BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1031/07 -
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch die Richter
Bryde,
Eichberger,
Schluckebier
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August
1993 (BGBl I S. 1473) am 25. Juli 2007 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Damit ist der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung gegenstandslos.
1
Die mit einem Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung verbundene Verfassungsbeschwerde
betrifft die Besteuerung von Biokraftstoffen.
2
1. a) Mit dem Gesetz zur Änderung des
Mineralölsteuergesetzes und anderer Gesetze vom 23. Juli
2002 (BGBl I S. 2778) fügte der Bundesgesetzgeber
den § 2a in das Mineralölsteuergesetz (MinöStG) ein.
Hiernach waren Mineralöle in dem Umfang steuerbegünstigt, in
dem sie Biokraftstoffe enthielten. Biokraftstoffe waren also
steuerfrei. Die Norm sollte am 1. Januar 2003 in Kraft treten
und war zunächst bis 31. Dezember 2008 befristet. Aufgrund
späterer Gesetzesänderungen trat die Steuervergünstigung aber
erst zum 1. Januar 2004 in Kraft.
3
§ 2a Abs. 3 MinöStG sah vor, dass
jährlich, erstmals zum 31. März 2004, ein Bericht zur
Steuerbegünstigung für Biokraftstoffe (Biokraftstoffbericht),
erforderlichenfalls einschließlich eines Vorschlags über die
Anpassung der Steuerbegünstigung an die Marktlage zu
erstatten sei.
4
Mit dem Steueränderungsgesetz vom
15. Dezember 2003 (BGBl I S. 2645
) erweiterte der Gesetzgeber den
Anwendungsbereich der Steuerbegünstigung mit Wirkung zum
1. Januar 2004 auf Bioheizstoffe und verlängerte die
Steuerbegünstigung zugleich bis zum 31. Dezember 2009.
Ferner stellte er den schon bisher einbezogenen
Pflanzenölmethylestern die Fettsäuremethylester gleich, die
in Deutschland als Biodiesel vermarktet werden. § 2a
Abs. 3 MinöStG wurde dahin geändert, dass die
Steuerbegünstigung nicht zu einer Überkompensation der
Mehrkosten in Zusammenhang mit der Erzeugung von Biokraft-
und Bioheizstoffen führen dürfe. Hierzu war jährlich der
Biokraftstoffbericht zu erstatten, wobei die Effekte für den
Klima- und Umweltschutz sowie weitere Gesichtspunkte
berücksichtigt werden sollten.
5
In dem für das Jahr 2004 erstatteten
Biokraftstoffbericht vom Juni 2005 wurde eine
Überkompensation der herstellungsbedingten Mehrkosten von
Biodiesel durch die Steuervergünstigung festgestellt (vgl.
BTDrucks 15/5816). Über die danach veranlasste
Rückführung der Überkompensation hinausgehend vereinbarten
die Fraktionen der Regierungskoalition in Ziffer 5.3 des
Koalitionsvertrags vom 11. November 2005, die
Mineralölsteuerbefreiung für Biokraftstoffe durch eine
Förderung des Verbrauchs von Biokraftstoffen mittels einer
Beimischungspflicht zu ersetzen.
6
Mit dem Gesetz zur Neuregelung der Besteuerung
von Energieerzeugnissen und zur Änderung des
Stromsteuergesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl I
S. 1534) ersetzte der Gesetzgeber das
Mineralölsteuergesetz mit Wirkung zum 1. August 2006
durch das Energiesteuergesetz (EnergieStG). In diesem
Zusammenhang regelte er auch die Steuervergünstigungen für
Biokraft- und Bioheizstoffe neu. An die Stelle des bis dahin
maßgebenden § 2a MinöStG trat nun § 50 EnergieStG,
der für Fettsäuremethylester (Biodiesel) und Pflanzenöl nur
noch eine teilweise Steuerentlastung gewährte, die bis zum
Jahr 2012 stufenweise abgeschmolzen wird. Zur Begründung nahm
der Gesetzgeber auf den Biokraftstoffbericht 2004 Bezug. Nach
dem Energiesteuer- und Beihilferecht der Europäischen Union
sei die Steuerentlastung wegen der festgestellten
Überkompensation zurückzuführen. Aus Gründen der
Gleichbehandlung werde das ähnlich verwendbare Pflanzenöl
ebenfalls besteuert. Zu der im Koalitionsvertrag vorgesehenen
Abschaffung der Steuerbegünstigung von Biokraftstoffen und
der Einführung einer Biokraftstoffquote werde ein gesonderter
Gesetzentwurf vorgelegt werden (vgl. BTDrucks 16/1172,
S. 32, 43).
7
Am 1. Januar 2007 trat das angekündigte
Gesetz zur Einführung einer Biokraftstoffquote durch Änderung
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und zur Änderung energie-
und stromsteuerrechtlicher Vorschriften
(Biokraftstoffquotengesetz) vom 18. Dezember 2006
(BGBl I S. 3180) in Kraft. Damit wurde für Otto-
und Dieselkraftstoffe die Pflicht zur Beimischung eines
Mindestanteils an Biokraftstoff eingeführt (§ 37a
BImSchG), für den keine Steuerentlastung gewährt wird
(§ 50 Abs. 1 Satz 4 EnergieStG). Biokraftstoff
wird zudem nach § 50 Abs. 1 Satz 5 EnergieStG
in Höhe der Beimischungsquote (so genannte „fiktive Quote“)
auch dann besteuert, wenn er als reiner Biokraftstoff
abgegeben wird. Im Übrigen blieb es bei der bereits zum
August 2006 eingeführten teilweisen Steuerbefreiung für
Biodiesel und Pflanzenöl. § 50 Abs. 3 Satz 3
Nr. 1 und 2 EnergieStG sehen für diese Biokraftstoffe
weiterhin ein kontinuierliches Abschmelzen der
Steuerentlastung in Jahresschritten vor, das bei Biodiesel
zum 1. Januar 2007 und für Pflanzenöl zum 1. Januar 2008
beginnt und für beide Kraftstoffe zum 31. Dezember 2012 einen
Sockelentlastungsbetrag von 2,14 Cent je Liter erreicht.
8
b) Mit dem Gesetz zur Neuregelung der
Besteuerung von Energieerzeugnissen und zur Änderung des
Stromsteuergesetzes vom 15. Juli 2006 und mit dem
Biokraftstoffquotengesetz vom 18. Dezember 2006 hat der
Gesetzgeber die Vorgaben der Richtlinien 2003/30/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Mai 2003
zur Förderung der Verwendung von Biokraftstoffen oder anderen
erneuerbaren Kraftstoffen im Verkehrssektor (vgl.
