BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1018/13 -
des Herrn F…,
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Gaier,
Schluckebier,
Paulus
am 5. Juli 2013 einstimmig beschlossen:
Der Beschluss des Landgerichts Frankfurt am
Main vom 6. März 2013 - 2-16 S 166/12 - verletzt den
Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 103
Absatz 1 des Grundgesetzes. Der Beschluss wird
aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Frankfurt am
Main zurückverwiesen. Damit wird der Beschluss des
Landgerichts Frankfurt am Main vom 21. März 2013 - 2-16
S 166/12 - gegenstandslos.
Das Land Hessen hat dem Beschwerdeführer seine
notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen
Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf
8.000 € (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft einen
Zivilrechtsstreit aus dem Nachbarschaftsrecht.
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1. a) Die Grundstücke der Beklagten zu 1) und
2) - Flurstück 274/4 - sowie der Beklagten zu 3) - Flurstück
274/5 - des Ausgangsverfahrens liegen nebeneinander. Sie
grenzen im Süden an das Grundstück - Flurstück 276/1 - des
Beschwerdeführers, dem Kläger des Ausgangsverfahrens, und
seiner Ehefrau, die ihre Ansprüche an ihn abgetreten hat. Vor
dem Erwerb des Grundstücks 274/4 durch die Beklagten zu 1)
und 2) im Jahr 2008 errichtete der Beschwerdeführer im Jahr
1972 auf der gemeinsamen Grundstücksgrenze zu den beiden
Grundstücken (Flurstücke 274/4 und 274/5) einen ortsüblichen
ca. 0,9 m bis 1,1 m hohen Jägerzaun. Die Beklagten zu 1) und
2) errichteten nach dem Erwerb des Grundstücks 274/4 auf
diesem zunächst in einem Abstand von 0,2 m zur
Grundstücksgrenze parallel zum Jägerzaun einen ca. 1,5 m
hohen Maschendrahtzaun. Diesen ersetzten sie auf ihrem
Grundstück und dem Grundstück der Beklagten zu 3) durch einen
2 m hohen blickundurchlässigen Staketenzaun aus Holz, der
Gegenstand des Streits war.
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Mit seiner Klage verlangte der
Beschwerdeführer von den Beklagten zu 1) und 2) „den auf dem
Grundstück P. Straße 7 in B. an der Grenze zum Grundstück Am
S. 7 in B. errichteten 2 m hohen Holzzaun zu entfernen“.
Die Klage erweiterte der Beschwerdeführer auf die Beklagte zu
3), formulierte insoweit jedoch den Klageantrag auch unter
Bezugnahme auf die Flurstücknummer des Grundstücks „Am
S.“.
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Das Amtsgericht gab der Klage nach der
Durchführung eines Ortstermins durch Urteil gegenüber der
Beklagten zu 3) statt, wies sie aber bezüglich der Beklagten
zu 1) und 2) ab. Gegen die Beklagte zu 3) stehe dem
Beschwerdeführer ein Anspruch auf Beseitigung des
Staketenzaunes aus §§ 921, 922 in Verbindung mit
§ 1004 BGB zu. Der Jägerzaun sei eine Grenzeinrichtung
im Sinne des § 921 BGB. Solange ein Nachbar an dem
Fortbestehen dieser Einrichtung ein Interesse habe, dürfe sie
gemäß § 922 Satz 3 BGB nicht ohne seine Zustimmung
beseitigt oder geändert werden. Von diesem Abwehranspruch
werde auch die Beeinträchtigung des ästhetischen
Erscheinungsbildes durch die Einrichtung weiterer Anlagen im
Umfeld umfasst. Eine solche Anlage sei hier der 2 m hohe
Staketenzaun, weil der Jägerzaun nunmehr unmittelbar einer
Holzwand gegenüberstehe. Da der vorhandene Jägerzaun
ortsüblich sei, dürfe er nicht beeinträchtigt werden. Deshalb
könnten die Beklagten auch nicht die Zustimmung zur
Errichtung ihres wohl ebenfalls ortsüblichen Staketenzaunes
vom Beschwerdeführer verlangen. Die Beklagte zu 3) sei mithin
zur Beseitigung des Staketenzaunes auf ihrem Grundstück
verpflichtet. Bezüglich der Beklagten zu 1) und 2) sei die
Klage jedoch unbegründet, da ihr Flurstück 274/5 sich nicht
in der im Klageantrag genannten P. Straße 7 befinde, sondern
dieser Straße lediglich ohne Vergabe einer Hausnummer
zugeordnet sei. Aufgrund der genauen Straßenbezeichnung sei
eine Auslegung des Klageantrages auf eine standortunabhängige
Beseitigung des Zaunes nicht möglich.
