BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1033/07 -
des Herrn H ...,
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch die Richter
Bryde,
Eichberger,
Schluckebier
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 11. Juni 2007 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des
§ 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die
Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht
zur Durchsetzung der vom Beschwerdeführer als verletzt
bezeichneten Verfassungsrechte angezeigt. Die
Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.
2
Soweit der Beschwerdeführer sich gegen die
Nichtbearbeitung und Nichtbescheidung seiner
- inzwischen anscheinend beschiedenen - Petition
durch den Deutschen Bundestag wendet, hätte er den durch
Art. 17 GG gewährleisteten Petitionsbehandlungs- und
-bescheidungsanspruch zunächst im Verwaltungsrechtsweg
(§ 40 Abs. 1 VwGO) geltend machen müssen. Gründe,
die es rechtfertigten, hinsichtlich der vorliegenden
Verfassungsbeschwerde vom Erfordernis der
Rechtswegerschöpfung gemäß § 90 Abs. 2 BVerfGG
abzusehen, wurden nicht dargetan.
3
Soweit der Beschwerdeführer eine übermäßig
lange Dauer des Petitionsverfahrens rügt, lässt das
Beschwerdevorbringen einen Verstoß gegen Grundrechte,
insbesondere gegen Art. 17 GG, nicht erkennen. Die zur
Verfassungsbeschwerde vorgelegten Schreiben des Deutschen
Bundestages belegen vielmehr eine turnusgemäße Information
über den Stand des Verfahrens, die jeweils die Nennung eines
grundsätzlich nachvollziehbaren verfahrensbezogenen
sachlichen Grundes einschließt. Anhaltspunkte für eine
- bewusste - "Verschleppung" sind nicht
ersichtlich.
4
Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG
abgesehen.
5
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93
d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).