BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1024/12 -
des D… e.V.,
vertreten durch den alleinvertretungsberechtigten
Vorsitzenden C…,
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Masing
und die Richterin Baer
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 20. Mai 2013 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein Urteil
des Kammergerichts, mit dem die vor dem Landgericht
erfolgreiche Klage des Beschwerdeführers in zweiter Instanz
überwiegend abgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer wendet
sich insbesondere gegen die Nichtzulassung der Revision.
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1. Im Ausgangsverfahren machte der
Beschwerdeführer vereinsrechtliche Auskunftsansprüche
außerhalb der Mitgliederversammlung geltend; hilfsweise
verlangte er Auskunft auf dem nächsten Verbandstag. Das
Landgericht hielt den Hauptantrag für begründet und gab der
Klage statt. Im Berufungsverfahren änderte das Kammergericht
das landgerichtliche Urteil teilweise ab, fasste es neu und
wies die Klage im Übrigen ab; Ausführungen zum Hilfsantrag
machte es nicht. Die Revision wurde nicht zugelassen.
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2. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 9 Abs. 1 und
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Drei Monate nach Zustellung
des angegriffenen Urteils hat er seine Rüge einer Verletzung
von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ergänzt und unter Verweis
auf den Geschäftsverteilungsplan eine fehlende Zuständigkeit
des entscheidenden Senats gerügt.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil sie teilweise unzulässig und im
Übrigen offensichtlich unbegründet ist.
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1. Soweit die Rüge einer Verletzung von
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG darauf gestützt wird, ein nach
dem Geschäftsverteilungsplan nicht zuständiger Senat habe
über die Berufung entschieden, ist sie nicht innerhalb der
Monatsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG begründet
worden. Neuer Sachverhalt kann nach Ablauf der
Beschwerdefrist nicht mehr zum Gegenstand einer
Verfassungsbeschwerde gemacht werden (vgl. BVerfGE 127, 87
m.w.N.).
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2. Den Rügen von Art. 9 Abs. 1 GG und
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG steht, soweit die
Nichtzulassung der Revision wegen behaupteter Divergenz
angegriffen wird, der in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum
Ausdruck kommende Grundsatz der Subsidiarität entgegen.
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a) Der Grundsatz der Subsidiarität erfordert,
dass über das Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs im engeren
Sinne hinaus alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden
prozessualen Möglichkeiten ergriffen werden, um die Korrektur
der geltend gemachten Grundrechtsverletzung durch die
Fachgerichte zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu
verhindern (vgl. BVerfGE 112, 50 m.w.N., stRspr).
Es ist daher geboten und auch zumutbar, vor der Einlegung
einer Verfassungsbeschwerde die Statthaftigkeit weiterer
einfachrechtlicher Rechtsbehelfe sorgfältig zu prüfen und von
ihnen Gebrauch zu machen, wenn sie nicht offensichtlich
unzulässig sind (vgl. BVerfGE 68, 376 ).
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b) Der Beschwerdeführer musste danach einen
Antrag auf Urteilsergänzung gemäß § 321 ZPO stellen. Mit
diesem Rechtsbehelf hätten die mit der Verfassungsbeschwerde
gerügten Grundrechtsverletzungen beseitigt werden können
(vgl. zur Anhörungsrüge BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des
Ersten Senats vom 14. Juli 2011 - 1 BvR 1468/11 -, juris, Rn.
6; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 20. November
2012 - 1 BvR 1526/12 - juris, Rn. 13). Im vorliegenden Fall
war ein Verfahren nach § 321 ZPO auch nicht
offensichtlich aussichtslos.
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§ 321 ZPO dient der Ergänzung eines
lückenhaften Urteils. Eine Urteilsergänzung kommt auch dann
in Betracht, wenn über einen Anspruch versehentlich nur
teilweise entschieden wurde oder ein geltend gemachter Haupt-
oder Nebenanspruch vom Gericht versehentlich übergangen
worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 30. September 2009 - VIII ZR
29/09 -, NJW-RR 2010, S. 19 m.w.N.).
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Das Kammergericht hat über die Hilfsanträge
nicht entschieden. Das ergibt sich bereits daraus, dass das
Gericht zunächst noch auf ein auch vom Beschwerdeführer
angeführtes Urteil des Bundesgerichtshofs (BGHZ 152, 339)
Bezug nimmt und in Einklang damit den vom Beschwerdeführer
(hilfsweise) geltend gemachten Anspruch ausdrücklich und ohne
Ausnahme anerkennt, den dahingehenden (Hilfs-)Antrag dann
jedoch nicht weiter erörtert.
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Bei Erfolg des Ergänzungsantrags hätten die
mit der Verfassungsbeschwerde gerügten
Grundrechtsverletzungen beseitigt werden können. Erst das
versehentliche Übergehen des Hilfsantrags führte zu dem mit
der Verfassungsbeschwerde gerügten Widerspruch zur
höchstrichterlichen Rechtsprechung und zur Möglichkeit einer
Verletzung von Art. 9 Abs. 1 GG. Wäre der Antrag nach
§ 321 ZPO gestellt worden, hätte das Kammergericht über
den Hilfsantrag entscheiden müssen und es wäre nicht
auszuschließen, dass es dem hilfsweise geltend gemachten
Auskunftsbegehren stattgegeben hätte, nachdem es einen
umfänglichen Auskunftsanspruch insoweit bereits ausdrücklich
anerkannt hatte.
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3. Soweit der Beschwerdeführer unter Berufung
auf Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG rügt, die Revision hätte
wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen werden müssen, um
die Voraussetzung für die Geltendmachung von
Auskunftsansprüchen außerhalb der Mitgliederversammlung zu
klären, ist die Rüge unbegründet. Die Zulassung der Revision
lag nicht nahe, weil mangels Klärungsbedürftigkeit keine
grundsätzliche Bedeutung gegeben war. In dem vom
Kammergericht zitierten Hinweisbeschluss hatte der
Bundesgerichtshof unter Verweis auf die nahezu einhellige
Meinung in Literatur und Rechtsprechung diese
Klärungsbedürftigkeit bereits verneint (BGH, Hinweisbeschluss
vom 21. Juni 2010 - II ZR 219/09 - NZG 2010, S. 1430
).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.