BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1014/07 -
des Herrn B...,
1. unmittelbar gegen
2. mittelbar gegen
§ 6 Abs. 2 des Gesetzes über Rechtsberatung und
Vertretung für Bürger mit geringem Einkommen
(Beratungshilfegesetz - BerHG) in der Fassung vom 18. Juni
1980 (BGBl I S. 689)
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Steiner,
Gaier
gemäß § 93 b in Verbindung mit
§ 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
12. Juni 2007 einstimmig beschlossen:
Der Antrag auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt Schiller,
Wilhelmshaven, wird abgelehnt.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Versagung von Beratungshilfe.
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1. Der Beschwerdeführer ist Vater eines
nichtehelichen studierenden Sohnes, der Ausbildungsförderung
nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) bezieht.
Vom Studentenwerk als dem zuständigen Amt für
Ausbildungsförderung wurde er schriftlich zur Abgabe einer
Erklärung über seine Einkommensverhältnisse aufgefordert, da
diese für die Berechnung der Ausbildungsförderung seines
Sohnes erforderlich sei. Der Beschwerdeführer, der sich mit
seinem Sohn in der Vergangenheit bereits mehrfach gerichtlich
über den zu zahlenden Unterhalt auseinandergesetzt hatte,
wandte sich daraufhin unmittelbar an einen Rechtsanwalt. Der
Rechtsanwalt erkannte nach Beratung des Beschwerdeführers für
diesen den Auskunftsanspruch an und erteilte die begehrte
Auskunft. Sodann beantragte er beim zuständigen Amtsgericht
nachträglich die Gewährung von Beratungshilfe.
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2. Der zuständige Rechtspfleger des
Amtsgerichts versagte die Beratungshilfe. Die zuständige
Richterin des Amtsgerichts wies die Erinnerung zurück. Der
Beschwerdeführer habe sich vorrangig an das Studentenwerk zu
wenden. Auch der Anhörungsrüge des Beschwerdeführers gab das
Amtsgericht keine Folge.
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3. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer die Verletzung seiner Rechte aus
Art. 20 Abs. 1 und Abs. 3, Art. 19
Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG. Zum einen
verletze es das Rechts- und Sozialstaatsprinzip, den
Beschwerdeführer, der Analphabet sei, entgegen früherer
Praxis auf die vorrangige Beratung durch die Behörde zu
verweisen. Zum anderen sei der Rechtsweg in
Beratungshilfesachen nach § 6 Abs. 2 BerHG
verfassungswidrig verkürzt.
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen hierfür
nicht vorliegen (vgl. BVerfGE 90, 22 ).
Grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung im Sinn des
§ 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG ist nicht
gegeben. Die Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der in
§ 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt
(§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die
Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.
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1. Die angegriffenen Entscheidungen des
Amtsgerichts verletzen den Beschwerdeführer nicht in seinen
verfassungsmäßigen Rechten. Für die Beratungshilfe kann kein
strengerer Prüfungsmaßstab gelten als ihn das
Bundesverfassungsgericht für die Prozesskostenhilfe
entwickelt hat.
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a) Die Auslegung und Anwendung des
Beratungshilfegesetzes obliegt in erster Linie den
zuständigen Fachgerichten. Das Bundesverfassungsgericht kann
hier allenfalls dann eingreifen, wenn Verfassungsrecht
verletzt ist, insbesondere wenn die angegriffenen
Entscheidungen Fehler erkennen lassen, die auf einer
grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der in
Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3
GG verbürgten Rechtsschutzgleichheit beruhen (vgl. BVerfGE
56, 139 ). Die Fachgerichte überschreiten den
Entscheidungsspielraum, der ihnen bei der Auslegung der
Bestimmungen des Beratungshilfegesetzes zukommt, jenseits der
Willkürgrenze erst dann, wenn sie einen Auslegungsmaßstab
verwenden, durch den einer unbemittelten Partei im Vergleich
zur bemittelten die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung
unverhältnismäßig erschwert wird (vgl. BVerfGE 81, 347
).
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Art. 3 Abs. 1 GG verlangt dabei in
Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip keine vollständige
Gleichstellung Unbemittelter mit Bemittelten, sondern nur
eine weitgehende Angleichung. Der Unbemittelte braucht nur
einem solchen Bemittelten gleichgestellt zu werden, der seine
rechtliche Situation vernünftig abwägt und dabei auch das
Kostenrisiko berücksichtigt (vgl. BVerfGE 81, 347
). Als Leistung der staatlichen Daseinsfürsorge
kann die Bewilligung von Beratungshilfe daher allenfalls dann
beansprucht werden, wenn ihr Einsatz sinnvoll ist (vgl.
BVerfGE 9, 256 ).
