BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1017/06 -
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Haas
und die Richter Bryde,
Eichberger
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August
1993 (BGBl I S. 1473) am 14. Juli 2006 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung.
1
Die mit einem Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung verbundene Verfassungsbeschwerde
richtet sich gegen die Einführung des Ethikunterrichts im
Land Berlin als ordentliches Lehrfach ohne
Abmeldemöglichkeit.
2
1. Mit Wirkung für das am 21. August 2006
beginnende Schuljahr 2006/2007 wird im Land Berlin ein
"Ethikunterricht" für die Jahrgangsstufen 7 bis 10 als
ordentliches Lehrfach eingeführt; die Änderung tritt am
1. August 2006 in Kraft. Die Einführung des Unterrichts
erfolgt schrittweise, zunächst soll er im Schuljahr 2006/2007
in der Jahrgangsstufe 7 unterrichtet und in den Folgejahren
auf jeweils eine weitere Jahrgangsstufe erstreckt werden
(vgl. Art. I Nr. 1, 2 und 4 Buchstabe b) sowie
Art. II des Ersten Gesetzes zur Änderung des
Schulgesetzes vom 30. März 2006, GVBl 2006, S. 299;
im Folgenden: SchulGÄndG).
3
Die durch das Änderungsgesetz als neuer Absatz
6 in § 12 Schulgesetz Berlin (SchulG) eingefügte
Rechtsgrundlage für den Ethikunterricht hat - zusammen mit
der neu gefassten Überschrift - folgenden Wortlaut:
4
§ 12 Unterrichtsfächer, Lernbereiche und
Aufgabengebiete, Lernfelder, Ethik
5
(1) ...
6
(6) 1 Das Fach Ethik ist in den
Jahrgangsstufen 7 bis 10 der öffentlichen Schulen
ordentliches Lehrfach für alle Schülerinnen und Schüler.
2 Ziel des Ethikunterrichts ist es, die
Bereitschaft und Fähigkeit der Schülerinnen und Schüler
unabhängig von ihrer kulturellen, ethnischen, religiösen und
weltanschaulichen Herkunft zu fördern, sich gemeinsam mit
grundlegenden kulturellen und ethischen Problemen des
individuellen Lebens, des gesellschaftlichen Zusammenlebens
sowie mit unterschiedlichen Wert- und Sinnangeboten
konstruktiv auseinander zu setzen. 3 Dadurch sollen
die Schülerinnen und Schüler Grundlagen für ein
selbstbestimmtes und verantwortungsbewusstes Leben gewinnen
und soziale Kompetenz, interkulturelle Dialogfähigkeit und
ethische Urteilsfähigkeit erwerben. 4 Zu diesem
Zweck werden Kenntnisse der Philosophie sowie
weltanschaulicher und religiöser Ethik sowie über
verschiedene Kulturen, Lebensweisen, die großen
Weltreligionen und zu Fragen der Lebensgestaltung vermittelt.
5 Das Fach Ethik orientiert sich an den allgemeinen
ethischen Grundsätzen, wie sie im Grundgesetz, in der
Verfassung von Berlin und im Bildungs- und Erziehungsauftrag
der §§ 1 und 3 niedergelegt sind. 6 Es wird
weltanschaulich und religiös neutral unterrichtet.
7 Im Ethikunterricht sollen von den Schulen
einzelne Themenbereiche in Kooperation mit Trägern des
Religions- und Weltanschauungsunterrichts gestaltet werden.
8 Die Entscheidung, in welcher Form Kooperationen
durchgeführt werden, obliegt der einzelnen Schule.
9 Die Schule hat die Erziehungsberechtigten
rechtzeitig und in geeigneter Weise über Ziel, Inhalt und
Form des Ethikunterrichts zu informieren.
7
Inhaltlich weiter ausgestaltet wird der
Ethikunterricht durch den "Berliner Rahmenlehrplan für die
Sekundarstufe I- Ethik".
8
Während in der vorangegangenen politischen und
parlamentarischen Diskussion teilweise eine Wahlmöglichkeit
zwischen den Fächern Religion und Ethik-Philosophie gefordert
worden war (vgl. Antrag der FDP, Drucks des
Abgeordnetenhauses Berlin 15/1817, S. 2, sowie insbes.