Abl. EU Nr. L 123, S. 42) und 2003/96/EG des
Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der
gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von
Energieerzeugnissen und elektrischem Strom
(Energiesteuerrichtlinie; vgl. Abl. EU Nr. L 283,
S. 51) umgesetzt.
9
2. Nach Art. 3 Abs. 1
Buchstabe a der Richtlinie vom 8. Mai 2003 sollen
die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass ein Mindestanteil an
Biokraftstoffen und anderen erneuerbaren Kraftstoffen auf
ihren Märkten in Verkehr gebracht wird. Nach Art. 16
Abs. 1 der Energiesteuerrichtlinie vom 27. Oktober
2003 sind die Mitgliedstaaten berechtigt, für bestimmte
Biokraft- und Bioheizstoffe Steuerbefreiungen oder ermäßigte
Steuersätze zu gewähren. Art. 16 Abs. 3 sieht
insofern allerdings vor, dass gewährte Steuerbefreiungen oder
Steuerermäßigungen entsprechend der Entwicklung der
Rohstoffpreise zu verändern sind, damit es nicht zu einer
Überkompensation der Mehrkosten in Zusammenhang mit der
Erzeugung von Biokraftstoffen und Bioheizstoffen kommt.
10
Die Beschwerdeführer rügen mit ihrer
Verfassungsbeschwerde, dass § 50 Abs. 1 Satz 4
und 5 sowie § 50 Abs. 3 Satz 2 und 3
EnergieStG ihre Grundrechte aus Art. 3 Abs. 1,
Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG
verletzen und beantragen den Erlass einer einstweiligen
Anordnung.
11
1. Sie produzierten oder vertrieben
Biokraftstoffe und Umrüstsysteme für den Betrieb von
Dieselmotoren mit Biokraftstoffen. Rohstoffe, wie etwa
Rapssaat, bezögen sie von örtlich ansässigen Landwirten, mit
denen langfristige Lieferverträge ohne Möglichkeit einer
Preisanpassung abgeschlossen worden seien. Zu ihren Kunden
gehörten neben Privatpersonen Transportunternehmen, Landwirte
und die öffentliche Hand. Mit diesen seien in der Regel
lediglich kurzfristige Verträge geschlossen worden. In den
vergangenen Jahren seien im Vertrauen auf die Fortdauer der
Steuerentlastung zugunsten des Verbrauchs von Biokraftstoff
umfangreiche Investitionen für Mühlen, technische Ausrüstung,
Fuhrpark und Tankstellen getätigt worden. Auch seien
zusätzlich Arbeitnehmer eingestellt worden. Sie, die
Beschwerdeführer, hätten die Steuerentlastung in ihre
Kalkulationen und mittelfristigen Planungen einbezogen.
Infolge des Abbaus der Steuerentlastung sei der Umsatz jedoch
bereits im zweiten Halbjahr des Jahres 2006 so weit
zurückgegangen, dass es zu Gewinneinbrüchen gekommen sei. Im
Hinblick auf den Wegfall des Preisvorteils von
Biokraftstoffen hätten die Beschwerdeführer Kunden verloren
und neue Kunden nicht mehr gewinnen können. Aufgrund des
hohen Konkurrenz- und Preisdrucks durch international tätige
Großunternehmen hätten sie auch keine Verdienstchancen auf
dem Markt für beizumischende Biokraftstoffe. Einige von ihnen
seien deshalb bereits insolvenzgefährdet. Sie hätten
jedenfalls die Produktion von Biokraftstoffen ganz oder
teilweise eingestellt. Sie, die Beschwerdeführer, reichten,
soweit sie nach dem Energiesteuergesetz dazu verpflichtet
seien, die für die Festsetzung der Energiesteuer
erforderlichen Voranmeldungen bei den Finanzbehörden ein und
zahlten die fällige Steuer unter Vorbehalt.
12
2. a) Die angegriffenen Bestimmungen des
Energiesteuergesetzes verletzten sie in ihrem Grundrecht aus
Art. 14 Abs. 1 GG. Denn die Besteuerung der
Biokraftstoffe habe erdrosselnde Wirkung. Die Substanz ihres
Vermögens werde aufgezehrt, weil die Nachfrage nach den
produzierten Biokraftstoffen eingebrochen sei und Umrüstungen
von Kraftfahrzeugen für den Betrieb mit Pflanzenöl wegen der
erwarteten zu geringen Preisdifferenz zu Mineralkraftstoffen
nicht mehr erfolgten.
13
Die Besteuerung von Biokraftstoffen sei
außerdem unverhältnismäßig. Sie sei nicht erforderlich, weil
eine Überkompensation der herstellungsbedingten Mehrkosten
bei der Erzeugung von Biokraftstoffen in Wahrheit nicht habe
festgestellt werden können. Soweit der Biokraftstoffbericht
2004 zu einem anderen Ergebnis gelangt sei, beruhe das
darauf, dass darin die externen Kosten fossiler Brennstoffe
nicht berücksichtigt worden seien. Auch sei nicht beachtet
worden, dass Biokraftstoffe in Deutschland erzeugt würden und
deshalb heimische Arbeitsplätze sicherten. Sie böten zudem
größere Versorgungssicherheit und seien im Hinblick auf den
gebotenen Klima- und Umweltschutz förderungswürdig.
14
Die Rückführung der Steuerentlastung für
Biokraftstoffe verstoße ferner gegen das Gebot des
Vertrauensschutzes. Mit der Gesetzesregelung sei eine
unzulässige unechte Rückwirkung verbunden. Sie, die
Beschwerdeführer, hätten ihre Investitionen im Vertrauen auf
die aus den Gesetzesmaterialien zur Einführung der
Steuerbefreiung ersichtlichen Erwägungen des Gesetzgebers
getätigt. Danach habe der Fortbestand der Steuerentlastung
lediglich unter dem Vorbehalt einer Überkompensation
gestanden, die aber nicht vorgelegen habe. Ferner habe man
darauf vertraut, dass die Steuerentlastung allenfalls an die
Entwicklung der Rohölpreise angepasst und nicht schrittweise
gänzlich aufgehoben werden würde.
15
Schließlich habe der Gesetzgeber Art. 20a
GG nicht berücksichtigt. Danach sei lediglich eine den Klima-
und Umweltschutz fördernde Steuergesetzgebung zulässig, die
mit der angegriffenen Regelung gerade nicht verbunden
sei.
16
b) Sie seien ferner in ihrem Grundrecht aus
Art. 12 Abs. 1 GG verletzt, weil sie ihre
berufliche Tätigkeit nach dem Zusammenbruch der
Reinbiokraftstoffmärkte nicht mehr ausüben könnten.
