolg führen, sei mangels besonderer
Rechtskenntnisse und mangels eines nachhaltigen Druckmittels
der Inkassounternehmen entweder darauf zurückzuführen, dass
der Schuldner ohnehin auf nachträgliche mehrfache Mahnungen
geleistet hätte oder dass der Schuldner aus irrationalen
Gründen Mahnungen eines Inkassounternehmens eine größere
Bedeutung als Mahnungen des Gläubigers selbst beimesse. Dies
rechtfertige die Auferlegung der Inkassokosten nicht.
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Die Berufung ließ das Amtsgericht entgegen dem
Antrag der Beschwerdeführerin unter Hinweis darauf, dass der
Frage der Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten keine
rechtsgrundsätzliche Bedeutung zukomme, und im Übrigen ohne
nähere Begründung nicht zu.
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5. In ihrer Gehörsrüge wandte sich die
Beschwerdeführerin unter Hinweis auf den Beschluss der 2.
Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom
26. April 2010 - 1 BvR 1991/09 - gegen die Nichtzulassung der
Berufung. Die Zulassung der Berufung wäre zur Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung geboten gewesen. Dass
Inkassokosten als Verzugsschaden geltend gemacht werden
können, habe die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und
der genannten Obergerichte bereits anerkannt. Das Amtsgericht
sei hiervon abgewichen. Da diese Frage eine Vielzahl von
Fällen betreffe, sei sie rechtserheblich.
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Mit ebenfalls angegriffenem Beschluss wies das
Amtsgericht die Gehörsrüge zurück. Die Beschwerdeführerin
habe Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt. Das Gericht habe
lediglich anders als von der Klägerin gewünscht entschieden.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör sei hierdurch nicht
verletzt.
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6. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die
Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 sowie von Art. 3 Abs.
1 und Art. 103 Abs. 1 GG.
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Das Amtsgericht hätte die Berufung gemäß
§ 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Alt. 3 ZPO zulassen müssen.
Das Erfordernis der Einheitlichkeit der Rechtsprechung habe
eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert, da von
einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs abgewichen worden
sei, die als Rechtsfrage in einer Vielzahl von Fällen
auftreten könne und damit von allgemeiner Bedeutung sei. Das
Abweichen des Amtsgerichts von der höchstrichterlichen
Rechtsprechung sei auch nicht begründet worden. Mit der
wiederholt angeführten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
habe es sich nicht auseinandergesetzt. Indem es die Berufung
nicht zugelassen habe, habe das Amtsgericht mithin gegen das
Willkürverbot verstoßen. Für die Gewährung rechtlichen Gehörs
sei es ferner nicht ausreichend, den Parteien Gelegenheit zum
Vortrag zu geben. Der Vortrag der Parteien müsse vom Gericht
auch hinreichend gewürdigt werden und in die Entscheidung
einfließen.
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7. Zu der Verfassungsbeschwerde wurde dem
Ministerium der Justiz des Landes Brandenburg Gelegenheit zur
Stellungnahme gegeben. Dieses sah von einer Stellungnahme ab.
Auch der Beklagte im Ausgangsverfahren hatte Gelegenheit zur
Äußerung.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an und gibt ihr statt, da dies zur Durchsetzung
des Grundrechts der Beschwerdeführerin aus Art. 2 Abs. 1
in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG angezeigt ist
(§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Auch die weiteren
Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG liegen
vor. Das Bundesverfassungsgericht hat die hier maßgeblichen
Fragen bereits entschieden (vgl. nur BVerfGE 74, 228
; 96, 189 ; BVerfGK 11, 235
; 12, 298 ; BVerfG,
Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 26. April
2010 - 1 BvR 1991/09 -, GRUR 2010, S. 1033). Die
Verfassungsbeschwerde ist danach offensichtlich
begründet.
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1. Das angegriffene Urteil verstößt gegen die
Rechtsschutzgarantie aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 20 Abs. 3 sowie gegen Art. 3 Abs. 1 GG in
seiner Ausprägung als Verbot objektiver Willkür.
