BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1028/07 -
der Frau P...
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Steiner,
Gaier
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 20. Juni 2007 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Berücksichtigung von Zeiten der Zugehörigkeit zur
zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz
(AVTI) der Deutschen Demokratischen Republik aufgrund eines
fiktiven Anspruchs auf Einbeziehung in die
Zusatzversorgung.
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Die Beschwerdeführerin ist Rechtsnachfolgerin
des am 28. Juni 2006 verstorbenen Versicherten.
3
Der 1937 geborene Versicherte war in der
Deutschen Demokratischen Republik seit dem 14. Oktober
1970 berechtigt, den Titel eines Ingenieurs der Fachrichtung
Eisenbahn-Betriebs- und –verkehrstechnik zu führen. Nach
diversen früheren Tätigkeiten arbeitete der Versicherte vom
20. April 1975 bis über den 30. Juni 1990 hinaus
beim Konsum Mostrich- und Essigbetrieb Karl-Marx-Stadt. Eine
Einbeziehung des Versicherten in die AVTI ist nicht erfolgt.
1971 trat der Versicherte der Freiwilligen
Zusatzrentenversicherung bei. Mit seinem Begehren einer
rückwirkenden Berücksichtigung des Zeitraums von April 1975
bis Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur AVTI hatten der
Versicherte und nach seinem Tode die Beschwerdeführerin im
fachgerichtlichen Rechtsweg keinen Erfolg. Er sei am
30. Juni 1990 nicht in einem volkseigenen Betrieb oder
einem diesem gleichgestellten Betrieb tätig gewesen. Zuletzt
verwarf das Bundessozialgericht eine
Nichtzulassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin als
unzulässig.
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Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer
Verfassungsbeschwerde gegen die ihr Begehren zurückweisenden
Gerichtsentscheidungen und macht eine Verletzung von
Grundrechten geltend.
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe gemäß § 93 a
Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor.
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1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
Die Beschwerdeführerin hat nicht gemäß § 90 Abs. 2
Satz 1 BVerfGG den Rechtsweg ordnungsgemäß erschöpft,
weil die von dem Versicherten erhobene
Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen wurde.
Eine Verfassungsbeschwerde ist in der Regel unzulässig, wenn
- wie hier - ein an sich gegebenes Rechtsmittel,
durch dessen Gebrauch der behauptete Grundrechtsverstoß
ausgeräumt werden könnte, aus prozessualen Gründen erfolglos
bleibt (vgl. BVerfGE 74, 102 ; BVerfGK 1, 222
). Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich,
dass das Bundessozialgericht an die Begründung der
Nichtzulassungsbeschwerde überhöhte Anforderungen gestellt
hat.
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2. Die Verfassungsbeschwerde ist im Übrigen
auch in der Sache ohne Aussicht auf Erfolg, weil eine
Verletzung von Grundrechten der Beschwerdeführerin nicht
festgestellt werden kann. Insoweit wird auf die Gründe des
Beschlusses der 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 26. Oktober 2005
(1 BvR 1921/04 u.a., NZS 2006, S. 314)
verwiesen.
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Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht,
die Fachgerichte hätten willkürlich den Konsum Mostrich- und
Essigbetrieb Karl-Marx-Stadt, in welchem der Versicherte am
30. Juni 1990 beschäftigt war, nicht als einen einem
volkseigenen Betrieb gleichgestellten Betrieb beurteilt, ist
ein entsprechender Verfassungsverstoß weder substantiiert
vorgetragen noch ersichtlich.
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a) Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung,
auch unter Berücksichtigung der tatsächlichen
Verwaltungspraxis der Deutschen Demokratischen Republik würde
die AVTI noch weitere, in der auf Grund der Verordnung über
zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in
den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom
17. August 1950 (GBl DDR I S. 844; im Folgenden:
Verordnung AVTI) erlassenen 2. Durchführungsbestimmung
zu dieser Verordnung vom 24. Mai 1951 (GBl DDR I S. 487; im
Folgenden: 2. Durchführungsbestimmung) nicht genannte
Betriebe erfassen.