17
c) Schließlich liege eine Verletzung des aus
Art. 3 Abs. 1 GG folgenden allgemeinen
Gleichheitssatzes vor, weil der Verbrauch von Biokraftstoffen
gegenüber dem Verbrauch von Flüssig- und Erdgas, Flugbenzin
und Flugturbinenkraftstoff, Braun- und Steinkohle sowie
Biomass-to-Liquid (BtL)-Kraft- stoffen ohne sachliche
Rechtfertigung steuerlich benachteiligt werde.
18
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil die Voraussetzungen hierfür
nicht vorliegen (vgl. BVerfGE 90, 22 ).
Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung zu (§ 93a Abs. 2
Buchstabe a BVerfGG), noch ist ihre Annahme zur
Durchsetzung der als verletzt gerügten Grundrechte der
Beschwerdeführer angezeigt (§ 93a Abs. 2
Buchstabe b BVerfGG). Vielmehr bestehen bereits an der
Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde hinsichtlich eines
Teils der Beschwerdeführer erhebliche Zweifel. Jedenfalls ist
nicht erkennbar, dass die angegriffenen Bestimmungen unter
Berücksichtigung der in der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts hierfür hinreichend geklärten
Maßstäbe (vgl. insbesondere BVerfGE 97, 67
; 105, 17 ) die
Grundrechte der Beschwerdeführer verletzen.
19
1. Zweifel an der Zulässigkeit der
Verfassungsbeschwerde bestehen hinsichtlich derjenigen
Beschwerdeführer, die als Inhaber eines Steuerlagers nach
§ 8 Abs. 2 EnergieStG - womöglich auch als
Hersteller außerhalb eines Herstellungsbetriebs (§ 9
EnergieStG) oder als Importeure (§ 15 EnergieStG) -
selbst energiesteuerpflichtig sind.
20
Wenn nämlich ein angegriffenes Gesetz zu
seiner Durchführung rechtsnotwendig oder auch nur nach der
tatsächlichen staatlichen Praxis einen besonderen, vom Willen
der vollziehenden Stelle beeinflussten Vollziehungsakt
voraussetzt, fehlt die unmittelbare Betroffenheit durch das
Gesetz. Vielmehr muss der Beschwerdeführer grundsätzlich den
Vollziehungsakt angreifen und den insofern eröffneten
Rechtsweg erschöpfen, bevor er Verfassungsbeschwerde erhebt
(vgl. BVerfGE 109, 279 ).
21
Aus § 1 Abs. 1 Satz 1
EnergieStG in Verbindung mit der von den Beschwerdeführern
angegriffenen Bestimmung des § 50 Abs. 1
Satz 4 und 5, Abs. 3 Satz 2 und 3 EnergieStG
ergibt sich zwar unmittelbar deren
Energiesteuerpflichtigkeit. Bei der Energiesteuer handelt es
sich jedoch nach § 1 Abs. 1 Satz 4 EnergieStG
um eine Verbrauchsteuer, wobei sich der Steuertarif gemäß
§ 2 EnergieStG nach der Art des betreffenden
Energieerzeugnisses und der entnommenen Menge richtet und die
Entstehung der Steuerschuld an die Entnahme aus dem
Steuerlager in den freien Verkehr (§ 8 Abs. 1
Satz 1 EnergieStG), an die Herstellung außerhalb eines
Herstellungsbetriebs (§ 9 EnergieStG) oder an den Import
der Energieerzeugnisse (§ 15 EnergieStG) geknüpft ist.
Der Steuerpflichtige hat die Energiesteuer zu berechnen und
anzumelden (§ 8 Abs. 3, § 9 Abs. 2,
§ 15 Abs. 5 EnergieStG). Auch für die Entlastung ist
gemäß § 50 Abs. 1 EnergieStG ein Antrag
erforderlich, in dem sowohl die Höhe des Biokraftstoffanteils
als auch die bereits erfolgte Besteuerung nachzuweisen sind.
Steueranmeldung und Stellung des Entlastungsantrags erfolgen
gleichzeitig und mit demselben Formular. Gegen die
Steueranmeldung, welche gemäß § 168 Satz 1
Abgabenordnung (AO) einer Steuerfestsetzung unter dem
Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht, sind gemäß § 347
Abs. 1 Nr. 1 AO der Einspruch und nach dessen
Zurückweisung die Anfechtungsklage nach § 33 Abs. 1
Nr. 1, § 40 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO)
statthaft. Dementsprechend können die Beschwerdeführer,
soweit sie steuerpflichtig sind, entweder gegen die ihrer
Auffassung nach zu niedrige Steuerentlastung Einspruch
erheben oder die Energiesteuer in der ihrer Auffassung nach
zutreffenden Höhe berechnen und gegen die danach erfolgende
abweichende Steuerfestsetzung (§ 167 Abs. 1 AO)
Einspruch und schließlich Klage erheben.
22
Es kann dahinstehen, ob die
Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführer, denen die
beschriebenen Rechtsschutzmöglichkeiten eröffnet sind,
letztlich unzulässig ist, da ihr jedenfalls wie der
Verfassungsbeschwerde der übrigen Beschwerdeführer auch die
Erfolgsaussichten in der Sache fehlt.
23
2. Es kann auf der Grundlage des Vorbringens
der Beschwerdeführer nicht festgestellt werden, dass die
angegriffenen Bestimmungen gegen die als verletzt gerügten
Grundrechte verstoßen; insbesondere ist nicht erkennbar, dass
ein geschütztes Vertrauen der Beschwerdeführer in den
Fortbestand der Steuerbefreiung von Biokraftstoffen in
rechtsstaatlich nicht hinnehmbarer Weise beeinträchtigt
worden wäre.
24
a) § 50 Abs. 1 Satz 4 und 5,
Abs. 3 Satz 2 und 3 EnergieStG verletzen nicht
Art. 14 Abs. 1 GG. Es fehlt bereits an einem
Eingriff in den Schutzbereich des Eigentumsgrundrechts.
25
aa) Die Eigentumsgarantie schützt nämlich
nicht vor Preiserhöhungen infolge neuer oder erhöhter
Steuern. Vielmehr fällt die Erwartung, dass ein Unternehmen
auch in Zukunft rentabel betrieben werden kann, nicht in den
Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE
110, 274 ).
26
bb) Art. 14 Abs. 1 GG schützt zwar
ausnahmsweise dann gegen die Auferlegung von
Geldleistungspflichten, wenn diese den Betroffenen übermäßig
belasten und seine Vermögensverhältnisse so grundlegend
beeinträchtigen, dass ihnen eine erdrosselnde Wirkung zukommt
(vgl. BVerfGE 78, 232 ; 95, 267 ).