Anträge der Fraktion der CDU zur Änderung des Schulgesetzes,
Drucks 15/3689, § 13 Abs. 1 des Entwurfs, sowie
Drucks. 15/4695, § 12 Abs. 6 Satz 1 und
§ 13 Abs. 1 des Entwurfs), sah der Gesetz gewordene
Entwurf des Senats die Einführung des Ethikunterrichts als
Pflichtfach ohne Wahlmöglichkeit vor (vgl. Drucks 15/4698,
§ 12 Abs. 6 Satz 1
Senatsentwurf begründete dies damit, dass die in § 12
Abs. 6 SchulGÄndG angestrebten Ziele nur durch die
Auseinandersetzung aller Schülerinnen und Schüler innerhalb
der Klasse gefördert werden könnten, was die verpflichtende
Teilnahme ohne Abmeldemöglichkeit voraussetze (vgl. Drucks
15/4698, Vorlagenbegründung S. 4).
9
Der Ethikunterricht tritt so als Pflichtfach
ohne Abmeldemöglichkeit neben den in § 13 SchulG
geregelten Religionsunterricht. Eine ausdrückliche
Befreiungsmöglichkeit von der Pflicht zum Besuch des
Ethikunterrichts ist im Schulgesetz nicht vorgesehen.
Allerdings findet sich in § 46 Abs. 5 Satz 1
SchulG des Landes Berlin eine Bestimmung, die jedenfalls die
Befreiung von der Teilnahme an einzelnen Unterrichts- oder
Schulveranstaltungen im Ermessenswege ermöglicht.
10
2. Die schulpflichtige Beschwerdeführerin zu
1. ist im Dezember 1993 geboren und soll ab dem
21. August 2006 die 7. Klasse an einer Schule
besuchen, in der der Ethikunterricht eingeführt wird. Die
Beschwerdeführer zu 2. und 3. sind ihre Eltern.
11
1. Mit der unmittelbar gegen die Neufassung
von § 12 Abs. 6 Satz 1 SchulG als Grundlage für die
Einführung des Ethikunterrichts als Pflichtfach gerichteten
Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer die
Verletzung von Art. 4 Abs. 1 und 2, Art. 2
Abs. 1 und Art. 6 Abs. 2 GG, in denen sie sich
durch die fehlende Abmeldemöglichkeit vom Ethikunterricht
verletzt sehen. Sie machen im Wesentlichen geltend, dass die
Einführung des Ethikunterrichts schon wegen seines
Zwangscharakters und der damit verbundenen Benachteiligung
des Religionsunterrichts gegen Art. 4 Abs. 1 und 2
und Art. 6 Abs. 2 GG verstoße. Dieser Zwang
schränke die Religionsfreiheit ein, weil er der
Beschwerdeführerin zu 1. verbiete, sich zum
Religionsunterricht abzumelden. Mittelbarer Zwang werde auch
dadurch auf die Schüler ausgeübt, dass der Ethikunterricht
gegenüber dem Religionsunterricht bevorzugt werde. Auf Dauer
müsse die Bevorzugung des Faches Ethik dazu führen, dass
Schüler dem Religionsunterricht fern blieben.
12
Die Beschwerdeführerin zu 1. werde gehindert,
ihr Leben nach den Vorgaben ihres Glaubens zu führen, und in
einen Gewissenskonflikt gestoßen, weil sich christliche und
philosophische Ethik in ihren Grundlagen widersprächen. Nicht
der Mensch, sondern Gott sei der Maßstab der christlichen
Ethik. Es sei praktisch nicht durchzuführen, das Fach Ethik
weltanschaulich und religiös neutral zu unterrichten, wie
dies der Gesetzgeber betone. Dies werde auch durch den
Rahmenlehrplan der Senatsverwaltung für Bildung für das Fach
Ethik bestätigt.
13
2. Mit ihrem Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung begehren die Beschwerdeführer, das
In-Kraft-Treten der Neufassung von § 12 Abs. 6
Satz 1 SchulG auszusetzen, soweit dadurch der
Beschwerdeführerin zu 1. verboten werde, sich vom Fach Ethik
zum Religionsunterricht abzumelden.
14
Zu dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung haben sich namens des Landes Berlin die
Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport sowie das
Abgeordnetenhaus Berlin geäußert.