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a) Maßstab für die verfassungsrechtliche
Prüfung ist vorrangig das Rechtsstaatsprinzip, aus dem für
bürgerlich rechtliche Streitigkeiten die Gewährleistung eines
wirkungsvollen Rechtsschutzes abzuleiten ist (vgl. BVerfGE
54, 277 ; 80, 103 ; 85, 337
, stRspr). Das Gebot effektiven Rechtsschutzes
beeinflusst die Auslegung und Anwendung der Bestimmungen, die
für die Eröffnung eines Rechtswegs und die Beschreitung eines
Instanzenzugs von Bedeutung sind. Hat der Gesetzgeber sich
für die Eröffnung einer weiteren Instanz entschieden und
sieht die betreffende Prozessordnung dementsprechend ein
Rechtsmittel vor, so darf der Zugang dazu nicht in
unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender
Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 69, 381 ; 74,
228 ; 77, 275 ). Mit dem Gebot
effektiven Rechtsschutzes unvereinbar sind eine den Zugang
zur Berufung erschwerende Auslegung und Anwendung des hier
einschlägigen § 511 Abs. 4 Satz 1 ZPO dann, wenn sie
sachlich nicht zu rechtfertigen sind, sich damit als objektiv
willkürlich erweisen und dadurch den Zugang zur nächsten
Instanz unzumutbar einschränken (vgl. BVerfG, Beschluss der
1. Kammer des Ersten Senats vom 4. November 2008 - 1 BvR
2587/06 -, NJW 2009, S. 572 ; Beschluss der 2.
Kammer des Ersten Senats vom 26. April 2010 - 1 BvR 1991/09
-, GRUR 2010, S. 1033). Von objektiver Willkür ist dabei
insbesondere dann auszugehen, wenn das Gericht ohne
Auseinandersetzung mit der Sach- und Rechtslage eine
offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder
deren Inhalt bei Auslegung und Anwendung in krasser Weise
missdeutet (vgl. BVerfGE 87, 273 ; 89, 1
).
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b) Dies ist hier bei der (unterlassenen)
Anwendung des § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Alt. 3 ZPO der
Fall. Nach dieser Vorschrift lässt das Gericht des ersten
Rechtszugs - bei Streitwerten bis 600 € - die Berufung zu,
wenn die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Damit soll
ausweislich der Gesetzesmaterialien vermieden werden, dass
schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung
entstehen oder fortbestehen, wobei es darauf ankommt, welche
Bedeutung die angefochtene Entscheidung für die
Rechtsprechung im Ganzen hat (vgl. BTDrucks 14/4722, S. 93,
104).
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Diese Rechtslage hat das Amtsgericht verkannt.
Die Kosten eines Inkassobüros können - wenngleich im
Einzelnen manches umstritten ist (vgl. BGH, Urteil vom 29.
Juni 2005 - VIII ZR 299/04 -, NJW 2005, S. 2991
m.w.N.) - nach vielfacher höchst- und obergerichtlicher
Rechtsprechung und herrschender Meinung in der Literatur,
unbeschadet bestimmter Einschränkungen, grundsätzlich als
Verzugsschaden geltend gemacht werden (vgl. etwa BGH, Urteil
vom 24. Mai 1967 - VIII ZR 278/64 -, juris; OLG München,
Urteil vom 29. November 1974 - 19 U 3081/74 -, NJW 1975, S.
832; OLG Karlsruhe, Urteil vom 11. Juni 1986 - 6 U
234/85 -, NJW-RR 1987, S. 15; OLG Frankfurt, Urteil vom
14. November 1989 - 11 U 14/89 -, NJW-RR 1990, S.
729; OLG Dresden, Urteil vom 4. April 1995 - 13 U 1515/93 -,
NJW-RR 1996, S.1471; OLG Oldenburg, Urteil vom 24. April
2006 - 11 U 8/06 -, JurBüro 2006, S. 481; Unberath, in:
Bamberger/Roth, BeckOK zum BGB, Stand: 1. Februar 2009,
§ 286 Rn. 74; Ernst, in: Münchener Kommentar zum BGB, 5.