27
Dass das hier der Fall ist, kann jedoch nicht
festgestellt werden. Die Beschwerdeführer tragen vor, die
Änderung des Energiesteuerrechts, insbesondere durch das
Biokraftstoffquotengesetz, habe zu Umsatzeinbrüchen geführt,
die nicht hätten kompensiert werden können. Damit beruht die
sie treffende wirtschaftliche Belastung nicht in erster Linie
auf der Energiesteuerlast als solcher, sondern auf der
Änderung der Marktverhältnisse, die sie auf die Neuregelung
der Energiebesteuerung zurückführen. Hiervor schützt das
Eigentumsrecht indessen nicht.
28
Nach dem Vorbringen der Beschwerdeführer
bestehen wegen der geringeren Herstellungskosten so große
Wettbewerbsvorteile der Mineralölbranche, dass selbst eine
vollständige Steuerentlastung von Biokraftstoffen ihnen nicht
ohne weiteres zur Wettbewerbsfähigkeit verhelfen würde.
Vielmehr begehren die Beschwerdeführer, indem sie die
Regelungen des § 50 Abs. 1 Satz 4 und 5
EnergieStG sowie des § 50 Abs. 3 Satz 2 und 3
EnergieStG angreifen, über die Entlastung ihrer Produkte
hinaus im Grunde eine ihre Wettbewerbsfähigkeit sichernde,
hinreichend hohe Besteuerung von Mineralölprodukten.
Art. 14 Abs. 1 GG vermittelt jedoch keinen Anspruch
auf eine steuerliche Kompensation eigener
Wettbewerbsnachteile durch höhere Besteuerung der
Konkurrenz.
29
cc) Schließlich ist der Schutzbereich des
Eigentumsgrundrechts auch nicht betroffen, soweit man den
Hinzuerwerb oder Bestand des Hinzuerworbenen als geschützt
ansieht (vgl. BVerfGE 115, 97 ). Denn die
Energiesteuer gehört zu den Verbrauchsteuern und erfasst
weder das Hinzuerworbene noch den Hinzuerwerb. Das gilt auch
für die lediglich mittelbar betroffenen, nicht selbst
energiesteuerpflichtigen Beschwerdeführer.
30
b) Die aus den angegriffenen Normen folgende
Besteuerung von Biodiesel und Pflanzenöl greift auch nicht in
den Schutzbereich der Berufsfreiheit aus Art. 12
Abs. 1 GG ein.
31
aa) Art. 12 Abs. 1 GG schützt die
Berufsfreiheit grundsätzlich nicht vor Veränderungen der
Marktdaten und Rahmenbedingungen der unternehmerischen
Entscheidungen. In der bestehenden Wirtschaftsordnung
umschließt das Freiheitsrecht des Art. 12 Abs. 1 GG
das berufsbezogene Verhalten der Unternehmen am Markt nach
den Grundsätzen des Wettbewerbs. Marktteilnehmer haben aber
keinen grundrechtlichen Anspruch darauf, dass die
Wettbewerbsbedingungen für sie gleich bleiben. Insbesondere
gewährleistet das Grundrecht keinen Anspruch auf eine
erfolgreiche Marktteilhabe oder auf künftige
Erwerbsmöglichkeiten. Vielmehr unterliegen die
Wettbewerbsposition und damit auch die erzielbaren Erträge
dem Risiko laufender Veränderung je nach den Verhältnissen am
Markt und damit nach Maßgabe seiner Funktionsbedingungen
(vgl. BVerfGE 105, 252 ; 106, 275
; 110, 274 ).
32
Demgegenüber ist der Schutzbereich des
Art. 12 Abs. 1 GG berührt, wenn Normen, die die
Berufstätigkeit selbst unberührt lassen, aber
Rahmenbedingungen der Berufsausübung verändern, infolge ihrer
Gestaltung in einem engen Zusammenhang mit der Ausübung eines
Berufs stehen und objektiv berufsregelnde Tendenz entfalten
(vgl. BVerfGE 13, 181 ; 37, 1 ; 95, 267
; 98, 218 ; 110, 274 ), oder
bei faktischen oder mittelbaren Beeinträchtigungen in ihrer
Zielsetzung und ihren Wirkungen einem Eingriff als
funktionales Äquivalent gleichkommen (vgl. BVerfGE 105, 279
; 110, 177 ; 116, 202 ).
33
bb) Der angegriffenen Bestimmung des § 50
Abs. 1 Satz 4 und 5, Abs. 3 Satz 2 und 3
EnergieStG kommt indessen keine berufsregelnde Tendenz in
diesem Sinne zu; sie erweist sich auch nicht als funktionales
Äquivalent eines Eingriffs. Die Regelung steht nicht in einem
engen Zusammenhang mit der Ausübung eines bestimmten Berufs.
Vielmehr trifft die mit der Energiesteuerpflicht für
Biodiesel und Pflanzenöl verbundene wirtschaftliche Belastung
sämtliche Verbraucher dieser Kraftstoffe gleichermaßen, nicht
nur die Beschwerdeführer. Ebenso sind sämtliche Teilnehmer
des Beimischungsmarkts betroffen. Der Gesetzgeber will mit
der Besteuerung der Energieträger, die nunmehr auch die
Biokraftstoffe erfasst und mit der Einführung der
Beimischpflicht einhergeht, nicht bestimmte Berufe, sondern
den Verbrauch an Biokraftstoff generell beeinflussen und
lenkt so diesen Markt insgesamt.
34
c) Die Rücknahme der Steuerverschonung durch
die angegriffenen Bestimmungen verstößt auch nicht gegen den
den Beschwerdeführern über Art. 2 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG zugutekommenden
Grundsatz des Vertrauensschutzes. Dabei kann offen bleiben,
ob § 50 Abs. 1 Satz 4 und 5, Abs. 3
Satz 2 und 3 EnergieStG, dem ersichtlich keine echte
Rückwirkung zukommt, ein Gesetz mit unechter Rückwirkung ist
(zu deren Voraussetzungen vgl. BVerfGE 105, 17
). Selbst wenn dies, den Rügen der
Beschwerdeführer entsprechend, unterstellt wird, führt es
nicht zum Erfolg der Verfassungsbeschwerde. Sie bietet keine
hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführer
in dem ihnen gegen Gesetze mit unechter Rückwirkung
zukommenden Vertrauensschutz (vgl. dazu BVerfGE 69, 272
; 72, 141 ; 101, 239
) verletzt sein könnten.
35
aa) Für den mit den angegriffenen Normen in
Rede stehenden Bereich der Rückführung steuerlicher
Vergünstigungen, die dem Bürger einen Anreiz zu einem
bestimmten Verhalten geben sollten, ist in der Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts geklärt, dass solche Normen
grundsätzlich eine Vertrauensgrundlage für im Hinblick darauf
getätigte Investitionen schaffen.