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Wird - wie von der Beschwerdeführerin gerügt -
die tatsächliche Verwaltungspraxis der Deutschen
Demokratischen Republik bei der Einbeziehung in die AVTI von
den Fachgerichten nicht hinreichend berücksichtigt, liegt
darin kein Verfassungsverstoß. Wie das
Bundesverfassungsgericht im oben erwähnten Beschluss vom
26. Oktober 2005 in Bezug auf Molkereigenossenschaften
in der Deutschen Demokratischen Republik ausgeführt hat,
begegnet es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn die
Fachgerichte bei der Beurteilung der Zugehörigkeit eines
Betriebes zum Anwendungsbereich der AVTI
Organisationsentscheidungen der Deutschen Demokratischen
Republik weder überprüfen noch korrigieren. Im Übrigen ist
dem Vortrag der Beschwerdeführerin nicht zu entnehmen, dass
eine entsprechende ständige Verwaltungspraxis der Deutschen
Demokratischen Republik in Bezug auf den hier in Frage
stehenden Personenkreis vorgelegen hat. Sie stützt sich zwar
insoweit auf eine in dem von ihr vorgelegten Gutachten vom
18. Januar 2007 getroffene Aussage. Danach seien etwa 3 bis 5
vom Hundert der in konsumgenossenschaftlichen
Produktionsbetrieben beschäftigten Ingenieure im Besitz einer
Versorgungszusage gewesen. Unabhängig davon, dass diese
Angabe nicht substantiiert belegt ist, lässt sie - ihre
Richtigkeit unterstellt - keine Feststellung zu, ob den in
das Versorgungssystem AVTI einbezogenen Ingenieuren die
Versorgungszusage gerade aufgrund ihrer Tätigkeit in den
konsumgenossenschaftlichen Produktionsbetrieben oder aufgrund
einer früheren Tätigkeit in einem anderen Betrieb gegeben
wurde.
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b) Die mit der Verfassungsbeschwerde
angegriffene fachgerichtliche Auslegung von § 1
Abs. 2 der 2. Durchführungsbestimmung ist nicht
willkürlich.
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aa) Willkürlich ist ein Richterspruch, wenn er
unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und
sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden
Erwägungen beruht. Das ist anhand objektiver Kriterien
festzustellen. Schuldhaftes Handeln des Richters ist nicht
erforderlich. Fehlerhafte Auslegung eines Gesetzes allein
macht eine Gerichtsentscheidung nicht willkürlich. Willkür
liegt vielmehr erst vor, wenn die Rechtslage in krasser Weise
verkannt wird. Von willkürlicher Missachtung kann dagegen
nicht gesprochen werden, wenn das Gericht sich mit der
Rechtslage eingehend auseinander setzt und seine Auffassung
nicht jedes sachlichen Grundes entbehrt (vgl. BVerfGE 87, 273
; 89, 1 ).
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bb) Die im vorliegenden Fall erfolgte und zur
verfassungsrechtlichen Prüfung gestellte Auslegung und
Anwendung des § 1 Abs. 2 der
2. Durchführungsbestimmung durch die Fachgerichte stellt
keine krasse Verkennung der Rechtslage dar. Die Fachgerichte
haben sich vielmehr ausführlich und nachvollziehbar mit der
Rechtslage auseinandergesetzt.
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Soweit die Beschwerdeführerin demgegenüber
meint, es habe in der Rechtsordnung der Deutschen
Demokratischen Republik über die Regelung des § 1
Abs. 2 der 2. Durchführungsbestimmung hinaus noch
weitere gleichstellungsfähige Betriebe gegeben, kann er damit
einen Verfassungsverstoß nicht begründen. Die Fachgerichte
können sich in einer verfassungsrechtlich nicht zu
beanstandenden Weise auf Wortlaut und Systematik von § 1
der 2. Durchführungsbestimmung stützen. § 1 Abs. 1
greift den Begriffsgebrauch der Verordnung AVTI auf, spricht
von „volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben“ und
bestimmt den Kreis der Angehörigen der technischen
Intelligenz. In Absatz 2 wird dann abschließend
festgelegt, welche Betriebe gleichgestellt werden. Der
Betrieb, in dem die Beschwerdeführerin zum maßgeblichen
Zeitpunkt beschäftigt war, ist nicht aufgeführt. Es fehlen im
Wortlaut der Vorschrift öffnende Begriffe, wie
„beispielsweise“ oder „insbesondere“. Auch die von der
Beschwerdeführerin vorgelegte gutachterliche Äußerung kommt
zu dem Ergebnis, dass nach der Rechtsordnung der Deutschen
Demokratischen Republik konsumgenossenschaftliche Betriebe
nicht den volkseigenen Betrieben gleichgestellt waren.
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Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG
abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.