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b) Wegen der teilweisen Klageabweisung legte
der Beschwerdeführer Berufung ein und formulierte seinen
Klageantrag nun unter Aufnahme einer Flurstücknummer
präziser. Das Landgericht wies auf seine Absicht hin, das
Rechtsmittel durch Beschluss zurückzuweisen. Der Jägerzaun,
der als Grenzanlage im Sinne des § 921 BGB aufzufassen
sei, werde durch den Staketenzaun nicht beeinträchtigt. Die
vom Beschwerdeführer empfundene ästhetische Beeinträchtigung
begründe keinen Abwehrspruch.
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Der Beschwerdeführer nahm zu diesem Hinweis
Stellung und beanstandete, dass eine Auseinandersetzung mit
seinem zentralen Argument fehle, wonach eine erhebliche
Beeinträchtigung der vorhandenen Grenzeinrichtung, des
Jägerzaunes, vorliege, die er nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs nicht dulden müsse.
7
Das Landgericht wies die Berufung gemäß
§ 522 Abs. 2 ZPO zurück und erklärte nach Rücknahme der
Anschlussberufung durch die Beklagte zu 3) diese des
Rechtsmittels für verlustig. Es führte unter anderem aus, der
Staketenzaun sei keine Grenzeinrichtung im Sinne des
§ 921 BGB, da er unstreitig auf dem Grundstück der
Beklagten zu 1) und 2) stehe. Zwischen beiden Zäunen bestehe
ein solcher Abstand, dass der Jägerzaun als Grenzeinrichtung
nicht beeinträchtigt werde.
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c) Die dagegen erhobene Anhörungsrüge des
Beschwerdeführers wies das Landgericht ebenfalls zurück. Im
Widerspruch zu seinem Hinweisbeschluss und dem von der
Verfassungsbeschwerde angefochtenen Beschluss über die
Zurückweisung der Berufung, in denen der Jägerzaun als
Grenzanlage im Sinne des § 921 BGB bezeichnet worden
war, führte das Landgericht nun aus, es habe im
Hinweisbeschluss ausdrücklich hervorgehoben, dass es sich bei
den fraglichen Zäunen nicht um eine
Grenzeinrichtung im Sinne des § 921 BGB handele. Die vom
Beschwerdeführer vorgelegte Entscheidung des
Bundesgerichtshofs vom 23. November 1984 (Az. V ZR
176/83), auf die dieser sich berufen hatte, sei deshalb nicht
einschlägig.
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2. Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich
der Beschwerdeführer gegen den Beschluss über die
Zurückweisung seiner Berufung; er rügt einen Verstoß gegen
das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG sowie die
Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör aus
Art. 103 Abs. 1 GG.
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3. Zu der Verfassungsbeschwerde hat die
Hessische Staatskanzlei Stellung genommen. Sie hat von einer
Äußerung zu den vom Beschwerdeführer erhobenen
verfassungsrechtlichen Rügen abgesehen, jedoch näher
ausgeführt, dass nach den Maßstäben des einfachen Rechts im
Ausgangsfall ein Erfolg der Berufung des Beschwerdeführers
möglicherweise in Betracht gekommen wäre.
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4. Die Akte des Ausgangsverfahrens liegt der
Kammer vor.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur
Durchsetzung des grundrechtsgleichen Rechts des
Beschwerdeführers aus Art. 103 Abs. 1 GG angezeigt ist
(§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Auch die weiteren
Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG liegen
vor. Das Bundesverfassungsgericht hat die hier maßgeblichen
verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden. Die
Verfassungsbeschwerde ist danach offensichtlich
begründet.
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1. Die angegriffene Entscheidung verletzt den
Beschwerdeführer in seinem grundrechtsgleichen Recht auf
rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG).