36
Bietet ein Steuergesetz dem Steuerpflichtigen
eine Verschonungssubvention an, die er nur während eines
Veranlagungszeitraums annehmen kann, schafft dieses Angebot
für diese Disposition in ihrer zeitlichen Bindung eine
Vertrauensgrundlage, auf die der Steuerpflichtige seine
Entscheidung über das subventionsbegünstigte Verhalten
stützt. Diese Dispositionsbedingungen werden damit vom Tag
der Entscheidung an zu einer schutzwürdigen
Vertrauensgrundlage (vgl. BVerfGE 97, 67 sowie
105, 17 ).
37
Auf der anderen Seite ist die allgemeine
Erwartung des Bürgers, das geltende Recht werde unverändert
fortbestehen, verfassungsrechtlich jedoch nicht geschützt
(vgl. BVerfGE 38, 61 ; 68, 193 ); dies
gilt auch im Bereich des Steuerrechts. Steuerpflichtige
können grundsätzlich nicht darauf vertrauen, dass der
Gesetzgeber steuerliche Vergünstigungen, die er zu sozial-
oder wirtschaftspolitischen Zwecken gewährt, uneingeschränkt
auch für die Zukunft aufrechterhält. Insbesondere dann, wenn
die beeinträchtigte Rechtsposition auf staatlicher Gewährung
beruht, geht der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz nicht
so weit, den Steuerpflichtigen vor jeder Enttäuschung zu
bewahren (vgl. BVerfGE 48, 403 ). Die Gewährung
vollständigen Schutzes zugunsten des Fortbestehens der
bisherigen Rechtslage würde den dem Gemeinwohl verpflichteten
demokratischen Gesetzgeber in wichtigen Bereichen lähmen und
den Konflikt zwischen der Verlässlichkeit der Rechtsordnung
und der Notwendigkeit ihrer Änderung im Hinblick auf einen
Wandel der Lebensverhältnisse in nicht mehr vertretbarer
Weise zu Lasten der Anpassungsfähigkeit der Rechtsordnung
lösen (vgl. BVerfGE 76, 256 ; 105, 17
).
38
bb) Gemessen an diesen Grundsätzen kann hier
kein Verstoß gegen den verfassungsrechtlich gewährleisteten
Vertrauensschutz festgestellt werden.
39
Das Beschwerdevorbringen lässt für die
Mehrzahl der Beschwerdeführer schon nicht hinreichend
zuverlässig erkennen, welche konkreten Investitionen gerade
im Hinblick auf die uneingeschränkte Steuerbefreiung für
Biokraftstoffe getätigt worden sein sollen (unter a).
Unabhängig hiervon war das Vertrauen in den Bestand der
Steuerbefreiung nach Lage der Dinge ohnehin nur begrenzt
schutzwürdig (unter b). Jedenfalls hat der Gesetzgeber vor
diesem Hintergrund mit der Übergangsregelung für das
Auslaufen der Steuerbefreiung von Biokraftstoffen verbunden
mit der gleichzeitigen Einführung der Beimischungspflicht ein
etwa ins Werk gesetztes Vertrauen der Beschwerdeführer in
verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise
eingeschränkt (unter c).
40
Dabei kann davon ausgegangen werden, dass die
Beschwerdeführer ungeachtet zahlreicher weiterer
Marktbedingungen gerade auch im Blick auf die zumindest bis
Ende 2009 gesetzlich vorgesehene Steuerbefreiung in den
Biokraftstoffmarkt investiert haben. Sofern die
verfassungsrechtlichen Grenzen des Vertrauensschutzes
eingehalten werden, ist es indessen allein eine Frage
politischer Entscheidung, ob der Gesetzgeber eine
Steuerbefreiung vorzeitig auslaufen lässt, die er zur Lenkung
unternehmerischen Handelns eingeführt hat, und damit in Kauf
nimmt, dass die Lenkungseignung dieses Steuerungsinstruments
wegen der dadurch begründeten Zweifel an der Verlässlichkeit
seiner Versprechen auch für künftige Maßnahmen in Frage
gestellt wird.
41
(1) In der Verfassungsbeschwerde wird schon
nicht durchgängig hinreichend substantiiert dargetan, welche
Beschwerdeführer zu welchem Zeitpunkt welche konkreten
Investitionen im Vertrauen auf welche Gesetzeslage getätigt
haben. Ein entsprechend differenzierter und substantiierter
Vortrag ist hier aber schon deshalb geboten, weil eine
gesetzliche Vertrauensgrundlage für die Steuerverschonung
erst im Juli 2002 durch die Einfügung des § 2a in das
Mineralölsteuergesetz geschaffen wurde. Die Bestimmung wurde
sodann alsbald mehrfach geändert und bereits Ende 2005 wurde
im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD die Abkehr von
diesem Fördersystem angekündigt. Auch zur Art der als
schutzwürdig geltend gemachten Investitionen hätte es bei
sämtlichen Beschwerdeführern näherer Angaben bedurft, da das
Maß des berechtigten Vertrauens in erheblichem Umfang von den
unterschiedlichen Rahmenbedingungen des jeweiligen Teilmarkts
- je nachdem ob es sich etwa um eine Ölmühle, eine
Tankzapfsäule für Biokraftstoff oder um Maschinen für
Kfz-Umrüstungsteile handelt - abhängt.
42
Die Beschwerdeführer behaupten insofern zwar
allgemein, sie hätten im Vertrauen auf den Fortbestand der
vollständigen Steuerentlastung Investitionen getätigt. Die
Verfassungsbeschwerde legt jedoch weder für alle
Beschwerdeführer die betreffenden Investitionen noch das
angeblich zugrunde liegende Vertrauen substantiiert dar. So
fehlt es insbesondere auch an der Vorlage von
Wirtschaftlichkeitsberechnungen, aus denen die den
Investitionen zugrunde liegenden Vorstellungen der
Beschwerdeführer erschlossen werden könnten.
43
(2) Selbst wenn man zugunsten der
Beschwerdeführer unterstellt, dass sie zumindest zum Teil im
Vertrauen auf den Fortbestand der vollständigen
Steuerbefreiung für Biodiesel und Pflanzenöl Investitionen
getätigt haben, wäre dieses Vertrauen hier von vornherein nur
in begrenztem Umfang schutzwürdig. Denn die Gesetzeslage war
insoweit von Beginn an durch mehrfache Änderungen,
Ankündigungen eines Systemwechsels und Überprüfungsvorbehalte
als Vertrauensgrundlage für Investitionen in ihrer
Verlässlichkeit eingeschränkt (a). Außerdem war diese
Vertrauensbasis von zahlreichen davon unabhängigen, für den
Investitionserfolg aber wesentlichen Marktbedingungen
überlagert (b).