15
Die Senatsverwaltung ist der Ansicht, dass dem
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung der Erfolg
versagt bleiben müsse. Die Verfassungsbeschwerde sei bereits
offensichtlich unbegründet. Die Beschwerdeführer würden in
ihren Grundrechten durch die angegriffene Änderung des
Schulgesetzes nicht verletzt. Auch wenn von einem offenen
Ausgang des Hauptsacheverfahrens auszugehen wäre, müsse die
Abwägung zu Ungunsten der Beschwerdeführerin zu 1.
ausgehen. Sie erleide keinen schweren Nachteil, wenn sie den
Unterricht im Fach Ethik (vorläufig) besuchen müsse. Dagegen
würde der Erlass der einstweiligen Anordnung für das Land
Berlin einen schweren Nachteil mit sich bringen, wenn sich
das Gesetz im Hauptsacheverfahren als verfassungsgemäß
erweise. Das gelte schon im Hinblick auf das Ziel der
Einführung des Ethikunterrichts. Damit einher gehe die
bereits erfolgte und gegenwärtig wie auch künftig erfolgende
notwendige Aus- und Fortbildung der Lehrkräfte sowie die
Berücksichtigung des Faches in den jeweiligen Stundentafeln.
Auch das Abgeordnetenhaus meint, dem Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung sei der Erfolg zu versagen.
16
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen, weil sie unzulässig ist. Ihr steht
der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde
entgegen. Die Beschwerdeführer können in zumutbarer Weise
darauf verwiesen werden, zunächst einen Antrag nach § 46
Abs. 5 Satz 1 SchulG auf Befreiung vom
Ethikunterricht zu stellen und anschließend fachgerichtlichen
Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen.
17
1. Verfassungsbeschwerden gegen Gesetze sind,
auch wenn der Beschwerdeführer durch sie - wie hier
jedenfalls die Beschwerdeführerin zu 1. – selbst, gegenwärtig
und unmittelbar betroffen wird, wegen des Grundsatzes der
Subsidiarität dann unzulässig, wenn der Beschwerdeführer in
zumutbarer Weise Rechtsschutz durch die Anrufung der Gerichte
erlangen kann.
18
Damit soll erreicht werden, dass das
Bundesverfassungsgericht nicht auf ungesicherter Tatsachen-
und Rechtsgrundlage weit reichende Entscheidungen trifft
(vgl. BVerfGE 79, 1 ; 97, 157 ; 102, 197
). Der in § 90 Abs. 2 BVerfGG zum Ausdruck
kommende Grundsatz der Subsidiarität gewährleistet so unter
anderem, dass dem Bundesverfassungsgericht in der Regel nicht
nur die abstrakte Rechtsfrage und der Sachvortrag des
Beschwerdeführers unterbreitet werden, sondern auch die
Beurteilung der Sach- und Rechtslage durch ein für diese
Materie zuständiges Gericht. Der Vorklärung durch die
Fachgerichte kommt insbesondere dort Bedeutung zu, wo die
Beurteilung der mit der Verfassungsbeschwerde erhobenen Rügen
die Prüfung tatsächlicher oder einfachrechtlicher Fragen
voraussetzt, für die das Verfahren vor den Fachgerichten
besser geeignet ist. Der Subsidiaritätsgrundsatz stellt
sicher, dass dem Bundesverfassungsgericht in solchen Fällen
infolge der fachgerichtlichen Vorprüfung der Beschwerdepunkte
ein bereits eingehend geprüftes Tatsachenmaterial vorliegt
und ihm auch die Fallanschauung und die Rechtsauffassung der
Fachgerichte vermittelt werden (vgl. BVerfGE 86, 382
). Allerdings kann einem Beschwerdeführer
die Durchführung eines Erlaubnisverfahrens und anschließend
die Anrufung der Fachgerichte nicht zugemutet werden, wenn
dies offensichtlich aussichtslos wäre (vgl. BVerfGE 102, 197
).
19
2. Ausgehend von diesen Grundsätzen erweist
sich die Verfassungsbeschwerde als unzulässig, weil den
Beschwerdeführern die Möglichkeit offen steht, zunächst um
eine Befreiung der Beschwerdeführerin zu 1. vom
Ethikunterricht nachzusuchen und dann gegebenenfalls
fachgerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen.
20
Die von den Beschwerdeführern mit der
Verfassungsbeschwerde in Bezug auf das Gesetz geltend
gemachte Beschwer besteht in der fehlenden Möglichkeit, den
Ethikunterricht zugunsten des Religionsunterrichts abwählen
zu können. Diese Beschwer entfiele für die Beschwerdeführer,
wenn die Beschwerdeführerin zu 1. eine Befreiung vom
Ethikunterricht erlangen könnte.
