BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 102/13 -
des Herrn K…,
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Gaier,
Schluckebier,
Paulus
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 8. Februar 2013 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Der
Beschwerdeführer ist durch das von ihm unmittelbar
angegriffene Gesetz über den Umfang der Personensorge bei
einer Beschneidung des männlichen Kindes vom
20. Dezember 2012 (BGBl I S. 2749) nicht
selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen (§ 90
Abs. 1 BVerfGG; vgl. BVerfGE 1, 97
Jahr 1991 von einem sogenannten „Beschneider“, der über keine
medizinische Ausbildung verfügt habe, beschnitten worden zu
sein und unter den Folgen noch heute zu leiden. Abgesehen
davon, dass damit etwaige zivilrechtliche Ansprüche und auch
die Verfolgung einer - hier unterstellten -
Straftat verjährt sein dürften (vgl. § 78 Abs. 3
Nr. 3 StGB, § 195, § 199 Abs. 1,
§ 207 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2a BGB),
privilegiert die vom Beschwerdeführer angegriffene
gesetzliche Regelung (§ 1631d BGB) gerade den von ihm
geschilderten Fall nicht. Vielmehr lässt Absatz 2 der
neuen Bestimmung Beschneidungen durch nicht als Ärzte
ausgebildete Personen nur in den ersten sechs Monaten nach
der Geburt des Kindes zu. Ein Selbstbetroffensein des
Beschwerdeführers durch die neue Regelung kommt daher von
vornherein nicht in Betracht.
2
Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
3
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.