44
(a) Ein Vertrauen für Investitionen mit Blick
auf eine vollständige Steuerbefreiung von Biokraftstoffen
konnte von vornherein nur in einem relativ kleinen
Zeitfenster bestehen. Die Steuerbefreiung für Biodiesel und
Pflanzenöl war Mitte des Jahres 2002 durch Aufnahme des
§ 2a in das Mineralölsteuergesetz eingeführt, trat aber
nach entsprechenden Gesetzesänderungen erst zum 1. Januar
2004 in Kraft. Zudem war die Steuerbefreiung im Gesetz
zunächst auf Ende 2008, in einer späteren Gesetzesfassung
dann auf Ende 2009 befristet. Bereits der Koalitionsvertrag
(vgl. dort Punkt 5.3) zwischen CDU, CSU und SPD vom 11.
November 2005 und ebenso der Regierungsentwurf eines
Energiesteuergesetzes vom 6. April 2006 (vgl. BTDrucks
16/1172, S. 2) enthielten jedoch die konkrete Ankündigung,
dass die Steuerentlastung für Biokraftstoffe durch eine
Beimischungsquote ersetzt werden solle.
45
Die Steuerbefreiung für Biokraftstoffe war
zudem von Beginn an mit einem Vorbehalt der Überprüfung auf
eine etwaige Überkompensation der im Zusammenhang mit ihrer
Erzeugung anfallenden Mehrkosten gleichsam legislativ
belastet (vgl. dazu § 2a Abs. 3 MinöStG in der
Fassung von Art. 17 des Steueränderungsgesetzes 2003 vom
15. Dezember 2003, BGBl I S. 2645, aber auch bereits
§ 2a Abs. 3 MinöStG in der Ursprungsfassung des Gesetzes
zur Änderung des Mineralölsteuergesetzes und anderer Gesetze
vom 23. Juli 2002, BGBl I S. 2778). Danach mussten
die Beschwerdeführer im Hinblick auf diesen
Überkompensationsvorbehalt von Anfang an mit kurzfristigen
Veränderungen der steuerlichen Rahmenbedingungen für
Biokraftstoffe rechnen. Wegen der weit gefassten Kriterien
für die Vergleichsberechnung in § 2a Abs. 3 MinöStG
konnte deren Ergebnis zudem nur schwer vorhergesehen werden.
Dass die im Juni 2005 von der Bundesregierung vorgelegte
Überkompensationsprüfung für das Jahr 2004 (vgl. Bericht zur
Steuerbegünstigung für Biokraft- und Bioheizstoffe, BTDrucks
15/5816) von den Beschwerdeführern in mehrfacher Hinsicht als
fehlerhaft beanstandet wird, ist für die hier maßgebliche
Frage der generellen Einschränkung des Vertrauensschutzes
durch den gesetzlichen Überprüfungsvorbehalt ohne Belang.
46
(b) Ein Vertrauen der Beschwerdeführer auf den
Bestand der Steuerbefreiung konnte für ihre
Investitionsentscheidungen im Übrigen auch deshalb nur
eingeschränkte Wirkung entfalten, weil der wirtschaftliche
Erfolg dieser Investitionen neben der Steuerbefreiung von
zahlreichen weiteren Marktbedingungen abhängt. So sind etwa
die schwankenden Rohölpreise, die Einkaufspreise für die zur
Produktion von Biokraftstoff notwendigen Rohstoffe und die
Verkaufspreise produzierter Kuppelprodukte für den
wirtschaftlichen Erfolg der Beschwerdeführer von mindestens
ebenso ausschlaggebender Bedeutung wie die Steuerbelastung.
Nach dem Vorbringen der Beschwerdeführer hat zudem auch die
Subventionierung von Biokraftstoffen im Ausland Auswirkungen
auf ihre Umsätze und Renditeerwartungen.
47
Wegen der gegenüber Mineralölkraftstoffen
höheren Herstellungskosten für Biokraftstoffe und der höheren
Kosten des Betriebs von biokraftstoffgetriebenen Fahrzeugen
hängt der wirtschaftliche Erfolg der Beschwerdeführer
außerdem, wie bereits erwähnt, neben den genannten externen
Faktoren nicht nur von der Steuerentlastung des Verbrauchs
von Biokraftstoff ab, sondern auch entscheidend davon, dass
der Gesetzgeber konkurrierende Mineralölprodukte ausreichend
hoch besteuert. Erst aus dem Zusammenwirken beider
Steuerfaktoren mit den übrigen wirtschaftlichen
Rahmenbedingungen können sich die von den Beschwerdeführern
erwarteten Gewinne ergeben. Ein Vertrauen auf eine die
Wettbewerbsnachteile der eigenen Produkte ausgleichende
Besteuerung konkurrierender Produkte ist indes ebenso wenig
schutzwürdig wie ein Vertrauen auf vom Gesetzgeber nicht
beeinflussbare wirtschaftliche Rahmenbedingungen.
48
Vor diesem Hintergrund ist fraglich - und von
den Beschwerdeführern nicht ausreichend substantiiert belegt
- ob, und inwieweit das Vertrauen auf die ursprünglich
vollständige Steuerbefreiung für Biokraftstoffe ursächlich
für konkrete Investitionsentscheidungen der Beschwerdeführer
war.
49
(3) Soweit danach für zumindest einige der
Beschwerdeführer ein - wenn auch eingeschränktes - Vertrauen
auf den befristeten Bestand der Steuerbefreiung von Bedeutung
war, hat es der Gesetzgeber durch die angegriffene Bestimmung
jedenfalls in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender
Weise hinter die von ihm mit der Neuregelung verfolgten
legitimen Gemeinwohlziele zurücktreten lassen.
50
(a) Mit der Entscheidung, die vollständige
Steuerbefreiung für Biokraftstoffe auslaufen zu lassen,
verfolgt der Gesetzgeber legitime Gemeinwohlziele.
51
Während der Gesetzgeber noch mit dem Gesetz
zur Neuregelung von Energieerzeugnissen und zur Änderung des
Stromsteuergesetzes vom 15. Juli 2006, durch das die
vollständige Steuerbefreiung für Biokraftstoffe beseitigt
wurde, lediglich eine nach Art. 16 Abs. 3 der
Energiesteuerrichtlinie europarechtlich unzulässige
Überkompensation beseitigen und zugleich die Gleichbehandlung
der konkurrierenden Biokraftstoffe sicherstellen wollte (vgl.