14
a) Der in Art. 103 Abs. 1 GG verbürgte
Anspruch auf rechtliches Gehör ist eine Folgerung aus dem
Rechtsstaatsgedanken für das gerichtliche Verfahren. Der
Einzelne soll nicht bloßes Objekt des Verfahrens sein,
sondern er soll vor einer Entscheidung, die seine Rechte
betrifft, zu Wort kommen, um Einfluss auf das Verfahren und
sein Ergebnis nehmen zu können (vgl. BVerfGE 84, 188
m.w.N.). Da dies nicht nur durch tatsächliches
Vorbringen, sondern auch durch Rechtsausführungen geschehen
kann, gewährleistet Art. 103 Abs. 1 GG dem
Verfahrensbeteiligten das Recht, sich nicht nur zu dem der
Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt, sondern auch zur
Rechtslage zu äußern (vgl. BVerfGE 60, 175 <210,
211 f.>; 86, 133 ; stRspr). Die
Gewährleistung rechtlichen Gehörs verpflichtet das
entscheidende Gericht durch die mit dem Verfahren befassten
Richter zudem, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur
Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl. BVerfGE
21, 191 ; 96, 205 ; stRspr). Bei vom
Gericht entgegengenommenem Vorbringen der Beteiligten ist
grundsätzlich davon auszugehen, dass dies geschehen ist,
obgleich das Gericht nicht verpflichtet ist, jedes Vorbringen
in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu
bescheiden. Das Verfahrensgrundrecht aus Art. 103
Abs. 1 GG schützt auch nicht davor, dass das Vorbringen
eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen
Rechts unberücksichtigt bleibt (vgl. BVerfGE 69, 145
; 70, 288 ; 96, 205
). Ebenso wenig bietet es Schutz davor, dass das
Gericht die Rechtsansicht eines Beteiligten nicht teilt (vgl.
BVerfGE 64, 1 ).
15
Ein Verstoß gegen die Pflicht zur
Berücksichtigung von Vorbringen liegt allerdings dann vor,
wenn im Einzelfall besondere Umstände vorliegen, die
verdeutlichen, dass erhebliches Vorbringen eines Beteiligten
entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der
Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist (vgl.
BVerfGE 96, 205 ). So kann es sich
verhalten, wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des
Vortrags einer Partei zu einer zentralen Frage des Verfahrens
in den Entscheidungsgründen nicht eingeht (vgl.
BVerfGE 86, 133 ).
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b) Solche besonderen Umstände liegen hier vor.
Das Landgericht hat zentralen Vortrag des Beschwerdeführers
übergangen. Dieser hatte geltend gemacht, er habe sich mit
den Rechtsvorgängern der Beklagten zu 1) und 2) als
Grundstücksnachbarn für den Jägerzaun als Grenzeinrichtung
entschieden und könne deshalb die Erhaltung der Grenzanlage
auch in ihrer äußeren Beschaffenheit und in ihrem
Erscheinungsbild verlangen. Dafür hatte er sich auf die
höchstrichterliche Rechtsprechung zu einem vergleichbaren
Fall berufen.
17
Nach der vom Beschwerdeführer wiederholt
wiedergegebenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, auf
die auch das Amtsgericht in der Ausgangsentscheidung
abgestellt hat, kann jeder Grundstücksnachbar, wenn sich die
Grundstücksnachbarn ausdrücklich oder stillschweigend für
eine bestimmte Grenzeinrichtung im Sinne des § 921 BGB
entschieden haben, die Erhaltung der Grenzanlage auch in
ihrer äußeren Beschaffenheit und in ihrem Erscheinungsbild
verlangen. Er ist vor einseitigen Eingriffen der Gegenseite
geschützt und kann verlangen, dass nicht neben eine solche
Einfriedung eine weitere, andersartige gesetzt wird, welche
das Erscheinungsbild völlig verändern würde. Wird danach die
ursprüngliche Grenzeinrichtung - dort, in dem vom
Bundesgerichtshof entschiedenen Fall ein 60 cm hoher
Holz-Spriegelzaun - in ihrem Erscheinungsbild durch einen
daneben errichteten, mehr als dreimal so hohen Holzzaun
wesentlich beeinträchtigt, so kann der Grundstücksnachbar
nach § 922 Satz 3, § 1004 BGB die Beseitigung des
Holzzaunes verlangen (vgl. BGH, Urteil vom 23. November 1984
- V ZR 176/83 -, NJW 1985, S. 1458 ).