21
Ob § 46 Abs. 5 Satz 1 SchulG die
generelle Befreiung eines Schülers vom Ethikunterricht
ermöglicht, ist nicht zweifelsfrei, durch den
Gesetzeswortlaut aber jedenfalls nicht ausgeschlossen. Die
Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport des Landes
Berlin hat in ihrer Stellungnahme zum Antrag der
Beschwerdeführer auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
dargelegt, dass § 46 Abs. 5 Satz 1 SchulG zwar
nicht die generelle Abwahl einzelner Unterrichtsfächer
erlaube, aber die Möglichkeit eröffnen solle, individuellen
Glaubens- oder Gewissenskonflikten im Einzelfall begegnen zu
können, um so dem Spannungsverhältnis zwischen dem
staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag und der
Religionsfreiheit sowie dem Erziehungsrecht der Eltern
Rechnung zu tragen und dieses Spannungsverhältnis durch den
jeweils schonendsten Ausgleich zu lösen.
22
Der Verweis der Beschwerdeführer auf diese
Befreiungsmöglichkeit nach § 46 Abs. 5 Satz 1
SchulG ist danach nicht von vornherein aussichtslos und
deshalb nicht unzumutbar. Er erfüllt auch den Zweck des
Subsidiaritätsgrundsatzes, dem Bundesverfassungsgericht ein
bereits eingehend geprüftes Tatsachenmaterial sowie die
Fallanschauung und die Rechtsauffassung der Fachgerichte zu
vermitteln.
23
Es ist zunächst Sache der zuständigen
Schulverwaltung, die Befreiungsvorschrift in ihren
tatbestandlichen Voraussetzungen und hinsichtlich des ihr
darin eingeräumten Ermessensspielraums auf Anträge von
Schülern zur Befreiung vom Ethikunterricht, die auf
Glaubensgründe gestützt werden, im Lichte des Art. 4
Abs. 1, 2 und Art. 6 Abs. 2 GG näher zu bestimmen
und anzuwenden. Bliebe ein entsprechender Befreiungsantrag
der Beschwerdeführerin zu 1. erfolglos, stünde ihr hiergegen
verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz, insbesondere auch
Eilrechtsschutz nach § 123 VwGO, offen.
24
Erst die Auslegung der Befreiungsvorschrift
durch die hierzu in erster Linie berufenen Fachgerichte wird
zeigen, ob das Freistellungsziel der Beschwerdeführerin zu 1.
auf der Grundlage dieser Bestimmung überhaupt erreichbar ist,
welche Anforderungen in tatsächlicher und rechtlicher
Hinsicht an die Gewährung der Befreiung zu stellen sind und
inwieweit der Behörde in Fällen dieser Art noch ein
Ermessensspielraum verbleibt. In diesem Zusammenhang dürfte
die Intensität des von dem jeweiligen Schüler geltend
gemachten Glaubens- und Gewissenskonflikts im Falle der
Versagung einer Befreiung vom Ethikunterricht eine Rolle
spielen. Durch den Verweis auf die Notwendigkeit, zunächst um
eine Befreiung vom Ethikunterricht nachzusuchen, werden die
Beschwerdeführer zugleich gehalten, vor der Behörde und den
Gerichten die Gründe für den von ihnen geltend gemachten
Konflikt, den der Besuch des Ethikunterrichts mit ihrer
Glaubensfreiheit und dem Erziehungsrecht der Eltern
hervorrufen würde, näher zu konkretisieren und präzisieren.
Das Maß der geforderten Konkretisierung und Präzisierung wird
auch von der – gleichfalls in erster Linie der
fachgerichtlichen Beurteilung unterliegenden – Frage
abhängen, ob konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass es
der Schulverwaltung nicht gelingen könnte, die im Gesetz
geforderte weltanschauliche und religiöse Neutralität des
Ethikunterrichts (vgl. § 12 Abs. 6 Satz 6
SchulG) in der Schulpraxis sicherzustellen.
25
Von Bedeutung ist ferner, inwieweit für die
Beschwerdeführerin zu 1. nach den konkreten Umständen des
Einzelfalls eine zumutbare Möglichkeit zum Besuch einer
privaten Schule gegeben ist, in der Ethik nicht als
Pflichtfach unterrichtet wird.
26
Es entspricht dem Subsidiaritätsprinzip, die
genannten tatsächlichen Grundlagen des Konflikts der
Beschwerdeführer mit dem angegriffenen Gesetz durch die
Schulbehörde und die Fachgerichte zu ermitteln und
aufzuarbeiten und dem Bundesverfassungsgericht hierbei
zugleich die fachgerichtliche Sicht zur Auslegung und
Anwendung der in diesem Zusammenhang in Frage kommenden
Befreiungsvorschrift für eine etwa nachfolgende
Verfassungsbeschwerde zu vermitteln.
27
3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
28
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde
zur Entscheidung wird der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung gegenstandslos (vgl. § 40 Abs. 3
GOBVerfG).
29
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93
d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).