BTDrucks 16/1172, S. 32), suchte er mit dem
Biokraftstoffquotengesetz vom 18. Dezember 2006 einerseits
den weiteren Ausbau der Biokraftstoffe auf eine tragfähige
Basis zu stellen und so die mit der Förderung der
Biokraftstoffe verfolgten energie- und umweltpolitischen
Ziele Versorgungssicherheit und Klimaschutz zu sichern,
andererseits aber auch - wie im Koalitionsvertrag
vereinbart - einen Beitrag zum Subventionsabbau und damit im
Hinblick auf die zu erwartenden Steuermehreinnahmen zur
Konsolidierung des Bundeshaushalts zu leisten. Der
Gesetzgeber hatte erkannt, dass die bisherige Förderung des
Verbrauchs von Biokraftstoffen über Steuervergünstigungen zu
ansteigenden Steuerausfällen geführt hatte und mit der
angestrebten Haushaltskonsolidierung nicht mehr vereinbar
war. Um diese Ziele miteinander in Einklang zu bringen,
entschied sich der Gesetzgeber, die bis dahin gewährten
Steuerbegünstigungen weitgehend durch eine
unternehmensbezogene Quotenpflicht zu ersetzen. Dabei ist die
schrittweise Anhebung der Biokraftstoffquoten beabsichtigt
(vgl. BTDrucks 16/2709, S. 1 und 15).
52
Die Bundesregierung hat allein die
Energiesteuereinnahmen aus der Besteuerung von reinem
Biodiesel für das Jahr 2006 auf 71 Millionen Euro
beziffert und erwartet aus der Besteuerung von Biodiesel für
das Jahr 2007 0,9 bis 1,0 Milliarden Euro (vgl. BTDrucks
16/5220, S. 4 f.).
53
Durch die Umstellung der
Biokraftstoffförderung auf die Beimischpflicht der
Unternehmen sichert der Gesetzgeber den
Biokraftstoffherstellern, -vertreibern und sonstigen
gewerblichen Nutzern im Grundsatz weiterhin einen mit
steigender Quote zudem wachsenden Absatzmarkt. Dies lässt
jedenfalls für einen Teil der Beschwerdeführer in gewissem
Umfang eine Kompensation der mit der Streichung der
Steuerförderung verbundenen wirtschaftlichen Nachteile
erwarten. Im Übrigen hält sich der Gesetzgeber mit dem
Systemwechsel bei der Förderung der Biokraftstoffe hin zur
Beimischpflicht jedenfalls innerhalb des weiten
Gestaltungsspielraums, der ihm zukommt, wenn er ein
bestimmtes Verhalten, das ihm aus wirtschafts-, sozial-,
umwelt- oder gesellschaftspolitischen Gründen erwünscht ist,
fördern will. Er ist in der Entscheidung, welche Personen
oder Unternehmen durch finanzielle Zuwendungen des Staates
unterstützt werden sollen, weitgehend frei (vgl. BVerfGE 110,
274 ). Dass die Umstellung der Förderung auf die
Beimischpflicht für Biokraftstoffe dem Vortrag der
Beschwerdeführer zufolge nach den gegenwärtigen
Marktbedingungen nicht den nationalen
Biokraftstoffproduzenten zugutekommt, ist - die Richtigkeit
des Einwands unterstellt - verfassungsrechtlich
unerheblich. Wesentliches Ziel des
Biokraftstoffquotengesetzes war für den Gesetzgeber nicht die
Förderung der nationalen Biodiesel- und Pflanzenölbranche und
musste es von Verfassungs wegen auch nicht sein. Selbst wenn
die Einnahmen aus dem Einstieg in die Besteuerung der
Biokraftstoffe, wie die Beschwerdeführer prognostizieren,
nicht in dem vom Gesetzgeber erhofften Maße ansteigen
sollten, bliebe dies ohne Auswirkungen auf die
Verfassungsmäßigkeit der angegriffenen Bestimmungen.
54
Auch unter Berücksichtigung der Pflicht des
Staates zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen
(Art. 20a GG) gilt nichts anderes. Als
Staatszielbestimmung belässt Art. 20a GG dem Gesetzgeber
einen weiten Spielraum bei der Entscheidung darüber, wie er
diesen Schutz bewirkt. Er kann daher Umweltpolitik ebenso
durch eine Beimischungspflicht wie durch Steuersubventionen
betreiben. Wirtschaftliche Nachteile für die heimische
Biokraftstoffbranche sind hingegen im Rahmen des
Art. 20a GG grundsätzlich unerheblich.
55
(b) Sofern die Beschwerdeführer in
berechtigtem Vertrauen auf die Steuerbefreiung der
Biokraftstoffe Investitionen getätigt haben, war dieses
Vertrauen aus den vorstehend genannten Gründen jedenfalls
nicht so schutzwürdig, dass der Gesetzgeber deshalb bis zum
Ablauf des ursprünglich gesetzlich angekündigten Endes der
Entlastungsmöglichkeiten zum 31. Dezember 2009 an
jeglicher Änderung des gesetzlichen Fördertatbestands
gehindert gewesen wäre. Es bedarf keiner Entscheidung
darüber, wo genau hier die durch den Grundsatz des
Vertrauensschutzes dem Gesetzgeber gezogene Grenze für die
Beendigung der Steuerbefreiung verläuft. Mit der in dem
angegriffenen § 50 Abs. 3 Satz 2 und 3 EnergieStG in der
Fassung des Biokraftstoffquotengesetzes vom 18. Dezember
2006 erfolgten Übergangsregelung hat er dem allenfalls
gebotenen Vertrauensschutz jedenfalls Genüge getan.
56
Nach dieser Vorschrift wird die
Steuervergünstigung für Biodiesel und Pflanzenöl schrittweise
in Jahresstufen abgebaut, wobei die Steuervergünstigung bis
zum Jahr 2012 und damit deutlich über den Zeitraum der
ursprünglich vorgesehenen vollständigen Steuerbefreiung
hinausreicht. Auch nach 2012 werden Biodiesel und Pflanzenöl
weiterhin geringfügig mit rund 2 Cent je Liter
steuerlich begünstigt. Bis zu dem ursprünglich festgesetzten
Ende der Steuerförderung zum 31. Dezember 2009 beträgt die
nach der Übergangsregelung des § 50 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1
EnergieStG vorgesehene Steuerentlastung für Biodiesel
immerhin noch etwa 27 Cent je Liter und die für
Pflanzenöl etwa 30,5 Cent je Liter bei einem Steuersatz
von etwa 47 Cent je Liter für mineralische
Dieselkraftstoffe. Damit verschlechtern sich zwar die
steuerlichen Rahmenbedingungen für die Beschwerdeführer auf
dem Biokraftstoffmarkt. Im Hinblick auf die geschilderte
Übergangsregelung ist jedoch nicht erkennbar und von den
Beschwerdeführern auch nicht hinreichend substantiiert
vorgetragen, dass die Wettbewerbsverschlechterung für
Biokraftstoffe allein aus steuerlichen Gründen in einer Weise
einträte, die zu einer vollständigen oder auch nur
weitgehenden Entwertung ihrer Investitionen führte. Der
Gesetzgeber durfte vielmehr davon ausgehen, dass das
schrittweise Abschmelzen der Teilentlastung der Branche Zeit
verschafft, sich auf die Veränderungen der wirtschaftlichen
Rahmenbedingungen einzustellen. Hinzu kommt, dass die
Betriebe der Land- und Forstwirtschaft wegen der dort
beibehaltenen Steuerbefreiung als Abnehmer unverändert in
Betracht kommen. Eine Verpflichtung des Gesetzgebers, den
Beschwerdeführern ihr unternehmerisches Risiko in weiterem
Umfang abzunehmen, kann aus dem Vertrauensschutzgebot nicht
abgeleitet werden.