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b) Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen
werden die angegriffenen Entscheidungen des Amtsgerichts
gerecht.
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Das Amtsgericht hat den Beschwerdeführer
darauf verwiesen, sich vor Inanspruchnahme von Beratungshilfe
zunächst durch Nachfrage bei der zuständigen Behörde selbst
um Klärung der Angelegenheit zu bemühen. In diesem Verweis
liegt angesichts der gemäß § 14 SGB I bestehenden
umfassenden Beratungspflicht (vgl. Rothe/Blanke, BAföG, 5.
Aufl., 25. Lfg., Mai 2005, § 41 Rn. 15 ff.)
des Studentenwerks als der für die Bundesausbildungsförderung
zuständigen Behörde keine von Verfassungs wegen unzulässige
Benachteiligung des unbemittelten Bürgers gegenüber dem
bemittelten, da auch ein bemittelter verständiger Bürger
zunächst versuchen würde, die kostenfreie Beratung durch die
zuständige Behörde in Anspruch zu nehmen. Die rechtliche
Betreuung nach dem Beratungshilfegesetz sollte schon nach dem
Willen des historischen Gesetzgebers lediglich vorhandene
Lücken an rechtlicher Betreuung schließen, nicht aber
bestehende Beratungsmöglichkeiten durch besonders sachkundige
Stellen verdrängen (vgl. BTDrucks 8/3311, S. 8, 11 in
Verbindung mit BTDrucks 8/3695, S. 7). Der vom
Amtsgericht ausgesprochene Vorrang der Behördenauskunft lässt
sich daher grundsätzlich einfachrechtlich gut vertretbar und
damit frei von Willkür aus § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG
ableiten (vgl. AG Koblenz, Beschluss vom 23. Januar 2005
- 3 UR II 406/94 -, Rpfleger 1995, S. 366;
Beschluss vom 16. Dezember 1996 - 18 UR II
447/96 -, Rpfleger 1997, S. 220; Beschluss vom 15.
Dezember 1997 - 18 UR II a 181/97 -, Rpfleger
1998, S. 206; Schoreit/Dehn, BerH/PKH, 8. Aufl., 2004,
§ 1 BerHG Rn. 63, 75 ff.; Kalthoener/Büttner/
Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 4.
Aufl., 2005, Rn. 946).
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c) Die Entscheidungen des Amtsgerichts sind
auch unter Berücksichtigung der Umstände des konkreten Falles
nicht zu beanstanden. Zwar kann es für den rechtsuchenden
Bürger im Einzelfall unzumutbar sein, um Beratung gerade bei
der Behörde nachsuchen zu müssen, gegen die er in der
fraglichen Angelegenheit argumentieren muss (vgl. LG
Göttingen, JurBüro 1988, S. 606 ). Doch gilt dies
im Regelfall nicht für eine erstmalige Nachfrage (vgl.
Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, a.a.O., Rn. 946). Die
grundsätzliche Beratungsbereitschaft des Studentenwerks wurde
in dessen Anschreiben im Briefkopf unter der Rubrik "Auskunft
erteilt:" durch namentliche Nennung eines Ansprechpartners
mit telefonischer Durchwahl, Zimmernummer und elektronischer
Postadresse auch hinreichend deutlich angezeigt.
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Schließlich durfte das Amtsgericht auch das
vorgetragene Analphabetentum des Beschwerdeführers
unberücksichtigt lassen, da die Beratungshilfe kein
Instrument der allgemeinen Lebenshilfe wie Schreib- oder
Lesehilfe ist (vgl. AG Koblenz, Rpfleger 1997, S.
220 f.; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, a.a.O.,
Rn. 937; Schoreit/Dehn, a.a.O., § 1 BerHG Rn.
11).
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2. Die mittelbar angegriffene Beschränkung des
Rechtsweges auf die Erinnerung nach § 6 Abs. 2 BerHG ist
von Verfassungs wegen gleichfalls nicht zu beanstanden. Es
ist Aufgabe des Gesetzgebers zu entscheiden, ob es bei einer
Instanz bleiben soll oder ob mehrere Instanzen bereitgestellt
werden. Ein Instanzenzug ist von Verfassungs wegen nicht
garantiert (vgl. BVerfGE 107, 395 ). Soweit der
Beschwerdeführer die Verletzung seines grundrechtsgleichen
Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103
Abs. 1 GG rügt, ist dem Justizgewährleistungsanspruch durch
die Möglichkeit der Anhörungsrüge zum iudex a quo nach
§ 29 a FGG in Verbindung mit § 5 BerHG genügt
(vgl. BVerfGE 107, 395 ). Der
Beschwerdeführer hat von dieser Möglichkeit auch Gebrauch
gemacht.
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3. Von einer weiteren Begründung der
Entscheidung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG
abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.