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Das Landgericht hat den Jägerzaun des
Beschwerdeführers sowohl in seinem Beschluss, indem es auf
die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung hinwies, als
auch in der angefochtenen Berufungsentscheidung als
Grenzanlage im Sinne des § 921 BGB angesehen, sich mit
der vorgenannten höchstrichterlichen Rechtsprechung aber
nicht auseinandergesetzt. In seinem die Anhörungsrüge des
Beschwerdeführers zurückweisenden Beschluss hat es im
Widerspruch zum Hinweisbeschluss und der angefochtenen
Entscheidung dann jedoch ausgeführt, es habe im
Hinweisbeschluss ausdrücklich hervorgehoben, dass es sich bei
den fraglichen Zäunen nicht um eine
Grenzeinrichtung im Sinne des § 921 BGB handele, weshalb
die vom Beschwerdeführer vorgelegte Entscheidung des
Bundesgerichtshofs vom 23. November 1984 (Az. V ZR 176/83,
NJW 1985, S. 1458) nicht einschlägig sei. Inhaltlich ist das
Landgericht auf diese Entscheidung - die erkennbar auf den
vorliegenden Fall übertragbar ist - nicht eingegangen,
obgleich sich der Beschwerdeführer ausdrücklich auf sie
berufen hatte. Dies belegt, dass das Landgericht zentrales
Vorbringen des Beschwerdeführers, das nach Lage des Falles
ersichtlich der inhaltlichen Würdigung bedurfte, nicht
wirklich zur Kenntnis genommen, jedenfalls in der Sache nicht
erwogen hat.
19
c) Die angefochtene Entscheidung beruht auf
dem Gehörsverstoß. Es ist nicht auszuschließen, dass das
Landgericht, hätte es sich mit der vorgenannten
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unter dem von ihm bis
dahin zutreffend vertretenen Standpunkt auseinandergesetzt,
dass es sich bei dem Jägerzaun um eine einvernehmlich
festgelegte Grenzeinrichtung im Sinne des § 921 BGB
handele, zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren
Ergebnis gelangt wäre.
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2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist
zur Durchsetzung des Verfahrensgrundrechts des
Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b
BVerfGG). Die Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG hat hier
besonderes Gewicht (vgl. BVerfGE 90, 22 ). Dabei
kann offen bleiben, ob dies anders zu beurteilen wäre, wenn
anzunehmen wäre, dass das Landgericht den maßgeblichen
Vortrag des Beschwerdeführers lediglich aus dem Blick
verloren hätte. Denn zumindest bei Zurückweisung der
Anhörungsrüge war dies offensichtlich nicht mehr der Fall.
Dort hat sich das Landgericht erstmalig mit der vom
Beschwerdeführer wiederholt zitierten und schon vom
Amtsgericht berücksichtigten Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs befasst. Dabei musste das Landgericht
gerade in Abkehr von seiner bis dahin - wie zuvor vom
Amtsgericht - vertretenen Ansicht die Eigenschaft des
Jägerzaunes als Grenzeinrichtung im Sinne des § 921 BGB
verneinen, um die vom Beschwerdeführer ins Feld geführte
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als nicht einschlägig
beurteilen zu können. Ein solches Übergehen und Umgehen
entscheidungsbedeutsamen Vortrags einer Partei ist mit dem
Verfahrensgrundrecht auf rechtliches Gehör aber
offensichtlich unvereinbar.
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3. Danach bedarf keiner Entscheidung, ob auch
bezüglich des vom Beschwerdeführer als verletzt gerügten
Grundrechts aus Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung
als Verbot objektiver Willkür die Annahmevoraussetzungen
vorliegen.
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1. Der Beschluss über die Zurückweisung der
Berufung ist wegen dieses Verstoßes gemäß § 93c Abs. 2
in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben und die
Sache an das Landgericht Frankfurt am Main zurückzuverweisen.
Der Beschluss über die Anhörungsrüge wird damit
gegenstandslos.
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2. Die Entscheidung über die
Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG; die
Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 37 Abs. 2
Satz 2 RVG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG und den
Grundsätzen für die Festsetzung des Gegenstandswerts im
verfassungsgerichtlichen Verfahren (vgl. BVerfGE 79, 365
).