57
Dass der Gesetzgeber nach § 50 Abs. 1
Satz 4 und 5 EnergieStG Biokraftstoff insoweit gänzlich aus
der Steuerbefreiung herausgenommen und auch nicht mit einer
Übergangsregelung versehen hat, als er zur Erfüllung der
Beimischquote nach § 37a Abs. 3 BImSchG eingesetzt
wird oder jedenfalls werden könnte („fiktive Quote“ -
§ 50 Abs. 1 Satz 5 EnergieStG), ist verfassungsrechtlich
ebenfalls nicht zu beanstanden. Da die Umsatzförderung für
Biokraftstoff in Höhe der Quote bereits durch die
Beimischpflicht erfolgt, würde eine zusätzliche
Steuerbegünstigung zu einer auch im Hinblick auf das
verfolgte umweltpolitische Ziel nicht gerechtfertigten
Doppelförderung führen. Hiervon durfte der Gesetzgeber aus
Gründen der Praktikabilität auch für die „fiktive Quote“ nach
§ 50 Abs. 1 Satz 5 EnergieStG ausgehen, da der
Steuerentlastungsanspruch gemäß § 50 Abs. 3 Satz 2
und 3 EnergieStG für den gesamten versteuerten Biokraftstoff
ohne Rücksicht darauf besteht, ob und inwieweit ein Anteil
davon zur Erfüllung der Beimischungspflicht verwendet wurde
(vgl. BTDrucks 16/2709, S. 17).
58
d) Die angegriffenen Regelungen verstoßen auch
nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3
Abs. 1 GG.
59
aa) Will der Gesetzgeber ein bestimmtes
Verhalten der Bürger fördern, das ihm aus wirtschafts-,
sozial-, umwelt-, oder gesellschaftspolitischen Gründen
erwünscht ist, hat er eine große Gestaltungsfreiheit. In der
Entscheidung darüber, welche Personen oder Unternehmen durch
finanzielle Zuwendung oder Verschonung von Besteuerung des
Staates gefördert werden sollen, ist der Gesetzgeber
weitgehend frei (vgl. BVerfGE 17, 210 ; 93, 319
; 110, 274 ). Zwar bleibt er auch hier
an den Gleichheitssatz gebunden. Das bedeutet jedoch nur,
dass er seine Leistungen und Befreiungen nicht nach
unsachlichen Gesichtspunkten, also nicht willkürlich
verteilen darf (vgl. BVerfGE 17, 210 ; 110, 274
). Diese Erwägungen gelten auch dann, wenn der
Gesetzgeber eine Subvention steuerrechtlich durch Befreiung
verwirklicht, statt eine direkte finanzielle Zuwendung
vorzunehmen (BVerfGE 110, 274 ).
60
Allerdings darf der Staat seine Leistungen
nicht nach unsachlichen Kriterien gewähren. Sachbezogene
Differenzierungskriterien stehen dem Gesetzgeber aber in
weitem Umfang zu Gebote; solange die Regelung sich auf eine
der Lebenserfahrung nicht geradezu widersprechende Würdigung
der jeweiligen Lebensverhältnisse stützt (vgl. BVerfGE 17,
210 ; 93, 319 ; 110, 274
).
61
bb) Gemessen hieran kann ein Verstoß gegen das
Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG nicht
festgestellt werden.
62
Im Hinblick auf die Steuerbefreiung für
Flugbenzin und Flugturbinenkraftstoff besteht ein
Gleichbehandlungsanspruch der Beschwerdeführer schon deshalb
nicht, weil Biodiesel und Pflanzenöle mit diesen Treibstoffen
nicht um dieselben Abnehmer konkurrieren. Es handelt sich
insoweit um völlig verschiedene Märkte. Damit liegen keine im
Wesentlichen gleichen Sachverhalte vor. Hinzu kommt, dass der
angestrebte Mehrverbrauch von Biokraftstoffen mit dem
Biokraftstoffquotengesetz auf andere Art und Weise als durch
Steuervergünstigungen, nämlich durch eine schrittweise zu
erhöhende Biokraftstoffquote gefördert werden soll. Damit hat
der Gesetzgeber für Biokraftstoffe ein grundsätzlich anderes
Förderkonzept gewählt als bei den Flugtreibstoffen, was eine
Vergleichbarkeit der Sachverhalte ebenfalls ausschließt.
63
Entsprechendes gilt für Braun- und Steinkohle.
Auch sie konkurrieren jedoch mit Biodiesel und Pflanzenöl
nicht auf demselben Markt. Sie werden vielmehr vor allem von
privaten Haushalten und der gewerblichen Wirtschaft als
Brennstoffe genutzt.
64
Flüssig- und Erdgas finden zwar in gewissem
Umfang auch als Kfz-Kraftstoff Verwendung. Eine
Vergleichbarkeit mit dem Biokraftstoffmarkt scheitert jedoch
auch hier daran, dass Gas – anders als Biodiesel - keine
Förderung durch eine Beimischungsquote oder in ähnlicher
Weise erfährt. Anders als bei Biodiesel und Pflanzenöl hat
der Gesetzgeber damit für Gas keinen von den Preisen
konkurrierender Energieträger unabhängigen Beimischungsmarkt
geschaffen. Es ist nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber den
ihm hier zustehenden weiten Einschätzungs- und
Gestaltungsspielraum, verschiedene Energieträger insbesondere
aus Umweltgründen aber auch aus Gründen der
Versorgungssicherheit in unterschiedlichem Maße durch
Steuerverschonungen zu fördern, überschritten hätte.
65
Die besondere steuerlich Förderung von
Biomass-to-Liquid-Kraftstoffen schließlich durfte der
Gesetzgeber mit Rücksicht auf deren erheblichen Forschungs-
und Entwicklungsbedarf bis zum Erreichen der Marktreife (vgl.
BTDrucks 15/5816, S. 8 und BTDrucks 16/2709,
S. 18) vorsehen.
66
3. Mit der Nichtannahme der
Verfassungsbeschwerde ist der Antrag der Beschwerdeführer auf
Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 40
Abs. 3 der Geschäftsordnung des
Bundesverfassungsgerichts gegenstandslos.
67
Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
68
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.