Aufl. 2007, § 286 Rn. 157 m.w.N.). Nach herrschender
Meinung anerkannte Einschränkungen sind etwa, dass die Höhe
der geltend gemachten Kosten die alternativ bei Beauftragung
eines Rechtsanwalts entstehenden Kosten nicht übersteigen
dürfen und dass der Schuldner zum Zeitpunkt der Beauftragung
nicht bereits von vornherein erkennbar zahlungsunwillig
gewesen ist (vgl. Unberath, a.a.O., m.w.N.; Ernst, a.a.O.,
m.w.N.). Ersteres hat die Beschwerdeführerin in ihrem
Klageantrag beachtet, zu letzterem hat sie in ihrem
Sachvortrag schlüssig Stellung genommen. Trotz Hinweis auf
entsprechende höchst- und obergerichtliche Rechtsprechung
seitens der Beschwerdeführerin hat das Amtsgericht, ohne sich
in seinem Urteil erkennbar mit dieser auseinanderzusetzen,
hiervon wesentlich abweichend entschieden, indem es die
Bemühungen der Inkassounternehmen grundsätzlich als nicht
zweckgerecht und damit regelmäßig als gegen die
Schadensminderungspflicht verstoßend angesehen hat.
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Diese - vorliegend auch
entscheidungserhebliche - Rechtsfrage betrifft eine Vielzahl
von Rechtsstreitigkeiten. Die Beauftragung von
Inkassounternehmen zur Forderungseinziehung ist gängige
Praxis und führt in Einzelfällen, wie bereits die oben
zitierten Fundstellen zeigen, immer wieder zu
Rechtsstreitigkeiten. Da das Amtsgericht mit seinen
Entscheidungsgründen zu erkennen gegeben hat, grundsätzlich
anders entscheiden zu wollen, besteht insofern auch eine
Wiederholungsgefahr.
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Es stand dem Amtsgericht zwar frei, so zu
entscheiden, es hätte dann aber die Berufung zwingend
zulassen müssen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des
Ersten Senats vom 26. April 2010 - 1 BvR 1991/09 -, GRUR
2010, S. 1034).
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Dies hat das Gericht, ohne sich in seiner
Begründung näher mit den Zulassungsvoraussetzungen des
§ 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Alt. 3 ZPO
auseinanderzusetzen, nicht erkannt oder nicht erkennen wollen
und damit insofern nach dargelegten Maßstäben willkürlich
entschieden.
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Besonders schwer wiegt insofern, dass das
Amtsgericht seinen Fehler auch auf die Anhörungsrüge hin und
unter in Kenntnissetzung einer Kammerentscheidung des
Bundesverfassungsgerichts in einem gleichgelagerten Fall
(BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 26.
April 2010 - 1 BvR 1991/09 -, GRUR 2010, S. 1034) trotz
entsprechender Möglichkeit hierzu nicht korrigiert hat und
insofern leichtfertig mit dem Grundrecht auf effektiven
Rechtsschutz umgegangen ist.
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2. Nachdem das angegriffene Urteil jedenfalls
die Rechtsschutzgarantie verletzt, bedarf die von der
Beschwerdeführerin weiter erhobene Rüge der Verletzung
rechtlichen Gehörs keiner Entscheidung.
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3. Das Urteil des Amtsgerichts ist hiernach
gemäß § 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2
BVerfGG aufzuheben. Die Sache ist an das Amtsgericht
zurückzuverweisen. Der ebenfalls angegriffene Beschluss wird
damit gegenstandslos.
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4. Die Entscheidung über die
Auslagenerstattung folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG. Die
Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2
Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE
79, 365 ).